Masterarbeit, 2023
51 Seiten, Note: Gut
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
I. Einleitung
A. Hintergrund und Relevanz des Themas
B. Zielsetzung und Fragestellung
C. Methodik und Vorgehensweise
II. Grundlagen der Investoren-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit
A. Definition und Geschichte der Investor-Staat Schiedsgerichtsbarkeit und der BITs
B. Rechtlicher Rahmen der BIT in der EU und innerhalb der EU abgeschlossene Abkommen
1. Intra-EU BITs
2. Vertrag über die Energiecharta (ECT)
III. Der Fall Achmea
A. Hintergrund und Kontext
B. Entscheidung des EuGH
1. Autonomie des EU-Rechts
2. Ausschliessliche Zuständigkeit des EuGH
C. Argumentation des Generalanwalts
IV. Der Fall Komstroy
A. Hintergrund und Kontext
B. Entscheidung des EuGH
C. Schlussanträge des Generalanwalts
V. Der Fall PL Holdings
A. Hintergrund und Kontext
B. Entscheidung des EuGH
C. Schlussanträge der Generalanwältin
VI. Analyse der Unionsrechtswidrigkeit und deren Folgen
A. «Auslegung der Verträge» als «gerichtliche Instanz» und Verletzung des Art. 267 AEUV
B. Anwendbarkeit von Art. 344 AEUV auf Investor-Staat-Schiedsverfahren?
C. Implikationen für die Zukunft der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit in der EU.
1. Forum Shopping
2. Pfadlegung für den multilateralen Investitionsgerichtshof
3. Umgang der Schiedsgerichte und Gerichte mit dem Urteil
VII. Schlussfolgerungen und Ausblick
Diese Arbeit untersucht die zunehmende Unvereinbarkeit von Intra-EU-Investitionsschiedsverfahren mit dem EU-Recht, insbesondere im Lichte der EuGH-Rechtsprechung in den Fällen Achmea, Komstroy und PL Holdings. Ziel ist es zu analysieren, wie diese Entscheidungen die Kompetenzen von Schiedsgerichten eingrenzen und welche Auswirkungen dies auf die Zukunft der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit innerhalb der Union hat.
A. «Auslegung der Verträge» als «gerichtliche Instanz» und Verletzung des Art. 267 AEUV
Die Trias von Achmea, Komstroy und PL Holdings bewertet – in unterschiedlichem Ausmass – ob ein Schiedsgericht als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen werden kann und ob dieses EU-Recht auslegen dürfe. Der EuGH nutzte dabei Art. 267 AEUV als Filter, um die Kompetenz der Investor-Staat-Schiedsgerichte immer weiter einzuschränken.
Gemäss Art. 267 Abs. 1 lit. a) AEUV hat der EuGH die alleinige Befugnis zur Vorabentscheidung bezüglich der «Auslegung der Verträge». Diese Bestimmung impliziert, dass sowohl geschriebenes als auch ungeschriebenes Primärrecht der EU als Gegenstand für Vorabentscheidungen in Frage kommt.
Im Kontext, ob ein Investor-Staat-Schiedsgericht als «gerichtliche Instanz» im Sinne des Art. 267 AEUV das EU-Recht «auslegen» könne, kam der zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist. Dabei betonte der EuGH die aussergewöhnliche Natur der Zuständigkeit des Schiedsgerichts, dass es «kein Teil des in den Niederlanden und in der Slowakei bestehenden Gerichtssystems» sei und dass es «kein […] mehreren Mitgliedstaaten gemeinsames Gericht dar[stelle]», und die begrenzte Kontrolle seiner Entscheidungen, die vom anwendbaren Recht des Verfahrens abhängt.
I. Einleitung: Die Arbeit führt in die Relevanz der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit ein und diskutiert die zunehmende Ablehnung dieser Verfahren durch den EuGH in den Fällen Achmea, Komstroy und PL Holdings.
II. Grundlagen der Investoren-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit: Dieses Kapitel erläutert die Entstehung der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit sowie den rechtlichen Kontext von BITs und dem Vertrag über die Energiecharta innerhalb der EU.
III. Der Fall Achmea: Der Abschnitt analysiert das wegweisende EuGH-Urteil, das die Unvereinbarkeit von Schiedsklauseln in Intra-EU-BITs mit der Autonomie des EU-Rechts feststellte.
IV. Der Fall Komstroy: Hier wird untersucht, wie der EuGH die Anwendung des Energiecharta-Vertrags auf interne EU-Streitigkeiten einschränkte und damit die Reichweite internationaler Abkommen begrenzte.
V. Der Fall PL Holdings: Kapitel fünf beleuchtet die jüngste Rechtsprechung, die darauf abzielt, die Umgehung von EU-Recht durch individuelle Schiedsvereinbarungen zu unterbinden.
VI. Analyse der Unionsrechtswidrigkeit und deren Folgen: Eine vertiefte Untersuchung der juristischen Argumentationslinie des EuGH unter Berücksichtigung von Art. 267 und 344 AEUV sowie deren Konsequenzen für die Praxis.
VII. Schlussfolgerungen und Ausblick: Das Fazit fasst die rechtliche Unsicherheit zusammen und diskutiert den Vorstoss der EU zur Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs (MIC).
EuGH, Investitionsschiedsgerichtsbarkeit, EU-Recht, BIT, Vertrag über die Energiecharta, Autonomie des EU-Rechts, Achmea, Komstroy, PL Holdings, Intra-EU-Investitionen, Art. 267 AEUV, Art. 344 AEUV, Multilateraler Investitionsgerichtshof, Schiedsverfahren, Forum Shopping
Die Arbeit untersucht die rechtliche Vereinbarkeit von Investorenschiedsverfahren mit dem Unionsrecht und wie diese durch jüngste EuGH-Urteile seit 2018 zunehmend infrage gestellt wurde.
Der Fokus liegt auf den drei wegweisenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs: Achmea (März 2018), Komstroy (September 2021) und PL Holdings (Oktober 2021).
Es soll ein tiefgreifendes Verständnis darüber entwickelt werden, wie diese EuGH-Entscheidungen die Praxis der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit innerhalb der EU und die rechtliche Kompetenzverteilung beeinflussen.
Die Methodik umfasst eine umfassende Literaturrecherche zu den theoretischen Grundlagen sowie eine detaillierte juristische Analyse der relevanten EuGH-Entscheidungen und rechtlicher Primärdokumente.
Behandelt werden die Hintergründe der Schiedsverfahren, die Argumentationslinien der Schiedsgerichte versus den EuGH und die Frage, inwieweit die Autonomie des EU-Rechts durch private Schiedsgerichte gefährdet wird.
Die wichtigsten Schlagworte sind EU-Recht, Investitionsschiedsgerichtsbarkeit, BIT, Komstroy-Fall, PL Holdings, Achmea-Rechtsprechung, Autonomie des EU-Rechts und Multilateraler Investitionsgerichtshof.
Viele Schiedsgerichte haben versucht, die EuGH-Urteile restriktiv zu interpretieren, indem sie etwa argumentierten, dass diese für den Energiecharta-Vertrag (ECT) oder spezifische ad-hoc-Fälle nicht vollumfänglich anwendbar seien.
Die Arbeit zeigt, dass die EU den MIC als Antwort auf die Kritik an intransparenten Schiedsverfahren vorantreibt, um eine kohärentere und besser legitimierte politische Lösung für Investitionsstreitigkeiten zu etablieren.
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