Magisterarbeit, 2009
90 Seiten, Note: magna cum laude ( sehr gut)
1. EINLEITUNG
1.1. GEGENSTAND DER ARBEIT
2. DIE SICHERUNGSGRUNDSCHULD ALS GRUNDPFANDRECHT IM DEUTSCHEN RECHT
2.1. DIE SICHERUNGSGRUNDSCHULDARTEN
2.2. VOR- UND NACHTEILE DER SICHERUNGSGRUNDSCHULD IM VERGLEICH ZUR HYPOTHEK
2.3. DIE ABTRETUNG DER SICHERUNGSGRUNDSCHULD NACH DER ALTEN UND NEUEN RECHTSLAGE
3. NEUREGELUNG DER GRUNDSCHULD IM RISIKOBEGRENZUNGSGESETZ
3.1. ÄNDERUNGEN DES RISIKOBEGRENZUNGSGESETZES IM BÜRGERLICHEN GESETZBUCH
3.2. ÄNDERUNGEN DES RISIKOBEGRENZUNGSGESETZES IN DER ZPO
3.3. ÄNDERUNGEN DES RISIKOBEGRENZUNGSGESETZES IM HANDELSRECHT
3.4. ÜBERGANGSRECHT-ÄNDERUNGEN DES EINFÜHRUNGSGESETZES ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCH UND DES EINFÜHRUNGSGESETZES ZUM HANDELSGESETZBUCH
4. DIE GRUNDSCHULD AUS DER SICHT VON BANK-, NOTAR- UND GERICHTSPRAXIS
4.1. BANKPRAXIS
4.2. NOTARPRAXIS
4.2.1. Die Mitwirkung des Notars bei der Bestellung der Grundschuld
4.2.2. Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars bei der Grundbuchbestellung
4.2.3. Notarpraxisrelevante Änderungen des BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz
4.3. GERICHTSPRAXIS IM SINNE VON PRAXIS DES GBA
4.3.1. Kosten beim Grundbuchamt
5. DIE GRUNDSCHULD IM POLNISCHEN RECHT
5.1. IDEE UND BEDARF EINER GRUNDSCHULD IM POLNISCHEN RECHT
5.2. GESETZENTWURF ÜBER DIE EINFÜHRUNG DER INSTITUTION DER GRUNDSCHULD
6. ZUSAMMENFASSUNG
Die Arbeit analysiert die Sicherungsgrundschuld im deutschen Rechtssystem, insbesondere unter dem Einfluss des Risikobegrenzungsgesetzes, und vergleicht diese mit dem polnischen Gesetzentwurf zur Einführung einer vergleichbaren Institution, um Gestaltungsmöglichkeiten sowie Vor- und Nachteile aufzuzeigen.
2.1. Die Sicherungsgrundschuldarten
Wichtigste Art und eine besondere Form der Grundschuld ist die Sicherungsgrundschuld. Sie ist in der Praxis die weitaus häufigste anzutreffende Erscheinungsform der Grundschuld. In der Rechts- und Bankpraxis kommt fast ausschließlich die Regel der Sicherungsgrundschuld vor, die meist einer Darlehensforderung dient. Der Begriff der Sicherungsgrundschuld entstammt nicht dem Gesetz, sondern der Wissenschaft. Nach der Auffassung des Grundschuldexperten Rechtsanwalt Dr. Clemens Clemente ist die Sicherungsgrundschuld ein Werk der Praxis und wird von dieser geprägt. Obwohl der Gesetzgeber die Grundschuld als abstraktes Grundpfandrecht konzipiert hat, wird sie regelmäßig zu Sicherung einer Forderung eingesetzt und deshalb Sicherungsgrundschuld genannt.
