Masterarbeit, 2010
94 Seiten, Note: 2,0
1. PROBLEMSTELLUNG
2. RECHTSENTWICKLUNG
3. DIE MANTELKAUFREGELUNG NACH § 8 ABS. 4 KSTG
3.1 BEGRIFF
3.2 ANWENDUNGSBEREICH
3.2.1 Grundsatz
3.2.2 Zeitliche Anwendung
3.3 TATBESTANDSMERKMALE
3.3.1 Rechtliche Identität
3.3.2 Wirtschaftliche Identität
3.3.2.1 Voraussetzungen
3.3.2.2 Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile
3.3.2.3 Gleichgestellte Vorgänge
3.3.3 Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens
3.3.4 Verfassungsmäßigkeit des Satz 2
3.4 RECHTSFOLGEN
3.5 SANIERUNGSFALL ALS AUSNAHME
3.5.1 Grundsatzregelung
3.5.2 Zuführung neuen Betriebsvermögens zu Sanierungszwecken
3.5.3 Erhaltung des Geschäftsbetriebs & Fortführung in vergleichbarem Umfang
3.6 FORDERUNGSVERZICHT MIT BESSERUNGSSCHEIN
3.7 VERFASSUNGSRECHTLICHE ASPEKTE DES § 8 ABS. 4 KSTG
4. DIE NEUREGELUNG DURCH DAS UNTSTREFG 2008 - § 8C KSTG- DAS VERLUSTABZUGSVERBOT-
4.1 ANWENDUNGSBEREICH & ANWENDUNGSZEITRAUM
4.2 SCHÄDLICHER BETEILIGUNGSERWERB
4.2.1 Allgemeines
4.2.2 Anteilseigner Wechsel
4.2.2.1 Definitionen
4.2.2.2 Vergleichbare Sachverhalte
4.2.2.3 Kapitalerhöhung
4.2.2.4 Quotenberechnung
4.2.3 Unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungserwerb
4.2.3.1 Unmittelbarer Erwerb durch Dritte
4.2.3.2 Mittelbarer Erwerb durch Dritte
4.2.3.3 Schädliche Umstrukturierung im Konzern
4.2.3.4 Schädlicher Erwerb durch Umwandlung
4.2.4 Zeitpunkt des Erwerbs
4.2.5 Fünfjahresfrist
4.3 ERWERBER
4.3.1 Nahestehende Person
4.3.2 Gleichgerichtete Interessen
4.4 AUSWIRKUNG DES § 8C KSTG AUF GEWERBESTEUERLICHE FEHLBETRÄGE
4.5 RECHTSFOLGEN
4.5.1 Gestreckter Anteilserwerb
4.5.1.1 Anwendung des Satz 1
4.5.1.2 Anwendung des Satz 2
4.5.1.3 Verluste, die erst nach dem schädlichem Beteiligungserwerb entstanden sind
4.5.1.4 Übersicht zur Wirkungsweise des § 8c KStG
4.5.2 Mehrfache Übertragung des nämlichen Anteils
4.5.3 Kombinierte Anwendung der Sätze 1 und 2
4.5.4 Unterjähriger Beteiligungserwerb
4.5.4.1 Behandlung der körperschaftsteuerlichen Fehlbeträge und laufenden körperschaftsteuerlichen Verluste
4.5.4.2 Behandlung der gewerbesteuerlichen Fehlbeträge und laufenden gewerbesteuerlichen Verluste
4.6 GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN & VERMEIDUNGSSTRATEGIEN
4.6.1 Allgemeines
4.6.2 Maßnahmen vor einer schädlichen Übertragung
4.6.2.1 Realisierung steuerlicher Gewinne
4.6.2.2 Zuführung von Ertragspotenzial
4.6.2.3 Strukturierung von Beteiligungserwerben
4.6.2.4 Umwandlungsmaßnahmen
4.6.2.5 Möglichkeiten bei Gesellschaftsverträgen
