Examensarbeit, 2009
38 Seiten, Note: Vollbefriedigend (12 Punkte)
A.) Einleitung
B.) Die Auswirkung von Rechtsbehelfen im Ursprungsland auf das inländische Exequaturverfahren
I.) „Local remedies“: Wahlrecht zwischen „kleiner“ und „großer“ Verteidigungsstrategie oder „Zwang zum Auswärtsspiel“?
II.) Die Regelungen im UNÜ
III.) Präklusion eines Einwands wegen unterlassener Geltendmachung fristgebundener Rechtsbehelfe
1.) Der Meinungsstand zu § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.
2.) Der Meinungsstand zur jetzigen Rechtslage
a.) Die Auffassung des Bundesgerichtshof nach Änderung der ZPO 1998: BGH NJW-RR 2001, 1059
aa.) Die Entscheidung
bb.) Bedeutung der Entscheidung für die Rechtslage nach der ZPO-Reform vom 1.1.1998
b.) Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und Literaturmeinungen nach Änderung der ZPO 1998
aa.) Teilweise: Abkehr von der durch § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. ermöglichten Präklusion
bb.) Teilweise: Es bleibt trotz Neufassung der ZPO bei der Präklusion unbefristeter Rechtsbehelfe
IV.) Präklusion eines Einwands wegen unterlassener Geltendmachung nicht fristgebundener Rechtsbehelfe
1.) Präklusion nicht fristgebundener Rechtsbehelfe durch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens
2.) Berufung auf die Unzuständigkeit trotz rügelose Einlassung
V.) Stellungnahme: Zur Behandlung verfristeter Rechtsehelfe unter § 1061 ZPO i.V.m. Art. V UNÜ
VI.) Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den Schiedsspruch
1.) Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO
2.) Anwendbarkeit deutschen Rechts über die Gleichstellungtheorie
3.) Anwendbarkeit des Heimatrechts nach der Wirkungsstreckungstheorie
4.) Stellungnahme
C.) Die Vollstreckerklärung von im Ursprungsland aufgehobenen Schiedssprüchen
I.) Wirkung des Schiedspruchs nach Aufhebung im Ursprungsland
1.) „Jurisdiktionelle Theorie“
2.) „Internationalistisch-vertragliche Theorie“
3.) Fazit: Keine Sperrwirkung der Aufhebungsentscheidung im Sitzstaat für die inländische Exequaturentscheidung
II.) Die Behandlung der Aufhebung im Rahmen von Art. V Abs. 1 lit. e 2. Alt. UNÜ
1.) Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ als Ermessensnorm
a.) Die deutsche Fassung und ihre Auslegung in Deutschland
b.) Die amtlichen Fassungen des UNÜ und deren Auslegung
c.) Ergebnis für das deutsche Exequaturverfahren
2.) Anwendbarkeit von § 328 ZPO auf Aufhebungsentscheidungen im Sitzstaat?
a.) Keine Kontrolle durch § 328
b.) § 328 ZPO ist auf die Aufhebungsentscheidung anwendbar
c.) Stellungnahme
D.) Schlussbetrachtung
Die Arbeit untersucht die komplexen Fragestellungen, die sich bei der Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen in Deutschland ergeben, insbesondere wenn diese im Ursprungsland mit Rechtsbehelfen angegriffen oder bereits aufgehoben wurden. Dabei wird analysiert, unter welchen Voraussetzungen Einwände gegen den Schiedsspruch im inländischen Exequaturverfahren präkludiert sind und wie die Aufhebung eines Schiedsspruchs im Sitzstaat die Vollstreckbarkeit in Deutschland nach dem New Yorker UN-Übereinkommen (UNÜ) beeinflusst.
I.) „Local remedies“: Wahlrecht zwischen „kleiner“ und „größer“ Verteidigungsstrategie oder „Zwang zum Auswärtsspiel“?
„Local remedies“ bezeichnet zunächst nur die Rechtsmittel, die dem durch den Schiedsspruch Beschwerten gegen den Schiedsspruch vor den Gerichten im Ursprungsland des Schiedsspruchs zur Verfügung stehen. Als „local remedies rule“ wird die prozessuale Regel des internationalen Schiedsverfahrens bezeichnet, die besagt, dass die Aufhebung eines Schiedsspruchs nur im fremden Erlassstaat geltend gemacht werden kann. Diese Regel, deren Begrifflichkeit vom Völkerrecht entlehnt ist, besitzt jedoch Ausnahmecharakter: Grundsätzlich steht es jeder Partei frei, ob sie ihre Rechtsbehelfe im Ursprungs- oder erst im Vollstreckungsstaat geltend macht.
