Diplomarbeit, 2015
29 Seiten, Note: 1,0
1. Einleitung
2. EGMR 26.03.2013, Rappaz v. Schweiz, Nr. 73175/10
3. Hungerstreik
3.1 Geschichtlich bedeutsame Fälle von Hungerstreik
3.2 Definition und Ziele des Hungerstreiks
3.3 Formen des Hungerstreiks
3.4 Gesundheitliche Auswirkungen des Hungerstreiks
4. Die künstliche Ernährung unter Zwang
4.1 Begriff und grundsätzliche Informationen zur Zwangsernährung
4.2 Gesundheitliche Risiken der künstlichen Ernährung unter Zwang
4.3 Zulässigkeit der Zwangsernährung
5. Grundrechtliche Rahmenbedingungen
5.1 Art. 2 EMRK - Das Recht auf Leben
5.2 Art. 3 EMRK - Das Folterverbot
5.3 Art. 8 EMRK - Recht auf Achtung des Privatlebens
5.4 Art. 10 EMRK - Freiheit der Meinungsäußerung
6. Nationale Bestimmungen in Bezug auf die Zwangsernährung von Häftlingen
6.1 Strafvollzug in Österreich
6.2 Strafvollzug in Deutschland
6.3 Strafvollzug in der Schweiz
7. Conclusio
Die vorliegende Arbeit untersucht die straf- und verfassungsrechtlichen Aspekte der Zwangsernährung von Häftlingen im Hungerstreik. Im Fokus steht dabei die Frage, inwieweit eine medizinische Zwangsbehandlung erforderlich und grundrechtlich gerechtfertigt ist, um das Leben der betroffenen Person gegen ihren Willen zu schützen und zu erhalten.
3.2 Definition und Ziele des Hungerstreiks
International beschäftigte sich die World Medical Association (WMA) in der Deklaration von Malta aus dem Jahre 2006 näher mit dem Thema Hungerstreik und definiert diesen Zustand der bewussten Nahrungsverweigerung folgendermaßen:
„In refusing nutrition for a significant period, they usually hope to obtain certain goals by inflicting negative publicity on the authorities.“
Durch den freiwilligen Nahrungsverzicht über einen längeren Zeitraum hinweg will die im Hungerstreik befindliche Person zeigen, dass sie zu allem bereit ist, um ihre Forderung durchzusetzen. Um dies zu erreichen, verweigert der Streikende über einen längeren Zeitraum bewusst die Nahrungsaufnahme oder reduziert sie auf ein Minimum. Ziel dieses Hungerstreiks ist es meistens, Druck auf die „Gegenseite“ zu erwirken – im Strafvollzug sind dies regelmäßig die Vollzugsleitung oder die Gerichte. Der Entschluss zum Hungerstreik wird dabei entweder spontan gefasst, oder ergibt sich als Resultat einer längerfristigen Planung.
Ein Hungerstreikender weiß über die gesundheitliche Gefährdung seiner länger andauernden Nahrungsverweigerung Bescheid und nimmt auch das Risiko des Todes bewusst in Kauf, auch wenn er grundsätzlich nicht beabsichtigt zu sterben. Dies unterscheidet auch den Hungerstreikenden von einem bloßen Nahrungsverweigerer: Der Hungerstreikende ist bereit, für die von ihm vertretene Sache zu leiden und sich körperlichen und psychischen Schaden zuzufügen, während der Nahrungsverweigerer von Anfang an nie die Intention verfolgt, durch seinen Protest zu Schaden zu kommen.
1. Einleitung: Hier wird das Thema Hungerstreik im Freiheitsentzug eingeführt und das Ziel der Arbeit sowie der Bezugsfall "Rappaz v. Schweiz" vorgestellt.
2. EGMR 26.03.2013, Rappaz v. Schweiz, Nr. 73175/10: Das Kapitel schildert den konkreten Fall des Inhaftierten Bernard Rappaz, der durch wiederholte Hungerstreiks gegen seine Haft protestierte, was zu einer medizinischen und juristischen Auseinandersetzung über Zwangsernährung führte.
3. Hungerstreik: Es werden Geschichte, Definition, verschiedene Formen und die schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen einer langfristigen Nahrungsverweigerung thematisiert.
4. Die künstliche Ernährung unter Zwang: Das Kapitel definiert Zwangsernährung als Eingriff, beleuchtet deren medizinische Risiken und erörtert die Zulässigkeit dieser Maßnahme als letztes Mittel.
5. Grundrechtliche Rahmenbedingungen: Eine juristische Prüfung der relevanten EMRK-Artikel (Art. 2, 3, 8, 10) im Spannungsfeld zwischen staatlicher Schutzpflicht und individueller Selbstbestimmung.
6. Nationale Bestimmungen in Bezug auf die Zwangsernährung von Häftlingen: Ein Rechtsvergleich zwischen den Regelungen und der Praxis in Österreich, Deutschland und der Schweiz.
7. Conclusio: Abschließende Betrachtung, die betont, dass trotz staatlicher Schutzpflichten immer eine Interessenabwägung zur Wahrung der Willensfreiheit des Einzelnen erfolgen muss.
Hungerstreik, Zwangsernährung, EMRK, Strafvollzug, Grundrechte, Patientenverfügung, medizinische Zwangsbehandlung, Recht auf Leben, Folterverbot, Privatautonomie, Selbstbestimmung, Menschenwürde, Haftbedingungen, Schutzpflicht, rechtsvergleichende Analyse
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Problematik von Hungerstreiks im Strafvollzug und der Frage, ob und wann eine Zwangsernährung durch den Staat zulässig ist.
Die Schwerpunkte liegen auf der medizinischen Ethik, den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten des Staates und den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Das Ziel ist die Erörterung der Frage, ob eine medizinische Zwangsbehandlung gegenüber Häftlingen als Eingriff in die Grundrechte zulässig ist, wenn sie der Erhaltung des Lebens dient.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse, der Auswertung von EGMR-Rechtsprechung und einem Rechtsvergleich der gesetzlichen Grundlagen in Österreich, Deutschland und der Schweiz.
Der Hauptteil gliedert sich in theoretische Grundlagen zum Hungerstreik, die rechtliche Prüfung der EMRK-Artikel sowie eine detaillierte Darstellung der nationalen Bestimmungen der ausgewählten Länder.
Zentrale Begriffe sind Hungerstreik, Zwangsernährung, Grundrechte, EMRK, Strafvollzug und Patientenautonomie.
Der EGMR stellte fest, dass im konkreten Fall von Bernard Rappaz kein Verstoß gegen die EMRK vorlag, da die Behörden angemessen auf die Situation reagierten und der Gefangene nicht in suizidaler Absicht handelte.
Die Patientenverfügung ist zentral für die Beurteilung der Selbstbestimmung; die Arbeit diskutiert, ob der Staat diese bei einer medizinisch indizierten Zwangsernährung zur Lebensrettung überspringen darf.
Während Österreich und Deutschland klare bundesweite Regelungen für Zwangsmaßnahmen haben, ist die Situation in der Schweiz stark von den kantonalen Regelungen abhängig, was zu einer hohen Diskrepanz in der Praxis führt.
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