4.6.2.6 Rechtsformabhängige Gestaltungsmöglichkeiten
4.7 VERFASSUNGSRECHTLICHE ASPEKTE DES § 8C KSTG A.F.
4.8 AUSNAHMEREGELUNGEN
5. EINFÜHRUNG DES SANIERUNGSPRIVILEGS: ABS. 1A
5.1 ZIELSETZUNG
5.2 VERHÄLTNIS ZU ANDEREN VORSCHRIFTEN
5.2.1 Verhältnis zur Übergangsregelung des § 8 Abs. 4 KStG
5.2.2 Verhältnis zum Sanierungserlass
5.3 SANIERUNGSBEGÜNSTIGUNG
5.3.1 Begünstigte Maßnahme
5.3.1.1 Maßnahme
5.3.1.2 Zielsetzung
5.3.2 Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen
5.3.3 Die Betriebsvereinbarung
5.3.3.1 Prinzip & Begriff
5.3.3.2 Charakter
5.3.3.3 Durchführung
5.3.4 Lohnsummenprüfung
5.3.4.1 Prinzip
5.3.4.2 Merkmale
5.3.5 Betriebsvermögen
5.3.5.1 Prinzip
5.3.5.2 Merkmale
5.3.5.3 Vergleich zur Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG a.F.
5.3.5.4 Leistungen der Gesellschaft
5.4 BEGÜNSTIGUNGSVORAUSSETZUNGEN
5.4.1 Beteiligungserwerb
5.4.2 Erwerbszweck
5.4.2.1 Sanierungsbedürftigkeit
5.4.2.2 Sanierungsabsicht und Sanierungszweck
5.4.2.3 Mittelbare Erwerbe
5.4.3 Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung und Sanierungsplan
5.5 RECHTSFOLGEN UND GESTALTUNGSMAßNAHMEN
5.5.1 Rechtsfolgen
5.5.1.1 Erwerb aller Anteile zum Jahreswechsel
5.5.1.2 Erwerb innerhalb des Jahres
5.5.1.3 Nicht vollständiger Erwerb
5.5.1.4 Gestaffelter Erwerb
5.5.1.5 Schädliche Aufstockung nach schädlichem Erwerb
5.5.1.6 Mehrere Erwerber gleichzeitig
5.5.1.7 Nahestehende Personen
5.5.1.8 Mehrfacher Beteiligungserwerb
5.5.1.9 Mittelbarer Erwerb
5.5.1.10 Konzerninterner Kettenerwerb
5.5.2 Gestaltungsmaßnahmen
5.6 ZIELSETZUNG & ANWENDUNGSZEITRAUM
5.6.1 Zielsetzung
5.6.2 Anwendungszeitraum
5.7 ZUSÄTZLICHE ENTSCHÄRFUNG FÜR STABILISIERUNGSMAßNAHMEN
6. AKTUELLE ÄNDERUNG DES § 8C KSTG - WACHSTUMSBESCHLEUNIGUNGSGESETZ V. 18.12.2009 -
6.1 ALLGEMEINES
6.2 UNBEGRENZTE ANWENDBARKEIT DER SANIERUNGSKLAUSEL
6.3 EINFÜHRUNG DER GEFORDERTEN KONZERNKLAUSEL
6.4 EINFÜHRUNG EINER VERLUSTVERSCHONUNG IN HÖHE DER IM INLAND EXISTENTEN STILLEN RESERVEN
6.5 KONSEQUENZEN FÜR DIE PRAXIS
7. SCHLUSSBETRACHTUNG
Die Arbeit analysiert die Entwicklung der Verlustabzugsbeschränkungen für Kapitalgesellschaften, insbesondere die Verschärfungen durch die Unternehmenssteuerreform 2008 und die anschließenden gesetzgeberischen Nachbesserungen durch das Sanierungsprivileg sowie das Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Ziel ist es, die steuerliche Systematik des Verlustuntergangs bei Beteiligungswechseln darzustellen und die Auswirkungen dieser Regelungen auf die unternehmerische Gestaltungspraxis in Krisenzeiten zu bewerten.