Im Gegensatz zur Aufhebung im Ursprungsland, welche den Schiedsspruch beseitigen möchte, ist das Rechtsschutzziel im Exequaturverfahren ein anderes: Es geht lediglich darum, zu verhindern, dass der Schiedsspruch im Vollstreckungsstaat Wirkung entfaltet.
Wählt die beschwerte Partei nun die Möglichkeit, den Schiedsspruch direkt vor den staatlichen Gerichten im Ursprungsland anzugreifen („große Verteidigungsstrategie“), hat sie erstens ihre Rechtsbehelfsfristen im Ursprungsland gewahrt, sodass die Gefahr einer Präklusion im Exequaturstaat vermieden wird und zweitens im Erfolgsfall nach überwiegender Auffassung die Wirkung des Schiedsspruchs weltweit beseitigt.
Ebenso möglich und grundsätzlich zulässig ist jedoch, den Schiedsspruch nicht mehr vor den staatlichen Gerichten des Ursprungsstaats sondern ausschließlich im Vollstreckungsstaat anzugreifen (kleine Verteidigungsstrategie). Dies kann für den Vollstreckungsgegner dann sinnvoll sein, wenn sich ohnehin nur in dessen Heimatstaat vollstreckbares Vermögen befindet und/oder das Aufhebungsverfahren im Ursprungsland zu aufwendig oder zu wenig erfolgversprechend ist.
Aus diesem Wahlrecht kann ein „Zwang zum Auswärtsspiel“ werden, wenn die Partei gegen ihren Willen gezwungen ist, Rechtsmittel im Ursprungsland zu ergreifen, da die Gefahr droht, wegen Präklusionsregelungen im Vollstreckungsstaat mit Einwendungen ausgeschlossen zu sein.
A.) Einleitung: Vorstellung der Problematik der Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen bei unterlassenen Rechtsbehelfen oder erfolgter Aufhebung im Ursprungsland.
B.) Die Auswirkung von Rechtsbehelfen im Ursprungsland auf das inländische Exequaturverfahren: Untersuchung der verschiedenen Verteidigungsstrategien und der Präklusion von Einwänden unter dem UNÜ.
C.) Die Vollstreckerklärung von im Ursprungsland aufgehobenen Schiedssprüchen: Analyse der Rechtsfolgen einer Aufhebung des Schiedsspruchs im Sitzstaat und die Anwendbarkeit des UNÜ sowie des § 328 ZPO.
D.) Schlussbetrachtung: Fazit zur aktuellen Diskussionslage und Ausblick auf die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung zur Vermeidung von Unsicherheiten.
Exequaturverfahren, Schiedsspruch, UNÜ, Präklusion, Rechtsbehelfe, Aufhebungsentscheidung, Sitzstaat, Vollstreckbarerklärung, ZPO, Jurisdiktionelle Theorie, Wirkungsstreckungstheorie, Local remedies rule, ordre public, Anerkennung, Rechtsmittelfristen.
Die Arbeit analysiert die Rechtslage bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland, insbesondere wenn diese im Ursprungsland mit Rechtsmitteln angegriffen oder bereits aufgehoben wurden.
Zentrale Themen sind die Auswirkungen des Unterlassens von Rechtsbehelfen im Ursprungsland, die Präklusion von Einwänden im Exequaturverfahren und die Behandlung aufgehobener Schiedssprüche nach dem UNÜ.
Ziel ist es zu klären, unter welchen Umständen eine Partei Einwände gegen einen Schiedsspruch im deutschen Vollstreckungsverfahren vorbringen kann, wenn sie diese im Ursprungsland nicht geltend gemacht hat.
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die den aktuellen Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur sowie die internationale Auslegung des UN-Übereinkommens analysiert und bewertet.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung von Präklusionsfragen bei fristgebundenen und nicht fristgebundenen Rechtsbehelfen sowie die differenzierte Betrachtung der Rechtsfolgen von Schiedsspruchaufhebungen.
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Exequaturverfahren, UNÜ, Präklusion, Aufhebungsentscheidung und internationale Schiedsgerichtsbarkeit charakterisieren.
Es handelt sich um eine prozessuale Regel, nach der ein Schiedsspruch primär dort angegriffen werden sollte, wo er erlassen wurde, wobei der Autor den Ausnahmecharakter dieser Regel hervorhebt.
Der Autor diskutiert dies anhand der „Jurisdiktionellen Theorie“ und der „Internationalistisch-vertraglichen Theorie“ und kommt zu dem Schluss, dass es keine zwingende Sperrwirkung für das deutsche Exequaturverfahren geben muss.
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