Bachelorarbeit, 2022
43 Seiten, Note: 1,3
A. EINFÜHRUNG
I. Relevanz und Entwicklung
II. Forschungsfrage
III. Methodik und Aufbau
B. RECHTLICHE UNTERSUCHUNG
I. Normzweck des § 118 OWiG
II. Historie
III. Zuständigkeit
1. Örtliche Zuständigkeit
2. Sachliche Zuständigkeit
IV. Höhe der Geldbuße
V. Verjährung
VI. Ahndungsvoraussetzungen
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Grob ungehörige Handlung
b) Eignung der Gefährdung / Belästigung der Allgemeinheit
aa) Eignung
bb) Allgemeinheit
cc) Gefährdung
dd) Belästigung
c) Mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung
aa) Eignung
bb) Öffentliche Ordnung
cc) Verhältnis zur öffentlichen Sicherheit
d) Unmittelbarkeitszusammenhang
e) Zwischenfazit
2. Rechtswidrigkeit
3. Vorwerfbarkeit
VII. Auftretende Probleme
1. Bestimmtheitsgebot
2. Subsidiarität
3. Wertewandel
C. ANWENDUNGSFÄLLE IN DER PRAXIS
I. Kasuistik Rechtsprechung
1. Tatbestandsmäßige Fälle
2. Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
II. Erhebung praktischer Anwendungsbereiche
1. Erhebungsmethodik
2. Auswertung
III. Abgleich Theorie und Praxis
D. AHNDUNG VON „FAKE NEWS“
I. Quelle und Problembeschreibung
II. Fake News
1. Begriffsdefinition
2. Verbreitungsmedien
III. Ahndung mittels des § 118 Abs. 1 OWiG
1. Ausstrahlungswirkung Grundrechte
a) Meinungsfreiheit
b) Versammlungsfreiheit
c) Zwischenfazit
2. Subsidiarität gegenüber Straftaten
a) Straftaten gegen die persönliche Ehre
b) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
c) Zwischenfazit
3. Tatbestandsmäßigkeit ausgewählter „Fake News“
a) Beispiele für „Fake News“
b) Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
c) Zwischenfazit
IV. Anwendungshindernisse
1. Haftung
2. Repressiver Charakter
3. Bußgeldrahmen
4. Ausufern des Tatbestandes
V. Zwischenfazit
E. ANWENDUNGSEMPFEHLUNG
F. FAZIT
Ziel dieser Arbeit ist es, den Anwendungsbereich von § 118 Abs. 1 OWiG zu analysieren und zu prüfen, ob dieser praxistaugliche Katalog um die Verbreitung evident falscher Tatsachenbehauptungen im Kontext der COVID-19-Pandemie erweitert werden kann, ohne dabei die grundgesetzlich geschützten Freiheitsrechte unangemessen einzuschränken.
B. Rechtliche Untersuchung
Um im späteren Verlauf der Thesis ergründen zu können, ob sich der Anwendungsbereich der ausgewählten Norm auf falsche Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erweitern ließe, sind zunächst die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen darzustellen. Zudem werden die historische Entwicklung sowie weitere formelle Aspekte, die im Ordnungswidrigkeitenverfahren auftreten, dargestellt und diverse Problematiken benannt, die sich mitunter aus der Unbestimmtheit der Norm ergeben.
I. Normzweck des § 118 OWiG
Die Norm, die als „Belästigung der Allgemeinheit“ betitelt ist, bezweckt den Schutz der öffentlichen Ordnung und verfolgt Handlungen, die nicht gegen eine konkrete Norm, sondern gegen die Gesellschaftsordnung an sich gerichtet sind. Sie ist als Generalklausel ausgestaltet und deckt somit diejenigen Fälle ab, die zwar ahndungswürdig sind, aber in keinen konkreten Tatbestand eingebettet werden konnten. Ferner stellt sie einen Auffangtatbestand dar, der erst zum Tragen kommt, wenn vorrangige Straf- oder Bußgeldvorschriften ausscheiden. Als weitere Besonderheit unterliegt die Vorschrift einem stetigen Wandel und weist regionale Unterschiede in der Ahndungspraxis auf.