3.1 Begriff
Im Gesetz findet sich keine Definition für den Begriff des Mantelkaufs. Er ergibt sich vielmehr aus der Rechtssprechung. Laut BFH versteht man unter einem Mantel das äußere rechtliche Kleid einer Kapitalgesellschaft ohne eigenes Vermögen und ohne wirtschaftliches Leben. Steuerrechtlich versteht man unter Mantelkauf die Teilung der zivilrechtlichen Rechtsform von ihrem wirtschaftlichen Inhalt. Dies trifft bei Unternehmen zu, die in der Form einer juristischen Person zivilrechtlich fortbestehen, jedoch wirtschaftlich komplett neu gegründet wurden. Voraussetzung ist also, dass sich die persönliche und sachliche Zusammensetzung der Gesellschaft geändert hat und die sog. Mantelgesellschaft fortbesteht. Von einer wirtschaftlichen Neugründung ist auszugehen, wenn eine Gesellschaft ihre wirtschaftlichen Tätigkeit nicht mehr ausübt und sie kein bedeutendes Vermögen mehr hält, jedoch nach einer Anteilsveräußerung mit Zuführung von neuem Betriebsvermögen wirtschaftlich wieder tätig wird. Der Mantelkauf wird in Mantelgründung und Verlustmantel unterschieden. Bei der Mantelgründung handelt es sich um die Errichtung einer juristischen Person ohne jegliche wirtschaftliche Tätigkeit. Von einem Verlustmantel ist die Rede, wenn eine juristische Person durch hohe Verluste vermögenslos geworden ist. Zu den sog. Verlustmänteln gehören vor allem die damit verbundenen Verlustvorträge, welche bei einem Mantelkauf übertragen werden und die mit den Gewinnen, welche nach der „Wiederbelebung“ erwirtschaftet werden, verrechnet werden konnten.
1. PROBLEMSTELLUNG: Einführung in die Verschärfung des Verlustabzugs durch die Unternehmenssteuerreform 2008 und die darauf folgende Einführung der Sanierungsklausel zur Milderung negativer Auswirkungen in der Finanzkrise.
2. RECHTSENTWICKLUNG: Historischer Überblick über die Rechtsprechung zum Mantelkauf und die gesetzliche Einführung der Verlustabzugsbeschränkungen durch das Steuerreformgesetz 1990 sowie deren fortlaufende Anpassung.
3. DIE MANTELKAUFREGELUNG NACH § 8 ABS. 4 KSTG: Detaillierte Analyse der alten Rechtslage, ihrer Tatbestandsmerkmale wie wirtschaftliche Identität und Zuführung von Betriebsvermögen sowie der Ausnahmeregelungen für Sanierungsfälle.
4. DIE NEUREGELUNG DURCH DAS UNTSTREFG 2008 - § 8C KSTG- DAS VERLUSTABZUGSVERBOT-: Untersuchung des neuen, strengeren Verlustabzugsverbots, der Definition des schädlichen Beteiligungserwerbs und der Auswirkungen auf steuerliche Fehlbeträge.
5. EINFÜHRUNG DES SANIERUNGSPRIVILEGS: ABS. 1A: Erläuterung der Sanierungsklausel zur Vermeidung des Verlustuntergangs bei Investitionen in sanierungsbedürftige Unternehmen, inklusive Anforderungen an Betriebsvereinbarungen und Lohnsummenprüfungen.
6. AKTUELLE ÄNDERUNG DES § 8C KSTG - WACHSTUMSBESCHLEUNIGUNGSGESETZ V. 18.12.2009 -: Darstellung der jüngsten gesetzlichen Korrekturen, insbesondere der Einführung einer Konzernklausel und einer Verschonung in Höhe stiller Reserven.
