Diplomarbeit, 2009
115 Seiten, Note: 2,0
Executive Summary
Abkürzungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Zielsetzung
3 Aufbau der Arbeit
4 Bankenaufsicht
4.1 Funktionen und Prinzipien der Finanzmarktaufsicht
4.2 Modelle der Finanzmarktaufsicht
4.3 Bankenaufsicht in Österreich
4.3.1 Bankenaufsichtsreform
4.3.2 Aufgabenverteilung Neu zwischen FMA und OeNB
4.3.3 Kritische Würdigung
4.3.4 Vergleich mit anderen Staaten
4.4 Fazit
5 Basel II
5.1 Einleitung
5.2 Eigenmittel und Kernkapital
5.3 Das Drei-Säulen-Modell
5.3.1 Säule 1
5.3.1.1 Kreditrisiko
5.3.1.2 Marktrisiko
5.3.1.3 Operationelles Risiko
5.3.2 Säule 2
5.3.3 Säule 3
5.4 Stand der Umsetzung
5.4.1 Auswahl der Banken
5.4.2 Eigenmittel - und Kernkapitalquote
5.4.3 Analyse der Säule 1-Risikoarten
5.4.3.1 Allgemeines
5.4.3.2 Kreditrisiko
5.4.3.3 Marktrisiko
5.4.3.4 Operationelles Risiko
5.4.4 Analyse des Risikomanagements im Rahmen der Säule 2
5.4.4.1 Berücksichtigte Risikoarten
5.4.4.2 Liquiditätsrisiko
5.4.4.3 Stresstests
5.4.5 Aggregierte Daten
5.4.6 Fazit
6 Lehren aus der Finanzmarktkrise
6.1 Allgemeines
6.2 Multilaterale Aufsicht
6.3 Systemisches Risiko
6.4 Liquidität
6.5 Originate to distribute
6.6 Prozyklizität
6.7 Mangelnde Eigenkapitalausstattung
6.7.1 Leverage
6.7.2 Handelsbuch
6.8 Risikobestimmung
6.9 Inkohärenzen in der EU
6.10 Weitere Kritikpunkte
6.11 Fokus Österreich
6.12 Fazit
7 Resümee
Anhang
A. Dynamic Provisioning
B. Überblick Arbeiten EU-Kommission und BCBS
Literaturverzeichnis
Mit 1. Jänner 2008 haben sich zwei wichtige Änderungen für Banken ergeben. Zum einen wurde die Bankenaufsicht in Österreich reformiert und zum anderen wurden die Eigenkapitalbestimmungen namens „Basel I“ durch das viel komplexere und umfassendere „Basel II“ abgelöst. Diesen beiden Entwicklungen wird in der vorliegenden Arbeit in Form einer Untersuchung des Status quo in Österreich Rechnung getragen.
Mit der Bankenaufsichtsreform wurden die Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) und der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) besser abgegrenzt. Während die OeNB für umfassende Information und Analysen verantwortlich ist, übernimmt die FMA sämtliche behördlichen Agenden. Die neu geregelte Aufsicht hat im Wesentlichen zu klareren Kompetenzen und mehr Effizienz im Aufsichtsprozess geführt.
In Bezug auf die Umsetzung von Basel II in Österreich wurden die eingesetzten Risikomodelle zur Ermittlung der Eigenmittelerfordernisse für die Säule 1 bzw. die Methoden zur Erfassung der Risiken im Bereich der Säule 2 untersucht. Hier kann festgestellt werden, dass die sechs analysierten Großbanken ihre Hausaufgaben gemacht haben und die Umsetzung besonders im Hinblick auf die Säule 1 weit fortgeschritten ist. Hier werden immer mehr interne, besser auf das Institut abgestimmte Modelle verwendet. Auch für die Säule 2 finden sich ausführliche Beschreibungen der Risikoerfassung, sodass der Eindruck entsteht, dass sich die Banken auch im Bereich des ökonomischen Kapitals sehr intensiv mit der Materie beschäftigt haben.
Knapp zwei Jahre nach Einführung von Basel II ist die Regelsammlung aufgrund der Finanzmarktkrise bereits heftiger Kritik ausgesetzt. Vor allem die Diskussion um die Prozyklizität der Regelungen, fehlendes Eigenkapital und die Vernachlässigung des systemischen Risikos beherrscht die Medien. Der übersichtlichen Darstellung der wesentlichen Kritikpunkte sowie der Lösungsvorschläge, die in Summe in Richtung eines Basel III gehen, widmet sich der dritte Abschnitt dieser Arbeit.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Aufsichtliche Maßnahmen 2007/2008
Tabelle 2: Risikogewichte des Standardansatzes
Tabelle 3: Österreichische Großbanken nach Bilanzsumme
Tabelle 4: Eigenmittel und Kernkapital per 31.12.2008
Tabelle 5: Kernkapital- und Eigenmittelquote per 30.06.2009
Tabelle 6: Quantifizierung des Kreditrisikos
Tabelle 7: Quantifizierung des Marktrisikos
Tabelle 8: Quantifizierung des Operationalen Risikos
Tabelle 9: Berücksichtigte Risikoarten
Tabelle 10: Analyse des kurzfristigen Liquiditätsrisikos
Tabelle 11: Analyse des strukturellen Liquiditätsrisikos
Tabelle 12: Kernkapital und Eigenmittel in den österreichischen Banken
Tabelle 13: Kreditrisiko in österreichischen Banken
Tabelle 14: Marktrisiko in österreichischen Banken
Tabelle 15: Operationelles Risiko in österreichischen Banken
Tabelle 16: Klassifizierung von Finanzinstituten nach dem Beitrag zum systemischen Risiko
Tabelle 17: Überblick über Kritik und Verbesserungsvorschläge für Bankenaufsicht und Basel II
Tabelle 18: Risikogruppen und Parameterwerte im Dynamic Provisioning-Modell
Tabelle 19: EU-Richtlinien bzw. Legislativvorschläge
Tabelle 20: Arbeiten des Baseler Ausschusses
Abbildung 1: Aufgabenverteilung im Bereich der Bankenaufsicht
Abbildung 2: Aufsichtsprozess und Aufgabenverteilung in der Bankenaufsicht
Abbildung 3: Aufsichtsmodell in Österreich
Abbildung 4: Einordnung Aufsichtsmodelle
Abbildung 5: Aufsichtsmodell in Deutschland
Abbildung 6: Einheitliche Aufsicht/Aufsichtsmodell in Irland
Abbildung 7: Einheitliche Aufsicht/Aufsichtsmodell in Großbritannien
Abbildung 8: Twin Peak-Modell/Aufsichtsmodell in den Niederlanden
Abbildung 9: Aufsichtsmodell in Spanien
Abbildung 10: Three Peak-Modell/Aufsichtsmodell in Australien
Abbildung 11: Eigenmittelbestandteile gemäß BWG
Abbildung 12: Berechnung der Eigenmittelquote
Abbildung 13: Drei-Säulen-Modell
Abbildung 14: Ansätze zur Bestimmung des operationellen Risikos
Abbildung 15: Liquiditätsspirale
Die Bankenaufsicht sowie die Bestimmungen zur Kapitalmessung und -adäquanz für Kreditinstitute befanden sich in den letzten Jahren in einem stetigen Umbruchprozess. Mit dem Stichtag 1. Jänner 2008 ist zum einen in der österreichischen Bankenaufsicht eine Neuregelung der Kompetenzen in Kraft getreten und zum anderen das Regelwerk Basel II von den Banken europaweit verpflichtend anzuwenden. Bereits knapp zwei Jahre nach Einführung von Basel II ist das Regelwerk jedoch massiver Kritik ausgesetzt, die durch die in der Finanzmarktkrise zu Tage getretenen Schwächen ausgelöst wurde und in bestimmten Kreisen den Ruf nach einem Basel III erklingen lässt.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, im ersten Teil den Status quo in der österreichischen Bankenaufsicht und bei der Umsetzung von Basel II zu ermitteln. Dies geschieht im Bereich der Bankenaufsicht anhand der Publikationen der maßgebenden Aufsichtsorgane – der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank. Für die Untersuchung der Umsetzung von Basel II werden anhand der Veröffentlichungen der sechs größten Institute Österreichs und e-mail-Befragungen die gewünschten Ergebnisse herausgefiltert.
