Diplomarbeit, 2007
103 Seiten, Note: 2,0
Geschichte Europas - Neuzeit, Absolutismus, Industrialisierung
I. Einleitung
1. Methode und Gliederung
2. Forschungsüberblick
3. Allgemeine Begriffe
II. Stadt und Hochstift im frühen 17. Jahrhundert
1. Forschungsstand
2. Politische Rahmenbedingungen
2.1. Fränkischer Reichskreis und Reich
2.2. Hochstift Bamberg
3. Geographische Rahmenbedingungen
4. Ökonomische Rahmenbedingungen
5. Institutionelle Rahmenbedingungen
6. Zusammenfassung
III. Normative Grundlagen
1. Bamberger Halsgerichtsordnung
1.1. Eigentumsdelinquenz in der Bamberger Halsgerichtsordnung
1.2. Rechtsbegriff der Eigentumsdelinquenz
IV. Analyse
1. Quellenkritik
2. Straf- und Prozesswirklichkeit
2.1. Forschungsstand
2.2. Strafwirklichkeit
2.2.1. Geld- und Freiheitsstrafen, Freilassungen
2.2.2. Ehrenstrafen
2.2.3. Körperstrafen
2.2.4. Todesstrafen
2.3. Die Prozesse von Matthes Weber und Pancratz Kellner – zwei Exempel der Prozesswirklichkeit
2.4. Zusammenfassung
3. Begnadigungspraxis
3.1. Forschungsstand
3.1.1. Thesen der Forschung
3.1.2. Begriff und Herkunft der Gnade
3.2. Begnadigungspraxis im Hochstift Bamberg
3.3. Zusammenfassung
4. Ego-Dokumente
4.1. Forschungsstand
4.2. Begriff des Ego-Dokuments
4.3. Malefizamtsakten und Rechnungen der Hofstellen als Ego-Dokumente?
4.4. Zusammenfassung
V. Schlussbetrachtung
Die vorliegende Untersuchung analysiert das Phänomen der Eigentumsdelinquenz im Hochstift Bamberg während des frühen 17. Jahrhunderts (1600–1611). Ziel ist es, das Verhältnis zwischen den normativen Vorgaben der Bamberger Halsgerichtsordnung und der tatsächlichen strafrechtlichen Praxis aufzuzeigen sowie die Rolle der Begnadigungspraxis und das Potenzial der Gerichtsakten als historische Selbstzeugnisse zu ergründen.
1.2. Rechtsbegriff der Eigentumsdelinquenz
„(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.“133
So lautet die Definition von Diebstahl im StGB. Heute definiert damit das Gesetz im Detail, was das Delikt darstellt, und wie ein solches zu bestrafen sei. Wenn man jedoch in der CCB, die die formale Rechtsgrundlage des Hochstifts Bamberg in der Frühen Neuzeit bildete, nach einer allgemeinen Begriffsbestimmung des Diebstahls sucht, so wird die Suche erfolglos bleiben. Der Diebstahlsbegriff selbst erfuhr in der CCB keine Definition. Sie regelte lediglich in den Artikeln 183-201 die Arten des Diebstahls und dessen Ahndung.
Um Diebstahl zu definieren, griff man auf den spätrömischen Rechtsbegriff zurück. Dieser besagte, dass das Eigentumsdelikt das Entwenden einer fremden Sache aus dem Gewahrsam eines anderen bedeutete. Soweit gleicht er den heutigen Vorstellungen von Diebstahl. Des Weiteren waren aber auch die rechtswidrige Aneignung anvertrauter oder gefundener Sachen, die unbefugte Veräußerung einer fremden Sache und deren bloßen Besitz als Diebstahl zu sehen. Der Gesetzgeber nennt dieses Delikt heute Unterschlagung. Was zur jetzigen Zeit als Betrug, also die Entgegennahme einer nicht geschuldeten Leistung und die betrügliche Einziehung einer fremden Forderung, bezeichnet wird, galt dem spätrömischen Rechtbegriff nach ebenfalls als Diebstahl.134 Der eigentliche deutsch-rechtliche Inhalt schloss an den römischen Begriff an, der um einiges weiter gefasst war. Dieser besagte, dass die Wegnahme einer fremden Sache aus fremdem Gewahrsam Diebstahl sei. Während der Frühen Neuzeit kam es noch zu einer Vermischung des römischen und deutschen Begriffs. Erst im 18. Jahrhundert verstand man alleine unter dem deutschrechtlichen Begriff den Diebstahl.135 Dieser entspricht auch unserem heutigen Verständnis von Diebstahl.