7. SCHLUSSBETRACHTUNG: Kritische Würdigung der Wirksamkeit und Systematik der verschiedenen gesetzlichen Regelungen zum Verlustabzug und der verbleibenden Rechtsunsicherheiten in der Praxis.
Mantelkauf, Verlustabzug, § 8c KStG, Körperschaftsteuer, Sanierungsklausel, Beteiligungserwerb, Verlustvortrag, Steuerreform, Betriebsvermögen, Sanierungsbedürftigkeit, Umwandlungssteuergesetz, Konzernklausel, gewerbesteuerliche Fehlbeträge, Anteilsübertragung, Unternehmenssteuerreform.
Die Arbeit untersucht die steuerrechtlichen Beschränkungen der Verlustnutzung bei Kapitalgesellschaften, insbesondere die Regelungen des Mantelkaufs (§ 8 Abs. 4 KStG) und des Verlustabzugsverbots (§ 8c KStG) sowie deren Entwicklung im Kontext der Unternehmenssteuerreformen.
Zentrale Themen sind der Verlustuntergang bei Beteiligungswechseln, die steuerliche Behandlung von Sanierungsfällen, die Anforderungen an Sanierungspläne sowie die Gestaltungsmöglichkeiten zur Rettung von Verlustvorträgen trotz schädlicher Anteilserwerbe.
Ziel ist es, die komplexe und sich stetig verändernde Gesetzeslage zur Verlustabzugsbeschränkung zu analysieren und aufzuzeigen, wie Unternehmen und Investoren trotz der strengen Regeln steuerliche Verlustvorträge erhalten oder sanierungsbegünstigte Gestaltungen nutzen können.
Die Arbeit stützt sich auf eine detaillierte Analyse der relevanten Steuergesetze (KStG, EStG, GewStG, UmwStG), die Auswertung finanzgerichtlicher Urteile (BFH, BVerfG) sowie die Interpretation von Verwaltungsanweisungen und fachwissenschaftlicher Literatur.
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der ursprünglichen Mantelkaufregelung, die Einführung und Verschärfung durch § 8c KStG, die spezifischen Anforderungen des Sanierungsprivilegs (Sanierungsklausel) und die jüngsten Anpassungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2009.
Mantelkauf, Verlustabzugsbeschränkung, § 8c KStG, Sanierungsklausel, Anteilserwerb, Betriebsvermögen und Verlustvortrag sind die prägenden Begriffe.
Ein Wechsel der Anteilsinhaber kann gemäß § 8c KStG dazu führen, dass Verlustvorträge anteilig (ab 25% Übertragung) oder vollständig (ab 50% Übertragung) untergehen, sofern keine Ausnahmeregelungen wie die Sanierungsklausel oder Konzernklausel greifen.
Eine Sanierung ist begünstigt, wenn ein sanierungsbedürftiges und sanierungsfähiges Unternehmen vorliegt, ein Sanierungsplan existiert und der Investor durch definierte Maßnahmen (z.B. Betriebsvereinbarung, Lohnsummenprüfung oder Zuführung von Betriebsvermögen) die wesentlichen Strukturen des Betriebs erhält.
Das Gesetz brachte zum 18.12.2009 wichtige Korrekturen, darunter die unbegrenzte Anwendbarkeit der Sanierungsklausel, die Einführung einer Konzernklausel und die Verlustverschonung in Höhe der stillen Reserven, um die zuvor kritisierten Härten des Verlustabzugsverbots abzumildern.
Die Arbeit verdeutlicht, dass trotz der Annäherung der Konzepte zwischen Körperschaft- und Gewerbesteuer Unterschiede in der Rechtsformbehandlung bestehen, insbesondere bei der Zurechnung von Verlusten, was für die steueroptimierende Gestaltung von besonderer Bedeutung ist.
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