Im zweiten Teil der Arbeit soll untersucht werden, welche aufsichtsrechtlichen Vorgaben und vornehmlich welche Aspekte des Regelwerks Basel II sich durch die Erfahrungen in der Finanzmarktkrise als problematisch herausgestellt haben bzw. wo sich nennenswerte Lücken befinden. Davon ausgehend sollen mögliche Weiterentwicklungen in den problembehafteten Bereichen diskutiert werden.
Der Aufbau dieser Arbeit sieht folgendermaßen aus: Zu Beginn werden der aktuelle Stand und die momentane Ausgestaltung der Bankenaufsicht in Österreich sowie in ausgewählten Staaten beleuchtet. Auch wird dargestellt, wie es zur Reform der Bankenaufsicht in Österreich gekommen ist und warum diese Form der Arbeitsteilung gewählt wurde. Im nächsten Abschnitt werden das Grundgerüst der Baseler Vorschriften kurz erläutert und desweiteren eine Analyse der Anwendung von ausgesuchten Teilbereichen von Basel II in den wichtigsten österreichischen Kreditinstituten vorgenommen.
Das Hauptstück der Arbeit widmet sich der Diskussion um die Problemfelder im Bereich der Bankenaufsicht und vor allem im Basel II-Regelwerk, die sich im Zuge der Krise herauskristallisiert haben sowie der Lehren, die aus der Krise hinsichtlich dieser beiden Bereiche gezogen wurden. Nach jedem Teilstück dieser Arbeit findet sich ein kurzes Fazit, das unter anderem die Sicht der Verfasserin widerspiegelt. In der Zusammenfassung werden die wichtigsten Kritikpunkte und Reformvorschläge nochmals übersichtlich dargestellt.
Die Finanzmarktaufsicht beinhaltet drei Schlüsselfunktionen: makroprudentielle Aufsicht, mikroprudentielle Aufsicht und die Aufsicht über das Geschäftsgebaren. Das Ziel der makroprudentiellen Aufsicht ist es, Unregelmäßigkeiten im Finanzsystem, die die Realwirtschaft gefährden könnten, zu verhindern. Sie soll sich auf systemisch relevante Institute und die Konsequenzen ihres Verhaltens für die Finanzmärkte konzentrieren. Die mikroprudentielle Aufsicht stellt die Zahlungsfähigkeit der individuellen Institute in den Mittelpunkt. Es sollen die Konsumenten vor Verlusten geschützt werden, indem die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert wird. Die Aufsicht über das Geschäftsgebaren ist ebenso mit dem Konsumentenschutz verbunden. Jedoch zielt diese Funktion eher darauf ab, den Konsumenten vor unfairen Praktiken zu schützen als vor der Insolvenz eines Finanzinstitutes.[1]
Neben diesen Funktionen gelten bestimmte Kriterien für eine wirksame Finanzmarktaufsicht, und zwar muss sie effektiv, effizient sowie marktorientiert sein. Effektivität ist gefordert in Bezug auf das Erreichen der wesentlichen Ziele (bzw. Funktionen): Finanzmarktstabilität, Sicherung der Zahlungsfähigkeit der individuellen Institute, regelkonforme Geschäftsgebarung und Transparenz auf den Märkten. Effizienz heißt, dass Doppelgleisigkeiten vermieden werden sollen und sich der Bürokratieaufwand in Grenzen halten soll. Die Marktorientierung zielt auf einen möglichst unverzerrten Wettbewerb ab.[2]
Die institutionelle Wahrnehmung der oben genannten Funktionen kann in vier idealtypische Modelle eingeteilt werden:
- Das Sektor-Modell
- Das funktionale Modell
- Das Peak-Modell
- Die einheitliche Aufsicht[3]
Wie bereits der Name impliziert, ist im Sektor-Modell jener Sektor, in dem das Unternehmen hauptsächlich tätig ist, bestimmend für die Zuständigkeit der jeweiligen Institution. Hier wird meist eine Einteilung nach den Sektoren Banken, Wertpapiere und Versicherungen vorgenommen.[4] Dieses Modell ist zurzeit der meisten Kritik ausgesetzt, angesichts der Veränderungen der Finanzmärkte und ihrer Akteure sowie der Unschärfe, die sich aus sektorenübergreifenden Produkten ergibt. In Anbetracht der Evolution der Märkte kann also diese Struktur als suboptimal bezeichnet werden.[5]
Beim funktionalen Modell ist die wirtschaftliche Funktion einer Tätigkeit bestimmend für die Zugehörigkeit zu einer Institution. Hier kann es natürlich passieren, dass beispielsweise ein Kreditinstitut aufgrund der Vielfalt an Transaktionen von mehreren Organisationen beaufsichtigt wird.[6] Aus dieser Problematik heraus gehen viele Gesetzgebungen zur integrierten Aufsicht oder zum Peak-Modell über.[7]
Das Peak-Modell sieht mindestens zwei Organisationen vor, von denen eine oder mehrere für die prudentielle Aufsicht über alle Sektoren des Finanzsystems zuständig sind und eine für die Überwachung von Marktverhalten, Konsumentenschutz und Corporate Governance verantwortlich ist.[8] Je nach Anzahl und Aufgaben der Institutionen kann dieses Modell verschiedenste Ausgestaltungen haben.[9] Der Vorteil liegt in der expliziten Berücksichtigung des Konsumentenschutzes und der weitgehend ausbleibenden Doppelgleisigkeiten im Vergleich zum funktionalen Modell. Diese Regulierung „nach Zielen“ erfreut sich immer größerer Beliebtheit.[10]
Beim Modell der einheitlichen Aufsicht hat eine einzige Institution die Aufsicht (sowohl prudentiell als auch die Aufsicht über das Geschäftsgebaren) über mehrere oder alle Sektoren.[11] Der Vorteil liegt im Wegfall von Kompetenzkonflikten, die bei anderen Modellen auftauchen können. Der Ansatz eliminiert Redundanzen, jedoch birgt er durch die Alleinstellung der Aufsichtsbehörde die Gefahr eines Versagens in der Aufsicht.[12]
Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal bei den Aufsichtsstrukturen liegt im Ausmaß der Integration der nationalen Zentralbank. Die Übertragung der Bankenaufsicht auf die Nationalbank kann Synergien durch besseren Informationsstand ergeben und damit die Möglichkeit, besser auf systemische Gefahren zu reagieren. Gegen die zu starke Einbindung der Zentralbank spricht allerdings die Befürchtung, dies könne zu einer unerwünschten Machtkonzentration bei der Nationalbank sowie zu potenziellen Interessenskonflikten zwischen Geldpolitik und Aufsichtstätigkeit führen.[13]
Die konkrete Ausgestaltung der Aufsichtsstruktur in Österreich soll Thema der nächsten Kapitel sein, wo zunächst die Historie der Finanzmarktreform und anschließend die neue Aufgabenverteilung dargestellt werden.
