Wissenschaftlicher Aufsatz, 2010
4 Seiten
Der Befreiungsanspruch (Freistellungsanspruch) ist zwar grundsätzlich wegen § 399 Alt.1 BGB (Inhaltsänderung) unabtretbar. Nach ganz herrschender Meinung kann er aber ausnahmsweise wirksam an den Drittgläubiger abgetreten werden, obgleich er sich auch dabei zwangsläufig in einen Zahlungsanspruch verändert. Das Reichsgericht begründete diese Ausnahme damit, daß sie praktisch sinnvoll sei, da sie dem Drittgläubiger - der ein eigenes Interesse daran habe - einen "Umweg" über den Befreiungsgläubiger und diesem eine Inanspruchnahme des Befreiungsschuldners erspare; zudem bliebe die Zahlstelle gleich. Dieser Meinung folgte der Bundesgerichtshof - unkritisch und ohne eigene Begründung. In jüngsten Urteilen von Oberlandesgerichten verzichtet man auf inhaltliche Argumente und verweist darauf, daß in der Rechtsprechung seit langem eine Abtretung des Befreiungsanspruchs an den Drittgläubiger anerkannt ist.
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