Masterarbeit, 2003
69 Seiten, Note: genügend
Diese Master-Thesis befasst sich mit der Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen mangelhafter Zustellung gemäß Art 34 Nr 2 VO (EG) Nr. 44/2001. Die Arbeit analysiert die historische Entwicklung der Versagung der Anerkennung ausländischer Entscheidungen, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des Art 27 Nr 2 EuGVÜ und des Art 34 Nr 2 EuGVÜ.
Das erste Kapitel behandelt die Grundlagen der Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen mangelhafter Zustellung. Es werden die historischen Entwicklungen und die verschiedenen Rechtsgrundlagen dargestellt, die zu den aktuellen Regelungen des Art 34 Nr 2 EuGVÜ geführt haben. Das zweite Kapitel analysiert die einzelnen Prüfungsschritte, die der Zweitricher im Zusammenhang mit der Anerkennung einer Entscheidung durchführen muss. Es werden die verschiedenen Kriterien der Prüfungspflicht und das detaillierte Prüfungsschema erläutert. Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit der Bedeutung der Einlassung im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung einer Entscheidung. Das vierte Kapitel untersucht die Rolle des verfahrenseinleitenden Schriftstückes und dessen Bedeutung für die Zustellung. Es werden verschiedene Fallbeispiele und nationale Rechtsordnungen beleuchtet. Das fünfte Kapitel widmet sich den Kriterien der Rechtzeitigkeit und der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung. Es werden die relevanten Rechtsprechung des EuGHs und die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Anwendung des Art 27 Nr 2 EuGVÜ und des Art 34 Nr 2 EuGVÜ behandelt. Das sechste Kapitel befasst sich mit den Folgen der Versäumnis von Rechtsbehelfen im Erststaat.
Die Master-Thesis befasst sich mit den zentralen Themenbereichen der Nichtanerkennung von Entscheidungen wegen mangelhafter Zustellung im europäischen Kontext. Dabei stehen die folgenden Schlüsselbegriffe im Mittelpunkt: Art 34 Nr 2 VO (EG) Nr. 44/2001, EuGVÜ, EuGVVO, verfahrenseinleitendes Schriftstück, Zustellung, Rechtzeitigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Rechtsbehelfe, Zweitricher, Erststaat, Anerkennung, Vollstreckung.
Gemäß Art 34 Nr 2 EuGVVO darf die Anerkennung versagt werden, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten nicht so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte.
Der Schutz des rechtlichen Gehörs des Verfahrensgegners im europäischen Rechtsraum.
Das Dokument (z.B. Klageschrift), mit dem das gerichtliche Verfahren im Erststaat offiziell eingeleitet wird.
Nach neuerer Rechtslage ist die Heilung von Zustellmängeln möglich, sofern der Beklagte dennoch rechtzeitig Kenntnis erlangt hat und Verteidigungsmöglichkeiten bestanden.
Die Anerkennung kann nicht versagt werden, wenn der Beklagte die Möglichkeit hatte, gegen die Entscheidung im Erststaat einen Rechtsbehelf einzulegen, dies aber unterlassen hat.
Der Richter im Anerkennungsstaat muss prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennungsversagung nach Art 34 vorliegen.
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