Im Jahr 2002 wurde die Finanzmarktaufsichtsbehörde als unabhängige und weisungsfreie Allfinanzaufsichtsbehörde errichtet und mit der Gründung der FMA damals auch die OeNB noch stärker als bisher in die Bankenaufsicht eingebunden. Der OeNB oblagen ab 2002 die Vor-Ort-Prüfungen im Zusammenhang mit Kredit- und Marktrisiko, gewisse Gutachterfunktionen speziell bei internen Modellen zur Risikoermittlung und das Meldewesen, während die FMA alle behördlichen Agenden sowie beispielsweise Vor-Ort-Prüfungen beim operationellen Risiko in sich vereinte. Einzelbankenanalysen wurden sowohl von der FMA als auch von der OeNB ausgeführt.[14]
Die mit 1. April 2002 eingeführte Finanzmarktaufsichtsbehörde musste jedoch in seiner kurzen Bestehenszeit bereits sehr viel Kritik einstecken. Durch Unregelmäßigkeiten am Finanzmarkt bei BAWAG, Hypo-Alpe-Adria und AMIS in den Jahren 2005 und 2006 ist die FMA stark unter Beschuss geraten und die Effektivität der österreichischen Finanzaufsicht wurde in Frage gestellt.[15]
Bereits bei Errichtung der FMA war von der damaligen Bundesregierung eine Evaluierung der neuen Aufsicht nach einigen Jahren vorgesehen worden. Im Jahr 2006 hat der Rechnungshof mit dieser Analyse begonnen und gleichzeitig wurde vor dem Hintergrund der erwähnten Ungereimtheiten ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss eingesetzt, der sich ein Urteil über die Effektivität und Effizienz der Aufsicht bilden sollte. Die FMA hat aufbauend auf ihren ersten fünf Jahren Aufsichtserfahrung und einer Analyse der vergangenen Vorkommnisse ihren Beitrag zur Reform in Form der beiden Konzepte „Better Regulation“ und „Strategische Neu-Dimensionierung“ geleistet.[16]
Im Ergebnis der Untersuchungen kam der Rechnungshof zu dem Schluss, dass die Aufsicht an Schlagkraft und Effizienz gewinnen müsste.[17] So stellte sich die ursprüngliche Aufgabenverteilung im Bereich der Analysetätigkeiten in qualitative (FMA) und quantitative (OeNB) Analyse zwischen den beiden Institutionen als problembehaftet heraus. Vom Rechnungshof wurde eine mangelhafte Kooperation zwischen den beiden Institutionen in den zentralen Bereichen Analyse und Vor-Ort-Prüfung sowie beim internationalen Beitrag bemängelt. Es kam zu Schnittstellenfriktionen und Redundanzen bei der Zusammenarbeit; vor allem bei der Einzelbankenanalyse waren aufwändige Abstimmungen notwendig.[18]
Aufbauend auf dem Rechnungshofbericht, den Erkenntnissen des Banken-Untersuchungsausschusses sowie der von der FMA selbst entwickelten Konzepte erarbeiteten FMA, OeNB und BMF gemeinsam einen Vorschlag für die Reform des Aufsichtssystems in Österreich.[19] Im Dezember 2007 wurde die Regierungsvorlage beschlossen und die Reform ist nunmehr seit 1. Jänner 2008 in Kraft.[20]
Diese Reform hatte hauptsächlich die Verbesserung der Finanzmarktaufsicht im Bankenbereich zum Ziel. Von der grundsätzlichen Idee, die FMA als unabhängige Allfinanzaufsichtsbehörde zu installieren, sollte nicht abgewichen werden. Lediglich die Aufgabenverteilung sollte besser abgegrenzt werden und jede der Institutionen in dem Bereich arbeiten, wo sie das bessere Know how aufweist.[21] Die zuvor genannten Probleme bei den Schnittstellen und die Überschneidungen bei den Kompetenzen sollten beseitigt werden. Konkret sollte durch Verkürzung der Prüfungsintervalle und Erhöhung der Prüfungstiefe eine Intensivierung der Vor-Ort-Prüfungen erreicht werden. Vermehrte Follow-up-Prüfungen sollten sicherstellen, dass beanstandete Probleme auch tatsächlich durch das Kreditinstitut ausgemerzt werden.[22]
Zudem wurde aufgrund des starken Engagements der österreichischen Banken in den CESEE-Ländern die Berücksichtigung der Systemsicht immer wichtiger und sollte auch in der Aufsicht ihren Niederschlag finden.[23] Die wesentlichen Neuerungen und Kernaspekte dieser neuen Aufgabenverteilung sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.