A. EINFÜHRUNG: Die Einleitung erläutert die Relevanz des § 118 OWiG im Kontext der Verwaltungspraxis und definiert die Forschungsfrage bezüglich der Erweiterung des Anwendungsbereichs auf „Fake News“ während der Pandemie.
B. RECHTLICHE UNTERSUCHUNG: Dieses Kapitel widmet sich der theoretischen Aufarbeitung des § 118 OWiG, beleuchtet seinen Normzweck, die historische Einordnung, formelle Aspekte der Zuständigkeit sowie die komplexen Tatbestandsvoraussetzungen.
C. ANWENDUNGSFÄLLE IN DER PRAXIS: Hier erfolgt eine Analyse der Kasuistik durch Rechtsprechung und eine empirische Erhebung bei Ordnungsbehörden, um Theorie und gelebte Praxis abzugleichen.
D. AHNDUNG VON „FAKE NEWS“: Das Hauptkapitel untersucht kritisch die Möglichkeit und Zulässigkeit, evident unwahre Tatsachenbehauptungen über die Pandemie mittels § 118 OWiG zu ahnden, unter Berücksichtigung von Grundrechten und Anwendungshindernissen.
E. ANWENDUNGSEMPFEHLUNG: Auf Basis der Untersuchung gibt dieses Kapitel Ordnungsbehörden konkrete Empfehlungen für den Umgang mit der Norm in der Praxis.
F. FAZIT: Die Schlussbetrachtung beantwortet abschließend die Forschungsfrage und fasst die Erkenntnisse über die Daseinsberechtigung und Anwendungsbreite von subsidiären Normen zusammen.
§ 118 OWiG, Ordnungswidrigkeit, Belästigung der Allgemeinheit, Öffentliche Ordnung, Fake News, COVID-19-Pandemie, Meinungsfreiheit, Grundrechte, Subsidiarität, Bußgeld, Verwaltungspraxis, Tatbestandsmäßigkeit, Täuschungsabsicht, Desinformation, Rechtsstaat.
Die Arbeit beschäftigt sich mit dem § 118 Abs. 1 OWiG, einer sogenannten Generalklausel im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht, die Belästigungen der Allgemeinheit sanktioniert.
Die zentralen Felder sind die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in der Ordnungswidrigkeitenpraxis, das Verhältnis dieser Norm zu anderen Straftatbeständen und die Frage, wie mit unwahren Tatsachenbehauptungen (Fake News) umgegangen werden kann.
Das Ziel besteht darin zu untersuchen, ob der Katalog der Anwendungsbeispiele des § 118 Abs. 1 OWiG sinnvoll und rechtmäßig auf die Verbreitung von „Fake News“ im Rahmen der COVID-19-Pandemie ausgeweitet werden könnte.
Es werden eine tiefgehende theoretische Analyse der Rechtslage sowie eine empirische Untersuchung in Form einer Befragung verschiedener Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte rechtliche Herleitung der Tatbestandsmerkmale, eine Analyse der aktuellen Rechtsprechung und eine kritische Diskussion der Anwendungshindernisse bei Versuchen, „Fake News“ mit dieser Norm zu ahnden.
Die Begriffe sind § 118 OWiG, Belästigung der Allgemeinheit, öffentliche Ordnung, Fake News, Meinungsfreiheit und Subsidiarität.
Da § 118 Abs. 1 OWiG als subsidiäre Auffangnorm ausgestaltet ist, darf sie nur dann angewendet werden, wenn keine vorrangigen Spezialstraftatbestände (etwa aus dem Strafgesetzbuch) greifen, was die Anwendung in der Praxis stark einschränkt.
Die Anonymität und die Art der Verbreitung im Internet schaffen erhebliche Hindernisse, da bei anonymen Veröffentlichungen oft die rechtliche Grundlage fehlt, um Verantwortliche zu identifizieren, und die Zuständigkeit sowie die Grundrechtsbindung die Ahndung erschweren.
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