Bachelorarbeit, 2024
59 Seiten, Note: 13 Punkte
1 Einleitung
1.1 Hintergrund
1.2 Zielsetzung und Vorgehensweise
2 Gesetzliche Grundlagen
2.1 Strafmündigkeit in Deutschland
2.1.1 Strafgesetzbuch (StGB)
2.1.2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
2.1.3 Strafprozessordnung (StPO)
2.1.4 Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
2.1.5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
2.2 Strafmündigkeit im europäischen Vergleich
2.2.1 Gesetze und Bestimmungen in England
2.2.2 Gesetze und Bestimmungen in der Schweiz
2.3 Zusammenfassung zum europäischen Vergleich
3 Sinn und Zweck von Strafe
3.1 Straftheorien
3.1.1 Absolute Straftheorie
3.1.2 Relative Straftheorie
3.1.3 Vereinigungstheorie
3.2 Anwendung im geltenden Jugendstrafrecht
4 Historische Entwicklung der Strafunmündigkeit
4.1 Weimarer Republik – Jugendgerichtsgesetz
4.2 Nationalsozialismus – Reichsjugendgerichtsgesetz
4.3 Bundesrepublik Deutschland – Strafgesetzbuch
5 Untersuchung der Kriminalstatistiken
5.1 Polizeiliche Kriminalstatistik in Deutschland
5.2 Kriminalstatistiken in England
5.3 Kriminalstatistiken in der Schweiz
5.4 Informationswert der Statistiken
6 Ursachen und Verlauf der Kinderdelinquenz
6.1 Ursachen für kriminelles Verhalten
6.2 Verlauf krimineller Karrieren
7 Diskussion um die Herabsetzung der Altersgrenze
7.1 Befürwortende Standpunkte
7.2 Kritische Standpunkte
8 Lösungsansätze und Perspektiven
9 Schlussbetrachtung
Diese Bachelorarbeit untersucht die Notwendigkeit einer rechtlichen Anpassung der Strafmündigkeitsgrenze gemäß § 19 StGB in Deutschland unter Einbeziehung kriminologischer Erkenntnisse sowie eines Rechtsvergleichs mit England und der Schweiz.
2.1.1 Strafgesetzbuch (StGB)
Geltende Rechtsvorschrift der Fixierung der Altersgrenze der Strafmündigkeit ist § 19 StGB -Schuldunfähigkeit des Kindes-. Dieser besagt: „Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“
Der Grundpfeiler für diese gesetzgeberische Entscheidung ist das Schuldprinzip. Auch wenn der Schuldbegriff als unantastbarer Grundsatz nicht ausdrücklich im Grundgesetz niedergeschrieben ist, so ist die Willensfreiheit eines jeden Menschen, sich für das Recht oder das Unrecht zu entscheiden, das Ergebnis des Menschenbildes des Grundgesetzes nach Art. 1 GG und des Rechtsstaatsprinzips. Besonders der aus letzterem abzuleitende Grundsatz „nulla poena sine culpa“ (Art. 103 Abs. 2 GG – dt. „Keine Strafe ohne Schuld“) macht deutlich, dass gegen den Täter nur eine Strafe verhängt werden darf, wenn er der Tat schuldig ist, was gerade seine Schuldfähigkeit voraussetzt.
Die Entscheidung für das Unrecht kann dem Individuum damit zum Vorwurf gemacht werden und rechtfertigt den Schuldvorwurf. Dieses Steuerungs- und Einsichtsvermögen und die damit einhergehende Entscheidungsfreiheit wird grundsätzlich jedem Menschen in vollem Umfang zugesprochen. Im Einzelfall wird diese Entscheidungsfreiheit allerdings eingeschränkt. §19 StGB stellt eine dieser möglichen Einschränkungen der freien Entscheidung dar.
1 Einleitung: Dieses Kapitel motiviert die Arbeit durch aktuelle Fälle schwerer Kinderkriminalität und legt die Zielsetzung sowie das methodische Vorgehen fest.
2 Gesetzliche Grundlagen: Es werden die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Strafmündigkeit in Deutschland, England und der Schweiz vergleichend dargestellt.
3 Sinn und Zweck von Strafe: Das Kapitel erläutert die verschiedenen Straftheorien und deren Bedeutung für das geltende Jugendstrafrecht.
4 Historische Entwicklung der Strafunmündigkeit: Hier wird der historische Weg der Strafmündigkeit von der Weimarer Republik bis heute nachgezeichnet.
5 Untersuchung der Kriminalstatistiken: Eine Analyse polizeilicher Kriminalstatistiken der drei betrachteten Länder im Hinblick auf Tendenzen bei der Kinderdelinquenz.
6 Ursachen und Verlauf der Kinderdelinquenz: Das Kapitel beleuchtet kriminologische Faktoren für die Entstehung sowie Entwicklungsverläufe krimineller Karrieren bei Kindern.
7 Diskussion um die Herabsetzung der Altersgrenze: Gegenüberstellung von befürwortenden und kritischen Positionen zur Anhebung bzw. Absenkung des Strafmündigkeitsalters.
8 Lösungsansätze und Perspektiven: Diskussion möglicher Reformvorschläge unter Berücksichtigung der Reifeentwicklung des Kindes.
9 Schlussbetrachtung: Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse und Beantwortung der Ausgangsfrage zur Notwendigkeit einer Gesetzesanpassung.
Strafmündigkeit, § 19 StGB, Jugendstrafrecht, Strafunmündigkeit, Kindesalter, Delinquenz, Jugendkriminalität, Schuldprinzip, Prävention, Erziehungsgedanke, Rechtsvergleich, England, Schweiz, Intensivstraftäter, Kriminalstatistik.
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Frage, ob die in § 19 StGB festgelegte Altersgrenze der Strafmündigkeit von 14 Jahren in Deutschland angepasst werden muss.
Neben Deutschland liegt der Fokus auf England und der Schweiz, da diese Länder unterschiedliche Ansätze in der Strafmündigkeitsregelung verfolgen.
Ziel ist es, die rechtliche und tatsächliche Machbarkeit einer Gesetzesänderung unter Einbeziehung aktueller kriminologischer Erkenntnisse und gesellschaftspolitischer Debatten zu prüfen.
Es handelt sich vorwiegend um eine juristische Kommentaranalyse sowie eine vergleichende Auswertung von Gesetzesmaterialien, Fachliteratur und Kriminalstatistiken.
Der Hauptteil gliedert sich in eine Darstellung der Gesetzeslagen, eine Analyse der Straftheorien, eine historische Einordnung, eine Auswertung von Statistiken sowie eine kriminologische Ursachenforschung.
Die Arbeit ist zentral geprägt durch Begriffe wie Strafmündigkeit, Delinquenz, Erziehungsgedanke, Schuldprinzip und den Rechtsvergleich im europäischen Kontext.
Die Problemgruppe der Intensivstraftäter ist oft der Ausgangspunkt der Forderungen nach einer Herabsetzung der Strafmündigkeit, da bei ihnen herkömmliche Erziehungsmaßnahmen scheinbar versagen.
Medienberichte über spektakuläre Einzelfälle führen oft zur öffentlichen Forderung, die Strafmündigkeit zu senken, was in der Arbeit statistisch differenziert betrachtet wird.
Das Schuldprinzip ist die Grundlage für das Strafrecht; da Kinder nach § 19 StGB als schuldunfähig gelten, ist eine strafrechtliche Reaktion bei ihnen ausgeschlossen, um dem Verfassungsrang der Achtung vor der Reifeentwicklung Rechnung zu tragen.
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