Um die Doppelgleisigkeiten und Schnittstellenprobleme zu eliminieren, wurden die Aufgabenfelder der beiden Institutionen klar in die Funktionen des „Fact-findings“ und des „Decision-takings“ getrennt. Unter Fact-finding wird hier die Analyse und Risikobeurteilung verstanden, während unter Decision-taking sämtliche behördlichen Entscheidungen fallen. Die Aufgaben des Fact-findings wurden unter die Ägiden der OeNB gestellt und mit dem Decision-taking ist einzig die FMA betraut.[24] In Abbildung 1 ist die Aufgabenverteilung in der Bankenaufsicht vor und nach der Reform übersichtsweise dargestellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Aufgabenverteilung im Bereich der Bankenaufsicht[25]
Konkret heißt dies, dass die FMA die weisungsfreie und unabhängige Aufsicht für alle Finanzbereiche bleibt. Wie bisher liegt bei ihr die Behördenfunktion in der Bankenaufsicht.[26] Unter behördliche Tätigkeiten fallen beispielsweise die Konzessionserteilung (§§ 1 bis 5 BWG) oder -rücknahme (§§ 6 und 7 BWG), Notifikationsverfahren (§§ 9 bis 19 BWG), „Fit&Proper“-Beurteilung einer qualifizierten Beteiligung an Kreditinstituten
(§ 20 BWG) sowie die Bewilligung von internen Basel II-Modellen.[27]
Im Bereich der Vor-Ort-Prüfungen ist nunmehr ausschließlich die OeNB zuständig. Gemeinsam mit der FMA wird jedes Jahr ein Prüfungsprogramm erstellt, das unter anderem die zu prüfenden Institute, Prüfungsschwerpunkte sowie den jeweiligen Prüfungsbeginn enthält. An dieses Programm hat sich die OeNB zu halten. Prüfungsaufträge außerhalb dieses Prüfungsprogramms müssen von der FMA an die OeNB erteilt werden.[28]
Auch die Einzelbankanalysen fallen ab der Reform zur Gänze in den Tätigkeitsbereich der OeNB. Ihre Aufgaben bestehen aus der Auswertung der Meldedaten und Analyse aller Informationen bezüglich einer erheblichen Veränderung der Risikogegebenheiten bzw. Verdacht auf Verletzung des Bankaufsichtsrechts. Bei Vorliegen eines dieser Fälle gilt es, die FMA umgehend zu informieren. Außerdem werden die Erkenntnisse aus den Analysen sowie sämtliche wesentlichen Informationen der FMA übermittelt. Auf Anfrage der FMA hat die OeNB zusätzlich bestimmte Einzelbankanalysen durchzuführen bzw. Analyseergebnisse näher zu erläutern.[29]
Die OeNB sowie die FMA pflegen sämtliche Daten in eine Datenbank ein, auf die beide Institutionen zugreifen können. Die von der OeNB durchgeführten Prüfungen, Analysen, Gutachten sowie die Daten der Datenbank stellen die Basis für die Arbeit der FMA dar.[30]
Die OeNB ist nun für die Begutachtung bei den Modellgenehmigungsverfahren zuständig. Weiters obliegt ihr die wirtschaftliche Beurteilung des Geschäftsmodells im Bewilligungsverfahren für eine Spaltung oder Verschmelzung eines Kreditinstitutes.[31]
Eine intensive Kommunikation zwischen den beiden Keyplayern der Aufsicht wird durch einen Single Point of Contact (SPOC) – einen alleinigen Ansprechpartner für jeden Sektor bzw. jede Bank - realisiert. Ebenso hat jedes Kreditinstitut einen SPOC zu nennen, der in der Bank jegliche aufsichtlichen Angelegenheiten koordiniert.[32]
Grenzüberschreitende Kooperationsabkommen mit anderen Aufsichtsbehörden – sogenannte Memoranda of Understandig (MoU) –, die der Bundesminister für Finanzen abzuschließen hat, basieren auf einem von FMA und OeNB gemeinsam entwickelten Entwurf.[33]
Der Auftrag zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an die OeNB ist seit 1. Jänner 2008 ausdrücklich im Nationalbankgesetz geregelt.[34] Damit hat die „Oesterreichische Nationalbank im öffentlichen Interesse das Vorliegen aller jener Umstände zu beobachten, die für die Sicherung der Finanzmarktstabilität in Österreich von Bedeutung sind.“[35]
„Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiet der Finanzmarktstabilität dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.“[36]
Der Aufsichtsprozess sowie die Zuständigkeiten für die einzelnen Elemente sind nochmals vereinfacht in Abbildung 2 dargestellt. Prüfung und Analyse sind also die großen Aufgabengebiete der OeNB, während die FMA aufgrund dieser Erkenntnisse die behördlichen Entscheidungen trifft.
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Abbildung 2: Aufsichtsprozess und Aufgabenverteilung in der Bankenaufsicht[37]
Die Entscheidungsträger haben sich für diese Struktur entschlossen, einerseits um in Form der FMA die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde zu wahren. Da Versicherungen und Banken an der OeNB einen Anteil von etwa 15% halten, wäre die Unabhängigkeit mit der OeNB als alleinige Aufsichtsinstitution nicht gewährleistet gewesen. Zum anderen sollte das bestehende Know how der OeNB genutzt werden, daher die Splittung der Zuständigkeiten. Durch die Teilung der Aufsichtsagenden in Analyse und Prüfung einerseits und behördliche Aktivitäten andererseits sind profunde Kenntnisse über den Bankensektor für die OeNB möglich. Bei einer Alleinstellung der FMA als einzige Aufsichtsinstitution hätten sich Probleme für die OeNB bei der Wahrnehmung der Lender of last resort-Rolle ergeben, jedoch auch bei ihrer Kernaufgabe der Sicherung der Finanzmarktstabilität, da ihr wichtige Informationen gefehlt hätten.[38]
Durch die Reform wurde nun laut FMA und OeNB eine klarere Kompetenzverteilung verwirklicht. Obwohl nach wie vor zwei Organisationen an der Bankenaufsicht beteiligt sind, ist der Aufsichtsprozess aus Sicht der Banken nun ein einheitlicher gesamtheitlicher, für den beide Organisationen verantwortlich sind.[39] Effizienz und Transparenz im Aufsichtssystem wurden durch die neue Struktur gesteigert, die nun gesetzlich definierte Schnittstelle zwischen der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank hat die Schnittstellenprobleme und Redundanzen beseitigt. Zugleich konnte eine bessere Kooperation zwischen den Aufsichtsinstitutionen erlangt werden.[40]
Für die OeNB entstehen Synergien für ihre Aufgabe zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes. Durch die allumfassende Sicht über die - insbesondere systemrelevanten - Institute können schneller gesamtwirtschaftliche Risiken erkannt und diesen gegengesteuert werden. Zudem wurden das Personal aufgestockt und damit konnte eine Intensivierung und eine erhöhte Frequenz der Prüfungen erreicht werden.[41] Dies soll durch Tabelle 1 verdeutlicht werden, in der der Anstieg der aufsichtlichen Maßnahmen von 2007 auf 2008 zu erkennen ist. In einer Pressemitteilung erwähnen die FMA-Vorstände, dass die Anzahl der Vor-Ort-Prüfungen im Jahr 2009 bereits auf 131 angestiegen ist.[42]
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Tabelle 1: Aufsichtliche Maßnahmen 2007/2008[43][44][45]
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Zweiteilung der Kompetenzen jedenfalls sinnvoll ist, da die FMA aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Informationen objektiv beurteilen kann. Zudem ist durch die FMA die erforderliche Unabhängigkeit gegeben. Die schärfere Abgrenzung besonders im Bereich der Prüfungen und Analysen war dringend notwendig und hat mit der neuen Regelung einen logischeren Aufbau. Somit können beide Behörden in ihren Kernkompetenzen effizienter arbeiten. In der Prüfungspraxis ist auch für die beaufsichtigten Banken die Zuständigkeit klarer und der Aufwand geringer, wenn es nur einen Prüfungsbeauftragten gibt.
Desweiteren ist es von außerordentlicher Wichtigkeit, ständig in Kontakt mit den beaufsichtigten Instituten zu stehen, um gefährliche Entwicklungen erkennen zu können. Daher ist es begrüßenswert, dass das Personal aufgestockt und die Prüfungsintensität und –frequenz erhöht wurde. In dieser Hinsicht sind auch die eingeführten SPOCs eine gute Maßnahme, da durch den stets selben Ansprechpartner ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann und damit die Kommunikation verbessert und die Beobachtung seitens der Aufsichtsbehörde erleichtert wird.
Jedoch bleibt anzuzweifeln, dass durch die neue Ausgestaltung und die gesetzten Maßnahmen die Auswirkungen der Krise hätten verhindert werden können, da die Auslöser der Krise nicht in Österreich zu suchen sind und somit die Anzeichen lange nicht offensichtlich erkennbar waren. Weiters hätten auf makroprudentieller Ebene – also in puncto Finanzmarktstabilität – die Alarmglocken klingeln sollen. Dieses Aufgabengebiet liegt jedoch schon seit jeher in der Kompetenz der OeNB. Für die gefährlichen Entwicklungen, die zu der Krise geführt haben, war man allerdings noch nicht sensibilisiert. Außerdem ist zu berücksichtigen: Wer hätte am Gipfel der Hausse den Buhmann spielen wollen? Nur aus einem „reinen Verdacht“ heraus?
