Examensarbeit, 2009
38 Seiten, Note: Vollbefriedigend (12 Punkte)
Diese Arbeit untersucht die Problematik fehlerhafter ausländischer Schiedssprüche und die damit verbundenen Rechtsbehelfe im Ursprungsstaat sowie das inländische Exequaturverfahren in Deutschland. Im Fokus stehen dabei insbesondere die Folgen unterlassener Rechtsbehelfe im Ursprungsland und die Anerkennung von Schiedssprüchen, die dort aufgehoben wurden.
Die Arbeit beginnt mit einer Einleitung, die die beiden zentralen Fragestellungen des Textes – die Folgen unterlassener Rechtsmittelfristen im Ursprungsland und die Anerkennung von aufgehobenen Schiedssprüchen – einführt. Anschließend wird im Teil B die Auswirkung von Rechtsbehelfen im Ursprungsland auf das inländische Exequaturverfahren untersucht. Hierbei wird zunächst der Begriff „local remedies“ erläutert und die Unterscheidung zwischen „kleiner“ und „großer“ Verteidigungsstrategie dargestellt. Es werden die Regelungen des UNÜ sowie die Präklusion von Einwänden wegen unterlassener Rechtsbehelfe im Ursprungsland diskutiert. Teil C befasst sich mit der Vollstreckbarerklärung von im Ursprungsland aufgehobenen Schiedssprüchen. Hier werden die verschiedenen Theorien zur Wirkung des Schiedsspruchs nach Aufhebung im Ursprungsland beleuchtet sowie die Anwendung des Art. V Abs. 1 lit. e 2. Alt. UNÜ auf solche Fälle untersucht. Abschließend werden die zentralen Ergebnisse in einer Schlussbetrachtung zusammengefasst.
Ausländischer Schiedsspruch, Exequatur, Rechtsbehelfe, Ursprungsstaat, UNÜ, „local remedies“, Präklusion, Aufhebung, Vollstreckbarerklärung, internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.
Es stellt sich die Frage der Präklusion: Inwieweit kann ein Einwand im deutschen Exequaturverfahren noch gehört werden, wenn er im Ursprungsland hätte geltend gemacht werden können.
Nach Art. V Abs. 1 e) UNÜ kann die Vollstreckung versagt werden, wenn der Spruch aufgehoben wurde. Deutsche Gerichte prüfen jedoch, ob die Aufhebung nach internationalen Standards anzuerkennen ist.
Es ist das wichtigste internationale Abkommen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und legt die Versagungsgründe abschließend fest.
Dieser Paragraph verweist für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland primär auf das New Yorker Übereinkommen (UNÜ).
Diese Theorie geht davon aus, dass ein Schiedsspruch eine übernationale Wirkung hat und nicht zwingend durch die Aufhebung im Sitzstaat seine Gültigkeit im Ausland verliert.
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