Bachelorarbeit, 2022
41 Seiten, Note: 1,7
1. Einleitung
2. Was ist „Gewaltenteilung“?
3. Die Gewaltenteilungslehre nach Winfried Steffani
3.1. Die staatsrechtliche „horizontale“ Teilungslehre
3.2. Die temporale Teilungslehre
3.3. Die föderative „vertikale“ Teilungslehre
3.4. Die konstitutionelle Teilungslehre
3.5. Die dezisive Teilungslehre
3.6. Die soziale Teilungslehre
4. Besonderheiten des EU-Systems
4.1. Das Politische System der Europäischen Union
4.2. Diskussion der Gewaltenteilungslehre auf das Politische System der EU
4.2.1. Horizontale „staatsrechtliche“ Ebene
4.2.2. Temporale Ebene
4.2.3. Föderative „vertikale“ Ebene
4.2.4. Konstitutionelle Ebene
4.2.5. Dezisive Ebene
4.2.6. Soziale Ebene
5. Resümee
Die vorliegende Arbeit untersucht das politische System der Europäischen Union nach dem Vertrag von Lissabon, um zu eruieren, inwiefern ein Gewaltenteilungsdefizit besteht. Ausgehend von der klassischen Theorie von Winfried Steffani wird analysiert, ob die EU als politisches System eingestuft werden kann und wie ihre spezifischen Strukturen auf verschiedenen Teilungsebenen – insbesondere horizontal, vertikal und konstitutionell – im Kontext der Gewaltenteilung zu bewerten sind.
3.1. Die staatsrechtliche „horizontale“ Teilungslehre
Die horizontale Teilungslehre greift die Grundstruktur der klassischen Gewaltenteilungslehre von Montesquieu auf und gliedert dabei die Staatsgewalten in drei Kernfunktionen auf: Der Rechtssetzung (Legislative), der nicht streitigen Rechtsanwendung (Exekutive) und der streitigen Rechtsanwendung (Judikative) (vgl. Steffani 1997: 38). Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Trinität der Gewalten nicht als Axiom zu werten ist, dasselbe gilt für die Trinität der Staatsorgane Parlament, Regierung und Gerichte (vgl. Riklin 2006: 357). Dennoch hat sich diese Dreiteilung bis heute gehalten, obwohl es keine wissenschaftliche Begründung dafür gibt (vgl. Steffani 1997: 34).
Besonders hervorgehoben wird hierbei die Unabhängigkeit und strikte Separation der Judikative von - den zusammenfassend als politischen Gewalten bezeichneten - Legislative und Exekutive, was als Voraussetzung rechtsstaatlicher Ordnung und der staatsrechtlichen Teilungslehre gilt (vgl. ebd.: 38). Der Judikative wird die Primärfunktion der Bewahrung zugeordnet (vgl. ebd.: 39). Aufgrund ihrer Unabhängigkeit wird ihr eine einzigartige Stellung unter den Organen eingeräumt (vgl. Loewenstein 1975: 242). Dabei wird die Wirksamkeit und Autorität der Judikative nicht nur durch die Erzwingbarkeit ihres Urteils über die Exekutive ausgemacht – dies würde gegen die bereits erwähnte strikte Separation zu den politischen Gewalten sprechen – sondern auch über das politische Gemeinwesen, welches die Autorität der Justiz achtet, mit welcher sie wiederum den beiden anderen Gewalten entgegentreten kann (vgl. Steffani 1997: 39). Den politischen Gewalten (Legislative und Exekutive) kommt hingegen die Funktion der politischen Gestaltung zu (vgl. ebd.: 39). Dabei werden der Legislative die Aufgaben Planung und Zustimmung zugeordnet, wohingegen der Exekutive die Aufgaben der Ausführung und die der Leitung zukommt (vgl. ebd.: 39).
1. Einleitung: Vorstellung des gewählten Fallbeispiels der Europawahl 2019 sowie Herleitung der zentralen Forschungsfrage bezüglich eines möglichen Gewaltenteilungsdefizits in der EU.
2. Was ist „Gewaltenteilung“?: Darstellung des geschichtlichen Ursprungs und der verschiedenen Begriffsdefinitionen der Gewaltenteilung, -trennung und -verschränkung als Funktionsprinzipien.
3. Die Gewaltenteilungslehre nach Winfried Steffani: Detaillierte Erläuterung des sechsteiligen Analyserahmens nach Steffani, bestehend aus der staatsrechtlichen, temporalen, föderativen, konstitutionellen, dezisiven und sozialen Ebene.
4. Besonderheiten des EU-Systems: Analyse des EU-Systems im wissenschaftlichen Diskurs, insbesondere die Abgrenzung zwischen internationaler Organisation und politischem System.
5. Resümee: Synthese der Untersuchungsergebnisse, wonach auf Makroebene kein Defizit, sondern eine durch starke Verschränkung forcierte Gewaltenteilung in der EU festzustellen ist.
Gewaltenteilung, Europäische Union, Winfried Steffani, Verschränkung, politische Steuerung, Vertrag von Lissabon, Parlamentarismus, Governance, Demokratiedefizit, Institutionen, supranational, intergouvernemental, Rechtsstaat, politische Willensbildung, Interessenvermittlung.
Die Arbeit analysiert das politische System der Europäischen Union nach dem Vertrag von Lissabon, um festzustellen, ob ein Gewaltenteilungsdefizit existiert.
Im Zentrum stehen die Gewaltenteilungslehre von Winfried Steffani sowie deren Anwendung auf das komplexe institutionelle Gefüge der Europäischen Union.
Das Ziel ist es, unter Anwendung des theoretischen Modells von Steffani zu untersuchen, inwiefern im politischen System der Europäischen Union ein Gewaltenteilungsdefizit zu eruieren ist.
Die Arbeit basiert auf einer Literaturanalyse, bei der deduktiv vorgegangen wird, indem die sechs Ebenen der Gewaltenteilungslehre auf das politische System der EU angewandt werden.
Der Hauptteil gliedert sich in die theoretische Darlegung des Modells von Steffani und die anschließende empirische Untersuchung der sechs Ebenen im Kontext der EU-Institutionen.
Zentrale Begriffe sind Gewaltenteilung, Europäische Union, Verschränkung, Institutionen, Demokratiedefizit und politische Willensbildung.
Der Vertrag von Lissabon markiert den Beginn des Untersuchungszeitraums und diente als Grundlage für die Reform des politischen Systems, dessen Analyse das Ziel der Arbeit ist.
Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass auf Makroebene kein Defizit erkennbar ist; vielmehr führen die mannigfachen Verschränkungen und Verflechtungen zu einer Forcierung der Gewaltenteilung durch Machtaufteilung auf verschiedene Institutionen.
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