Zudem wirken sich die vorgenommen Änderungen in der Struktur der Aufsicht mit Ausnahme der Erhöhung der Prüfungsintensität und –frequenz im Grunde hauptsächlich auf die Effizienz des Prüfungsprozesses aus. Sie erleichtern die Verwaltung, den Ablauf in der Prüfung und helfen Kosten sparen. Dies muss nicht unbedingt mit erhöhter Effektivität einhergehen.
Wie bereits oben[46] beschrieben, existieren verschiedenste Modelle der Finanzmarktaufsicht. Aufgrund unterschiedlicher Traditionen und Strukturen reicht die Bandbreite in der EU über alle Modelle hinweg vom Sektor-Modell bis hin zur integrierten Aufsicht. Der Trend geht jedoch hin zur einheitlichen Aufsicht.[47]
In der Praxis können die Modelle allerdings nicht so scharf abgegrenzt werden wie in der Theorie. So finden sich in den meisten Ländern Ansätze verschiedener Modelle.[48] Eine Einordnung soll trotzdem in der Folge versucht und ausgewählten Ländern gegenüber gestellt werden.
Österreich
In Österreich existiert nun keine separate Institution, die für die Aufsicht über das Geschäftsgebaren der Kreditinstitute verantwortlich ist. Da die Oesterreichische Nationalbank zwar in die Bankenaufsicht integriert ist, jedoch nicht alleine dafür verantwortlich ist, stellt diese Struktur eine Zwischenform im Bereich der theoretischen Modelle dar. In Abbildung 3 ist die Aufgabenverteilung nach Funktionen in Österreich und in Abbildung 4 ist die Einteilung des österreichischen Modells zwischen Peak-Modell und einheitlicher Aufsicht dargestellt.
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Abbildung 3: Aufsichtsmodell in Österreich[49]
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Abbildung 4: Einordnung Aufsichtsmodelle[50]
Deutschland
Wie in Österreich ist die Bankenaufsicht in Deutschland auch aufgeteilt zwischen zwei Institutionen. Die Liquiditätsversorgung sowie die Finanzmarktstabilität fallen hier in den Aufgabenbereich der Bundesbank. Analog wie in Österreich ist die Bundesbank außerdem für die Ermittlung relevanter Informationen, die Erstellung von Analysen und die Beurteilung der Risikosituation des Kreditinstitutes zuständig. Diese Informationen bilden die Basis für die aufsichtlichen Entscheidungen, die von der BaFin getroffen werden. Die Aufsicht über die Geschäftspraxis wird von der BaFin übernommen.[51] Eine vereinfachte Darstellung der Aufgabenverteilung in Deutschland gibt Abbildung 5:
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Abbildung 5: Aufsichtsmodell in Deutschland[52]
Jüngst gibt es jedoch von der neuen Bundesregierung in Deutschland (CDU/CSU und FDP) Bestrebungen, die Aufsichtsagenden ausschließlich bei der Bundesbank anzusiedeln.[53]
Irland
In Irland wird sowohl die Wahrung der Finanzmarktstabilität, die prudentielle Aufsicht als auch die Aufsicht über die Geschäftspraxis und den Konsumentenschutz von einer Organisation durchgeführt (siehe Abbildung 6) – der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland (CBFSAI) und damit ein One Peak-Modell bzw. das Modell der einheitlichen Aufsicht verwirklicht.[54]
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Abbildung 6: Einheitliche Aufsicht/Aufsichtsmodell in Irland[55]
Großbritannien
In Großbritannien sorgt die Finanzaufsicht (Financial Services Authority, FSA) sowohl für die prudentielle Aufsicht als auch für die Überwachung der Geschäftspraxis, während die Zentralbank (Bank of England) für die Stabilität des Finanzsystems verantwortlich zeichnet (Abbildung 7).[56]
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Abbildung 7: Einheitliche Aufsicht/Aufsichtsmodell in Großbritannien[57]
Bemerkenswert ist die Vorgehensweise der FSA bei der Einführung neuer Richtlinien. Die Financial Services Authority unterzieht jede vorgeschlagene neue Regelung einem zweiteiligen Test: Erstens muss sie begründen, aufgrund welcher Marktversagensgründe sie sich veranlasst sieht, die Regeln zu ändern. Und zum zweiten muss sie prüfen, ob der Nutzen aus einer neuen Regelung die „compliance costs“ übersteigt. Diese Prüfung sorgt für Transparenz in der Regulierung.[58]
Niederlande
Wie aus Abbildung 4 ersichtlich, herrscht beispielsweise in den Niederlanden ein Twin Peak-Modell. In diesem Falle übernimmt die Niederländische Zentralbank (De Nederlandsche Bank) die prudentielle Aufsicht quer über alle Sektoren und der Finanzaufsicht (Autoriteit Financiële Markten) obliegt die Kontrolle des Geschäftsgebarens.[59] Abbildung 8 stellt die Ausgestaltung der Struktur der Bankenaufsicht in den Niederlanden dar.
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Abbildung 8: Twin Peak-Modell/Aufsichtsmodell in den Niederlanden[60]
Spanien
In Spanien werden sämtliche Kreditinstitute von der Spanischen Zentralbank (Banco de España) beaufsichtigt, gleichzeitig ist die Comisión Nacional del Mercado de Valores für die Sicherstellung der Markttransparenz sowie für den Anlegerschutz zuständig (siehe Abbildung 9).[61]
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Abbildung 9: Aufsichtsmodell in Spanien[62]
In bestimmten Bereichen agierte die spanische Bankenaufsicht vorbildlich, sodass sich die Finanzmarktkrise nicht so verheerend auf die spanischen Banken ausgewirkt hat wie in anderen Ländern.[63]
Australien
In Australien wird jede Funktion der Aufsicht von einer anderen Institution übernommen. In Abbildung 10 ist ersichtlich, dass die Finanzmarktstabilität unter der Verantwortung der australischen Zentralbank (Reserve Bank of Australia) liegt, die prudentielle Aufsicht obliegt der Australian Prudential Regulation Authority und die Conduct-of-Business-Aufsicht wird von der Australian Securities and Investments Commission wahrgenommen.[64]
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Abbildung 10: Three Peak-Modell/Aufsichtsmodell in Australien[65]
Wie aus den Erläuterungen ersichtlich, existieren selbst in der EU viele unterschiedliche Strukturen in der Bankenaufsicht. Jedoch hat sich in der Krise keine Struktur oder Ausgestaltung als signifikant besser herausgestellt. Es kann daher wohl kaum von einem perfekten oder idealen Modell für die Struktur der Aufsicht gesprochen werden. Einzig Spanien wird in Expertenkreisen gelobt. So wird in Spanien schon länger darauf geachtet, die Bildung von außerbilanziellen Posten im Zaum zu halten und zum zweiten mittels der Bildung einer statistischen Vorsorge (Dynamic Provisioning) die Eigenkapitalausstattung der Banken zu optimieren.[66] Diese vorbildlichen Vorschriften können jedoch weniger dem konkreten Aufsichtsmodell, sondern wohl eher der Weitsicht der spanischen Aufsichtsbehörden zugeschrieben werden.