I. Einleitung: Einführung in das Thema, die methodische Vorgehensweise und die Begründung für die Auswahl der untersuchten Diebstahlsdelikte im frühen 17. Jahrhundert.
II. Stadt und Hochstift im frühen 17. Jahrhundert: Analyse der politischen, geographischen, ökonomischen und institutionellen Rahmenbedingungen des Bamberger Herrschaftsgebiets als Bezugsrahmen für die strafrechtliche Untersuchung.
III. Normative Grundlagen: Untersuchung der Bamberger Halsgerichtsordnung (CCB) und ihrer Bedeutung als formale Grundlage der Sanktionierung von Eigentumsdelikten.
IV. Analyse: Auswertung der Archivbestände (Malefizamtsakten und Rechnungen) zur Untersuchung der tatsächlichen Straf- und Prozesswirklichkeit, der Begnadigungspraxis sowie der Quellen als Ego-Dokumente.
V. Schlussbetrachtung: Zusammenfassende Rekapitulation der gewonnenen Erkenntnisse über das Verhältnis von Norm, Strafpraxis und herrscherlicher Gnade im frühneuzeitlichen Hochstift.
Eigentumsdelinquenz, Hochstift Bamberg, 17. Jahrhundert, Halsgerichtsordnung, Kriminalitätsgeschichte, Strafwirklichkeit, Gnadenpraxis, Supplik, Diebstahl, Ego-Dokumente, Malefizamt, Devianz, Strafnorm, Frühe Neuzeit, Rechtshistorie.
Die Arbeit befasst sich mit der Eigentumskriminalität im Hochstift Bamberg zwischen 1600 und 1611 und untersucht, wie die Obrigkeit auf Diebstahlsdelikte reagierte.
Zentrale Felder sind die zeitgenössische Strafnormierung, die praktische Anwendung dieser Normen durch die Gerichte und die Bedeutung der fürstlichen Begnadigung bei der Urteilsfindung.
Die Arbeit fragt nach dem Verhältnis von rechtlicher Norm und tatsächlicher Strafrealität sowie danach, welche Rolle Gnade und Supplikationen bei der Abmilderung oder Aufhebung von Strafen spielten.
Es handelt sich um eine regionalhistorische Regionalstudie, die bisher unveröffentlichte Archivquellen (Malefizamtsakten und Rechnungen) qualitativ auswertet.
Der Hauptteil gliedert sich in eine Analyse der historischen Rahmenbedingungen des Hochstifts, eine Untersuchung der normativen Grundlagen (Bamberger Halsgerichtsordnung) und eine detaillierte Analyse von Strafpraxis, Gnadenwesen und dem Potenzial der Akten als Ego-Dokumente.
Wichtige Begriffe sind Eigentumsdelinquenz, Halsgerichtsordnung, Strafwirklichkeit, Begnadigungspraxis, Kriminalitätsgeschichte und das Hochstift Bamberg.
Die Unterscheidung basierte meist auf dem Wert des Diebesguts (Grenze bei fünf Gulden) sowie den Umständen wie Einbruch oder Gewaltanwendung, was in der CCB jeweils unterschiedlich sanktioniert wurde.
Die Gnade wurde nicht willkürlich gewährt, sondern fungierte oft als rituelle Kommunikation zwischen Herrscher und Untertan, bei der eine strafmildernde Intervention an bestimmte Voraussetzungen geknüpft war.
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