Diplomarbeit, 2010
85 Seiten, Note: 2,0
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
1. Einleitung
2. Europarechtliche Vorgaben
3. Anwendungsbereiche
3.1 Sachliche Anwendungsbereiche
3.2 Persönlicher Anwendungsbereich § 6 AGG
4. Diskriminierungsmerkmale
4.1 „Rasse“ und ethnische Herkunft
4.2 Geschlecht
4.3 Religion und Weltanschauung
4.4 Behinderung
4.5 Alter
4.6 Sexuelle Identität
4.7 Benachteiligungsarten und Belästigung
4.7.1 unmittelbare Benachteiligung
4.7.2 Mittelbare Benachteiligung
4.7.3 Belästigung
4.7.4 Sexuelle Belästigung
4.7.5 Anweisung zur Benachteiligung
4.8 Zulässige unterschiedliche Behandlungen
4.8.1 § 8 AGG
a) „Rasse“ und ethnische Herkunft
b) Geschlecht
c) Behinderung
d) Sexuelle Identität
4.8.2 § 9 AGG
4.8.3 § 10 AGG
4.9 Unzulässige unterschiedliche Behandlungen
a) „Rasse“ und ethnische Herkunft
b) Geschlecht
c) Behinderung
d) Sexuelle Identität
5. Beweislast und Haftung
5.1 Indizien
5.2 Beweislast und Beweismaß
5.3 Anwendungsbereiche
5.4 Schadenersatz und Entschädigung
5.4.1 Schadenersatz
5.4.2 Entschädigung
5.4.3 Fristen
6. Personalauswahl
6.1 Anforderungen an die Stellenausschreibung
6.2 Bewerbungsgespräche
6.3 Ablehnungen
7. Ergebnis
Diese Arbeit befasst sich mit der praktischen Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im deutschen Arbeitsrecht, insbesondere im Kontext der Personalauswahl und Personalentwicklung. Die zentrale Forschungsfrage untersucht, wie Arbeitgeber die gesetzlichen Anforderungen erfüllen können, ohne ihre unternehmerische Freiheit unzulässig einzuschränken, und wie Diskriminierungsverbote in der Praxis korrekt umgesetzt werden.
4.1 „Rasse“ und ethnische Herkunft
Die Umsetzung der einzelnen Richtlinien führen oft zur Unsicherheit der Arbeitgeber und ebenso der Arbeitnehmer. Dies liegt vielmehr daran, dass aus dem AGG nicht hervor geht, was unter den einzelnen Begriffen aus dem § 1 AGG zu verstehen ist. Hierzu finden sich keine Legaldefinitionen der Begriffe im § 1 AGG. Ebenfalls im Art. 13 EG wird der Begriff lediglich verwendet und nicht näher erläutert.
Selbst die Antirassismusrichtlinie RL 2000/43/EG verwendet den Begriff. Ferner kann man aus der Richtlinie 2000/43/EG in dem Erwägungsgrund 6 folgendes entnehmen:
„Die Europäische Union weist Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher „Rassen“ zu belegen, zurück. Die Verwendung des Begriffs „Rasse“ in dieser Richtlinie impliziert nicht die Akzeptanz solcher Theorien“
Dies stellt zumindest klar, dass es sich bei dem Begriff „Rasse“ nicht um die Zugehörigkeit zu einer angeblichen „Rasse“ handelt. Mit Formulierung „Aus Gründen der „Rasse“ soll eine Benachteiligung aus rassistischen Motiven jeglicher Art vermieden werden.
1. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet den historischen Kontext der verspäteten Umsetzung der EU-Richtlinien in das AGG und die daraus resultierenden praktischen Unsicherheiten für Arbeitgeber.
2. Europarechtliche Vorgaben: Dieses Kapitel erläutert die maßgeblichen EU-Richtlinien, die die Grundlage für das AGG bilden, insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor Diskriminierung.
3. Anwendungsbereiche: Hier wird der sachliche und persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes definiert, wobei insbesondere auf den Schutz von Arbeitnehmern und Bewerbern eingegangen wird.
4. Diskriminierungsmerkmale: Dieser umfangreiche Teil analysiert die in § 1 AGG genannten geschützten Merkmale wie Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität sowie deren Auslegung.
5. Beweislast und Haftung: Das Kapitel behandelt die zentrale Bedeutung der Beweislastumkehr bei Diskriminierungsvorwürfen und erläutert die Haftungsfolgen, einschließlich Schadenersatz und Entschädigung.
6. Personalauswahl: Der Fokus liegt auf der konkreten Anwendung des AGG bei Stellenausschreibungen, Bewerbungsgesprächen und der Ablehnung von Kandidaten.
7. Ergebnis: Das Fazit fasst die Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung des AGG zusammen und betont die Notwendigkeit für Arbeitgeber, ihre Prozesse im Lichte des Antidiskriminierungsrechts anzupassen.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG, Personalauswahl, Diskriminierung, Entschädigung, Beweislast, Stellenausschreibung, Bewerbungsgespräch, Arbeitgeberpflichten, Gleichbehandlung, Arbeitsrecht, Benachteiligung, ethnische Herkunft, Geschlecht, Haftung
Die Arbeit analysiert die Auswirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf die deutsche betriebliche Praxis, speziell bei der Auswahl von Personal und in der Personalentwicklung.
Im Mittelpunkt stehen die verschiedenen Diskriminierungsmerkmale nach § 1 AGG, die Anforderungen an rechtssichere Bewerbungsprozesse sowie die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen.
Das Ziel ist es, dem Anwender – primär dem Arbeitgeber – Hilfestellung bei der Umsetzung des AGG zu geben und aufzuzeigen, wie rechtliche Fallstricke bei der Personalauswahl vermieden werden können.
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, gestützt auf Gesetze, EU-Richtlinien, juristische Fachliteratur sowie die aktuelle Rechtsprechung von Arbeitsgerichten.
Der Hauptteil gliedert sich in die Definition der Diskriminierungsmerkmale, die Erläuterung der Benachteiligungsarten, die Problematik der Beweislast und Haftung sowie die praktische Anwendung bei Auswahlverfahren.
Die zentralen Begriffe sind AGG, Beweislastumkehr, Benachteiligungsverbot, Entschädigung, Arbeitgeberhaftung und Diskriminierungsmerkmale.
Die unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person aufgrund eines geschützten Merkmals direkt schlechter gestellt wird. Eine mittelbare Benachteiligung ist gegeben, wenn scheinbar neutrale Vorschriften faktisch bestimmte Personengruppen benachteiligen.
Das Bewerbungsgespräch ist hochgradig AGG-relevant, da dort oft unzulässige Fragen zu geschützten Merkmalen gestellt werden, die als Indiz für eine Diskriminierung gewertet werden können.
Wenn ein Bewerber Indizien vorträgt, die eine Diskriminierung vermuten lassen, greift die Beweislastumkehr nach § 22 AGG; nun muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag.
Arbeitgeber können Ungleichbehandlungen nur rechtfertigen, wenn diese auf einer wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderung basieren, die verhältnismäßig und durch ein legitimes Ziel gedeckt ist.
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