Ein Punkt ist in allen Ländern ident, die Wahrung der Finanzmarktstabilität obliegt der jeweiligen Zentralbank. Dies ist auch gut und sinnvoll. In der prudentiellen Aufsicht erscheint eine Aufteilung der Kompetenzen auf zwei Behörden sinnvoll, um wie oben erwähnt eine Machtkonzentration zu vermeiden und eventuelle „Betriebsblindheiten“ auszuschalten. Damit wird auch eine Art Vier-Augen-Prinzip verwirklicht. Zur Maximierung des Informationsstands sollte die Zentralbank jedenfalls in die Aufsicht eingebunden werden. Eine eigene Behörde für die Conduct of Business-Aufsicht scheint nicht unbedingt erforderlich. Dies könnte eine separate Abteilung in der Aufsichtsbehörde oder auch eine Behörde, die sich generell für Konsumentenschutz einsetzt, übernehmen.
Unabhängig von der institutionellen Ausgestaltung gibt es einige Faktoren, die die Effektivität der Regulierung und Aufsicht sowie die Attraktivität der Märkte für alle Parteien positiv beeinflussen:
Erfolgsfaktoren
Unabhängigkeit: Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Aufsicht, kann grundsätzlich die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden als ein Erfolgsfaktor gesehen werden.[67]
Verantwortlichkeit und Proportionalität: Konstante Innovation innerhalb der Finanzmärkte erfordert eine stetige Anpassung auch in der Aufsicht – und Regulierungsbehörden, die mit dem Tempo der Marktentwicklung Schritt halten können. Die Kosten der Regulierung gegen den Nutzen abzuwägen, ist ein wichtiger Teil davon, genauso wie die Einsicht, dass es unmöglich ist, sämtliche Risiken auszuschalten.[68]
Expertise: Regulierer brauchen ein profundes Marktverständnis. Regulierungspersonal aus der eigentlichen Industrie heraus zu rekrutieren, ist ein guter Weg, um sicherzustellen, dass dieses mit den zu überwachenden Märkten vertraut ist.[69]
Information und Kooperation: Als entscheidendes Element gelten wohl auch die umfassende Information der beteiligten Institutionen und die Kooperation untereinander, um die richtigen Reaktionen überhaupt zu ermöglichen.
In diesem Rahmen soll ein kurzer Überblick über das Baseler Regelwerk gegeben werden, jedoch nur insoweit auf die wichtigsten Prinzipien eingegangen werden, wie es für das bessere Verständnis der nachfolgenden Kapitel notwendig ist.
Ein zentrales Thema in Basel II sind die Begriffe Eigenmittel und Kernkapital. Die Bestandteile des Kernkapitals bzw. der Eigenmittel sind in Österreich im § 23 BWG geregelt. Das Kernkapital (Tier 1) besteht hauptsächlich aus dem eingezahlten Kapital und einbehaltenen Gewinnen. Das Ergänzungskapital (Tier 2) wird im wesentlichen gebildet durch stille Reserven und anrechenbarem, nachrangigem Kapital und als Drittrangmittel oder Nachrangkapital (Tier 3-Kapital) wird kurzfristiges nachrangiges Kapital gemäß
§ 23 Abs. 8a BWG bezeichnet.[70] Abbildung 11 stellt die Bestandteile der Eigenmittel in Österreich nochmals detailliert dar:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 11: Eigenmittelbestandteile gemäß BWG[71]
Unter der Eigenmittelquote wird eine „Kennzahl verstanden, die die gesamten Eigenmittel eines Kreditinstituts zu den risikogewichteten Aktiva in Relation setzt. Die Eigenmittelquote ist ein wesentlicher Indikator zur Beurteilung der Risikotragfähigkeit eines Kreditinstituts.“[72] „Anders als bei der Eigenmittelquote, welche die gesamten Eigenmittel berücksichtigt, werden bei der Kernkapitalquote nur die Eigenmittelbestandteile höchster Qualität, welche unmittelbar zur Verlustabdeckung verwendet werden können (das Kernkapital oder Tier 1-Kapital), zu den risikogewichteten Aktiva in Relation gesetzt.“[73] Zielgröße ist bei Basel II eine Eigenmittelquote von mindestens 8%, welche - wie in Abbildung 12 gezeigt - berechnet wird:
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Abbildung 12: Berechnung der Eigenmittelquote[74]
Die oben beschriebenen Eigenmittel werden durch die Summe aus risikogewichteter Aktiva (RWA) aus dem Kreditrisiko und dem 12,5fachen der Anrechnungsbeträge aus Marktrisiko und operationellem Risiko dividiert.[75] Wie die Banken zu der Zahl im Nenner kommen, wird weiter unten beschrieben.
Basel II ist auf 3 Säulen aufgebaut (siehe Abbildung 13): Die erste Säule schreibt risikosensitive Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kredit-, das Markt- und seit Basel II auch für das operationelle Risiko vor. Die zweite Säule enthält den bankaufsichtlichen Überprüfungsprozess (Supervisory Review Process – SREP). Die Bank muss sicherstellen, dass sie für ihr individuelles Risikoprofil (sowohl für die Säule I-Risiken als auch für Risiken, die hier noch nicht berücksichtigt wurden) ausreichend Eigenkapital hält. Dieses auch internes Kapitaladäquanzverfahren (Internal Capital Adequacy Assessment Process – ICAAP) genannte Vorgehen und die Strategien zur Sicherung des Eigenkapitals sind von der Bankenaufsicht zu begutachten. Säule III regelt die Offenlegungspflichten für die Kreditinstitute.[76]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 13: Drei-Säulen-Modell[77]
Kreditinstitute können zwischen drei verschiedenen Ansätzen zur Bemessung ihres Kreditrisikos wählen:
Standardansatz (SA, Standardised Approach)
Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen wird der Forderungswert mit einem Risikogewicht multipliziert, das in Abhängigkeit von einem externen Bonitätsurteil (Rating) bestimmt wird bzw. in Ermangelung eines Ratings fix vorgegeben ist (siehe Tabelle 2). 8% dieser sogenannten gewichteten Aktiva müssen als Eigenmittel gehalten werden. Somit sind alle Parameter bereits von außen vorgegeben.[78]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Risikogewichte des Standardansatzes[83]
IRB-Ansätze
Mit Basel II ist es möglich geworden, auch interne Modelle zur Bestimmung des Eigenmittelerfordernisses durch eigene Schätzung der Risikoparameter anzuwenden. Diese sogenannten IRB-Ansätze müssen von der Finanzmarktaufsichtsbehörde überprüft und genehmigt werden.[84] Als Anreiz für eine intensivere Beschäftigung mit den eigenen Risikogegebenheiten sowie den Übergang zu genaueren Modellen verringern sich die Eigenmittelanforderungen bei den internen Ansätzen im Vergleich zum SA.[85]
Die Vorgehensweise bei den IRB-Ansätzen sieht folgendermaßen aus: Zuerst ist die Einteilung der Forderungen in eine von sieben Klassen erforderlich: Forderungen an Staaten, Forderungen an Banken, Forderungen an Unternehmen, Forderungen im Retailgeschäft, Beteiligungspositionen, verbriefte Forderungen sowie sonstige Aktivposten. Für jede Forderungsklasse existiert eine vorgegebene Risikogewichtungsfunktion, in die die nachfolgenden Risikoparameter einzusetzen sind: Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of default, PD), Verlustquote bei Ausfall (Loss-given-default, LGD), Ausstehende Forderung zum Ausfallzeitpunkt (Exposure at default, EAD), Restlaufzeit (effective Maturity, M). Daraus ergeben sich somit die Eigenkapitalanforderungen.[86]
IRB Basis Ansatz (F-IRBA, Foundation Internal Rating Based Approach)
Beim IRB Basis Ansatz berechnen Banken lediglich die Ausfallwahrscheinlichkeit selbst, die restlichen Risikoparameter sind vorgegeben.