Den Begriff "Sicherungsgrundschuld" kannte der Gesetzgeber bis zum Jahre 2008 nicht. Er fand nunmehr Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch. Mit dem am 18. August 2008 verkündeten und am darauf folgenden Tag in Kraft getretenen Risikobegrenzungsgesetz wurde in § 1192 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: § 1192 (1a) BGB Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrag mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt. Die Sicherungsgrundschuld wurde damit durch das Risikobegrenzungsgesetz in §1192 Abs.1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeführt. Das BGB definiert die Sicherungsgrundschuld somit als eine Grundschuld, die zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden ist.
1. EINLEITUNG: Darstellung des Forschungsgegenstands und des Bedarfs an einer Grundschuld im polnischen Recht im Vergleich zum deutschen Vorbild.
2. DIE SICHERUNGSGRUNDSCHULD ALS GRUNDPFANDRECHT IM DEUTSCHEN RECHT: Analyse der rechtlichen Grundlagen, Arten und der Abtretungsproblematik der Sicherungsgrundschuld.
3. NEUREGELUNG DER GRUNDSCHULD IM RISIKOBEGRENZUNGSGESETZ: Untersuchung der gesetzlichen Änderungen im BGB, der ZPO und im Handelsrecht zum Schutz von Darlehensnehmern.
4. DIE GRUNDSCHULD AUS DER SICHT VON BANK-, NOTAR- UND GERICHTSPRAXIS: Detaillierte Betrachtung der praktischen Anwendung, der notariellen Prüfungs- und Belehrungspflichten sowie der Kosten beim Grundbuchamt.
5. DIE GRUNDSCHULD IM POLNISCHEN RECHT: Diskussion über die Notwendigkeit einer Grundschuldeinführung in Polen und Analyse des aktuellen Gesetzentwurfs.
6. ZUSAMMENFASSUNG: Synthese der Ergebnisse zur Bedeutung und Ausgestaltung der Sicherungsgrundschuld sowie ein Ausblick auf den polnischen Rechtsreformbedarf.
Grundschuld, Sicherungsgrundschuld, Hypothek, Risikobegrenzungsgesetz, Grundpfandrecht, Kreditsicherung, Sicherungsvertrag, Notarpraxis, Grundbuchamt, Abtretung, Gläubigerschutz, Verbraucherschutz, Rechtsvergleich, Polen, Zwangsvollstreckung.
Die Arbeit untersucht das deutsche Sicherungsgrundschuldrecht, dessen aktuelle Reformen durch das Risikobegrenzungsgesetz und die Übertragbarkeit dieser Erfahrungen auf das polnische Rechtssystem.
Im Fokus stehen die rechtliche Struktur der Sicherungsgrundschuld, der Anlegerschutz, die praktische Anwendung durch Banken und Notare sowie die rechtspolitische Diskussion in Polen.
Das Ziel ist es, einen vollständigen Überblick über die Sicherungsgrundschuld im deutschen Recht zu geben und die Eignung der Grundschuld als neues Sicherungsmittel für das polnische Recht zu prüfen.
Es wird eine rechtsdogmatische Analyse der relevanten deutschen Gesetzestexte vorgenommen, ergänzt durch einen rechtsvergleichenden Ansatz im Hinblick auf den polnischen Gesetzentwurf.
Der Hauptteil gliedert sich in die deutsche Rechtslage (vor und nach dem Risikobegrenzungsgesetz), die praktische Anwendung durch Banken und Notare sowie die Analyse des polnischen Entwurfs.
Die wichtigsten Begriffe sind Grundschuld, Sicherungsgrundschuld, Risikobegrenzungsgesetz, Kreditsicherung, Notarpraxis und Rechtsvergleich.
Das Gesetz schränkt den gutgläubigen einredefreien Erwerb von Sicherungsgrundschulden ein und stärkt damit die Position des Grundstückseigentümers gegenüber Kreditinvestoren.
Der Notar übernimmt als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes umfassende Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber den Beteiligten, um diese vor rechtlichen Risiken zu schützen.
Die polnische Hypothek ist streng akzessorisch, was bedeutet, dass sie untrennbar mit der zugrundeliegenden Forderung verbunden ist, während die deutsche Grundschuld als nichtakzessorisches Recht flexibler eingesetzt werden kann.
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