Fortgeschrittener IRB Ansatz (A-IRBA, Advanced Internal Rating Based Approach)
Hier werden sämtliche Risikokomponenten von den Banken selbst bestimmt.[87]
Auch bei der Berechnung des Marktrisikos im Handelsbuch existieren ebenso ein Standardansatz sowie interne VaR-basierende Modelle.[88] Der Value at Risk ist „jener auf statistischer Basis bestimmte Geldbetrag, mit dessen Verlust über eine gewisse Zeitspanne (zB ein Jahr) und bei gegebenem Konfidenzniveau (zB 99,9%) maximal zu rechnen ist.“[89]
„Für aufsichtsrechtliche Zwecke müssen alle VaR-Modelle eine Haltedauer von zehn Geschäftstagen, ein einseitiges Konfidenzintervall mit einem 99%-Konfidenzniveau sowie einen historischen Beobachtungszeitraum der Marktdaten von mindestens einem Jahr verwenden.“[90]
Für die Quantifizierung des operationellen Risikos stehen der Basisindikatoransatz (BIA), der Standardansatz (STA) sowie der fortgeschrittene Messansatz (AMA, Advanced Measurement Approach) zur Verfügung, wobei der AMA den anspruchsvollsten Ansatz darstellt[91], wie in Abbildung 14 illustriert:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 14: Ansätze zur Bestimmung des operationellen Risikos[92]
Beim BIA[93] und STA[94] werden die Betriebserträge als Risikoindikator herangezogen, beim alternativen Standardansatz (ASA, Sonderform des STA) ein Volumensindikator verwendet und beim AMA können die Banken selbst geeignete Verfahren zur Messung entwickeln.[95]
Die Methoden zur Quantifizierung der Risiken sind den Kreditinstituten im Rahmen des ICAAP freigestellt. Eine geeignete Gesamtbanksteuerung und das interne Kapitalmanagement stehen hier im Mittelpunkt.[96] Neben dem ICAAP gibt es noch drei weitere Prinzipien unter der Säule 2:
- Evaluierung durch die Aufsicht – der bankaufsichtliche Überprüfungsprozess (engl. Supervisory Review and Evaluation Process, SREP)[97]
- Aufsichtsbehördliche Maßnahmen[98]
- Frühzeitiges Agieren der Aufsichtsbehörde - aufsichtsrechtliche Intervention[99]
Die Säule 3 betrifft die Offenlegungsvorschriften, die mit Basel II eine Erweiterung und Verschärfung erfahren haben. Damit sollen der Öffentlichkeit mehr Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Offenlegungsanforderungen beziehen sich u.a. auf das Konsolidierungsniveau, die Kapitalstruktur und – adäquanz, auf die wichtigsten Risikoarten und auf die verwendeten internen Modelle.[100]
Im Folgenden sollen zum bisherigen Stand der Umsetzung von Basel II in Österreich beispielhaft in sechs Großbanken folgenden Fragen auf den Grund gegangen werden:
- Wie gestalten sich die Kernkapital- und Eigenmittelquoten?
- Wie verteilt sich im Bereich des Kreditrisikos die Anwendung von Standardansatz und internen Ansätzen?
- Welche Berechnungsmodelle werden im Bereich des Marktrisikos verwendet?
- Welcher Ansatz wird für das Operationelle Risiko favorisiert?
- Wie bzw. wie einheitlich werden die Risikoarten in den verschiedenen Banken definiert?
- Welche zusätzlichen Risikoarten werden im Zuge der Säule 2 von den Banken berücksichtigt?
- Welche Stresstests werden durchgeführt?
[...]
[1] Vgl. Herring/Carmassi (2008), S. 2ff.
[2] Vgl. Terták (2008), S. 681.
[3] Vgl. IDW Köln (Hrsg.) (2009), S. 114f.
[4] Vgl. IDW Köln (Hrsg.) (2009), S. 115.
[5] Vgl. G30 (Hrsg.) (2008), S. 9f.
[6] Vgl. IDW Köln (Hrsg.) (2009), S. 115.
[7] Vgl. G30 (Hrsg.) (2008), S. 10.
[8] Vgl. Čihák/Podpiera (2008), S. 137.
[9] Siehe beispielsweise Twin Peak- oder Three Peak-Modell in Kapitel 4.3.4.
[10] Vgl. IDW Köln (Hrsg.) (2009), S. 126.
[11] Vgl. IDW Köln (Hrsg.) (2009), S. 115.
[12] Vgl. IDW Köln (Hrsg.) (2009), S. 126f.
[13] Vgl. Terták (2008), S. 682.
[14] Vgl. FMA/OeNB (Hrsg.) (2009), S. 10.
[15] Vgl. FMA (Hrsg.) (2008b), S.21.
[16] Vgl. FMA (Hrsg.) (2008b), S. 22ff.
[17] Vgl. FMA (Hrsg.) (2008b), S. 21f.
[18] Vgl. Der Rechnungshof (Hrsg.) (2007), S. 57ff.
[19] Vgl. FMA (Hrsg.) (2009c), S. 25.
[20] Vgl. FMA/OeNB (Hrsg.) (2009), S. 11f.
[21] Vgl. FMA/OeNB (Hrsg.) (2009), S. 11f.
[22] Vgl. FMA (Hrsg.) (2008b), S. 21f.
[23] Vgl. FMA/OeNB (Hrsg.) (2009), S. 11.
[24] Vgl. FMA/OeNB (Hrsg.) (2009), S. 12.
[25] Quelle: FMA/OeNB (Hrsg.) (2009), S. 12.
[26] Vgl. FMA/OeNB (Hrsg.) (2009), S. 12.
[27] Vgl. FMA/OeNB (Hrsg.) (2009), S. 32ff.
[28] Vgl. FMA/OeNB (Hrsg.) (2009), S. 12.
[29] Vgl. FMA/OeNB (Hrsg.) (2009), S. 12f.
[30] Vgl. FMA/OeNB (Hrsg.) (2009), S. 13.
[31] Vgl. FMA/OeNB (Hrsg.) (2009), S. 13.
[32] Vgl. FMA/OeNB (Hrsg.) (2009), S. 25.
[33] Vgl. FMA/OeNB (Hrsg.) (2009), S. 13.
[34] Vgl. FMA/OeNB (Hrsg.) (2009), S. 13.
[35] Art. 8 § 44b Abs. 1 NBG
[36] Art. 8 § 44b Abs. 3 NBG
[37] Quelle: FMA/OeNB (Hrsg.) (2009), S. 23.
[38] Vgl. Der Rechnungshof (Hrsg.) (2007), S. 124ff.
[39] Vgl. FMA/OeNB (Hrsg.) (2009), S. 13.
[40] Vgl. FMA (Hrsg.) (2008b), S. 24.
[41] Vgl. FMA (Hrsg.) (2008b), S. 23f.
[42] Vgl. FMA (Hrsg.) (2009b), Internet.
[43] „Anzahl der planmäßig durchgeführten Managementgespräche, der Analysen der OeNB sowie der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA gem. § 70 Abs. 1 Z 1 BWG.“ FMA (Hrsg.) (2009c), Internet.
[44] „Für das Jahr 2007, in welchem die Analysetätigkeit im Bereich der Bankenaufsicht von FMA und OeNB wahrgenommen wurde, wird hier die Summe der durchgeführten Managementgespräche sowie der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA gem. §70 Abs. 1 Z 1 BWG angeführt. Dh nicht enthalten sind die durchgeführten Off-Site Analysen von FMA und OeNB.“ FMA (Hrsg.) (2009c), Internet.
[45] Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an FMA (Hrsg.) (2009d), Internet.
[46] Siehe Kapitel 4.2.
[47] Vgl. Herring/Carmassi (2008), S. 8.
[48] Vgl. IDW Köln (Hrsg.) (2009), S. 117.
[49] Quelle: eigene Darstellung.
[50] Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Terták (2008), S. 682.
[51] Vgl. BaFin (Hrsg.) (o.D.), Internet; Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (o.D.), Internet; IDW Köln (Hrsg.) (2009), S. 117f.
[52] Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an IDW Köln (Hrsg.) (2009), S. 119.
[53] Vgl. o.V. (2009a), S 23.
[54] Vgl. Central Bank and Financial Services Authority of Ireland (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[55] Quelle: eigene Darstellung.
[56] Vgl. Bank of England (Hrsg.) (o.D.), Internet; FSA (Hrsg.) (2009a), Internet; IDW Köln (Hrsg.) (2009), S. 126f.
[57] Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an IDW Köln (Hrsg.) (2009), S. 116.
[58] Vgl. Herring/Carmassi (2008), S. 25.
[59] Vgl. Autoriteit Financiële Markten (Hrsg.) (o.D.), Internet; De Nederlandsche Bank (Hrsg.) (o.D.), Internet; IDW Köln (Hrsg.) (2009), S. 126.
[60] Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Herring/Carmassi (2008), S. 10.
[61] Vgl. Banco de España (Hrsg.) (2009), Internet; Comisión Nacional del Mercado de Valores (Hrsg.) (o.D.), Internet; IDW Köln (Hrsg.) (2009), S. 120.
[62] Quelle: eigene Darstellung.
[63] Vgl. IDW Köln (Hrsg.) (2009), S. 120. Auf diese Maßnahmen wird weiter unten noch näher eingegangen. Siehe Kapitel 6.6
[64] Vgl. Australian Prudential Regulation Authority (Hrsg.) (o.D.), Internet; Australian Securities and Investments Commission (Hrsg.) (2009), Internet; Reserve Bank of Australia (Hrsg.) (o.D.), Internet; Terták (2008), S. 683.
[65] Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Terták (2008), S. 683.
[66] Vgl. IDW Köln (Hrsg.) (2009), S. 120.
[67] Vgl. IDW Köln (Hrsg.) (2009), S. 131.
[68] Vgl. Goldman Sachs (Hrsg.) (2009), S. 12.
[69] Vgl. Goldman Sachs (Hrsg.) (2009), S. 12.
[70] Vgl. Art. 1 § 23 BWG
[71] Quelle: Pföstl (2007), S. 94.
[72] OeNB (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[73] OeNB (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[74] Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Wolf (2005), S. 12.
[75] Vgl. Wolf (2005), S. 12.
[76] Vgl. FMA (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[77] Quelle: FMA (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[78] Vgl. FMA (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[79] Ob Option 1 oder 2 angewandt wird, bestimmt die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde. Vgl. BCBS (Hrsg.) (2004), S. 20.
[80] „Nach der ersten Option erhalten alle Banken ein um eine Stufe höheres Risikogewicht als der Sitzstaat.“ FMA (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[81] „Nach der zweiten Option basiert das Risikogewicht auf dem externen Rating jeder einzelnen Bank.“ FMA (Hrsg.) (o.D.) Internet.
[82] „Auf Forderungen mit einer Ursprungslaufzeit von drei Monaten oder weniger kann ein begünstigtes Risikogewicht, das um eine Kategorie vorteilhafter ist, angewandt werden.“ FMA, (Hrsg.) (o.D.) Internet.
[83] Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an FMA (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[84] Vgl. FMA (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[85] Vgl. FMA (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[86] Vgl. FMA (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[87] Vgl. FMA (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[88] Vgl. FMA (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[89] OeNB (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[90] OeNB (Hrsg.) (1999), S. 9.
[91] Vgl. FMA (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[92] Quelle: FMA (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[93] „Beim Basisindikatoransatz beträgt die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko 15% ….des Dreijahresdurchschnitts der Summe aus Nettozinserträgen und zinsunabhängigen Nettoerträgen.“ FMA/OeNB (Hrsg.) (2005), S. 109.
[94] Als Weiterentwicklung zum BIA wird „hierbei die Geschäftstätigkeit eines Kreditinstitutes in standardisierte Geschäftsfelder aufgeteilt und ein entsprechender Indikator (analog zum BIA) zugeordnet. Die für ein bestimmtes Geschäftsfeld geltende Eigenkapitalanforderung entspricht einem festen Prozentsatz (Beta-Faktor) eines maßgeblichen Indikators. Die Eigenkapitalunterlegung für das operationelle Risiko ergibt sich aus der Summe der Eigenkapitalunterlegungen in den einzelnen Geschäftsfeldern.“ FMA/OeNB (Hrsg.) (2005), S. 110f.
[95] Vgl. FMA (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[96] Vgl. FMA (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[97] „Aufsichtsbehörden sollen die bankinternen Beurteilungen zur angemessenen Eigenkapitalausstattung überprüfen und bewerten. Gleiches gilt für die Fähigkeit der Banken, die aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen zu überwachen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Aufsichtsbehörden sollen angemessene, aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen, wenn sie mit dem Ergebnis dieses Verfahrens nicht zufrieden sind.“ FMA (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[98] „Aufsichtsbehörden haben von den Banken zu erwarten, dass Banken mit einer höheren Eigenkapitalausstattung als der aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Mindestkapitalausstattung operieren und haben die Möglichkeit, von Banken eine höhere als die Mindestkapitalausstattung zu verlangen.“ FMA (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[99] „Aufsichtsbehörden sollen frühzeitig eingreifen, um zu verhindern, dass das Eigenkapital unter die geforderte Mindestausstattung fällt, die aufgrund des Risikoprofils einer Bank notwendig ist. Sie sollen rasche Abhilfe fordern, wenn das Eigenkapital nicht erhalten oder wiederhergestellt wird.“ FMA (Hrsg.) (o.D.), Internet.
[100] Vgl. FMA (Hrsg.) (o.D.), Internet. Für eine taxative Aufzählung siehe § 2 bis 18 OffV.
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