Diplomarbeit, 2009
85 Seiten, Note: 2,7
A. Problemstellung und Einleitung
B. Allgemeine Grundlagen zum Einzelarbeitsvertrag
I. Vertragspartner
II. Vertragsfreiheit
III. Einordnung in die Normenhierarchie
IV. Bedeutung
V. Gestaltungsmittel von Arbeitsverhältnissen
1. Direktionsrecht des Arbeitgebers
2. Arbeitsvertragliche Sondervereinbarungen
a) Arbeitsvertragliche Einheitsregelung
a1) Allgemeine Geschäftsbedingungen
a2) Geltungserhaltende Reduktion
b) Gesamtzusage
c) Betriebliche Übung
3. Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge
C. „Stolpersteine“ bei Einzelarbeitsverträgen
I. Probezeit
II. Befristung
1. Befristete Arbeitsverträge
a) Befristung durch § 14 Abs. 3 TzBfG
b) Befristung mit Sachgrund
c) Befristung ohne Sachgrund
d) Weitere Schwierigkeiten bei der Vertragsgestaltung
2. Befristung durch Altersgrenzen
III. Klauseln
1. Überraschende Klauseln
2. Freiwilligkeitsklauseln
3. Vertragsstrafenklauseln
4. Wettbewerbsverbot
a) Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
b) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
5. Schriftformklausel
6. Verfallsklauseln
7. Vollständigkeitsklauseln
8. Bezugnahmeklauseln
9. Salvatorische Klauseln
D. Unternehmensbefragung zu Einzelarbeitsverträgen
I. Zielgruppe und Versand
II. Fragestellungen und vermutete Ergebnisse
III. Auswertung
D. Fazit und Musterarbeitsvertrag
Diese Diplomarbeit befasst sich mit der rechtssicheren Gestaltung von Einzelarbeitsverträgen unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, insbesondere im Kontext von Formulararbeitsverträgen. Ziel ist es, ein Handbuch für Arbeitgeber zu erstellen, das typische „Stolpersteine“ bei der Vertragsgestaltung identifiziert und Lösungsansätze aufzeigt, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
1. Überraschende Klauseln
Überraschende Klauseln sind nach § 305 c Abs. 1 BGB „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht“. Sie werden nicht Vertragsbestandteil. Häufig wird dieser Rechtsgedanke aber auch auf Klauseln in Einzelarbeitsverträgen übertragen und § 305 c Abs. 1 BGB angewendet.
Voraussetzungen für eine überraschende Klausel i. S. d. § 305 c Abs. 1 BGB in Formulararbeitsverträgen sind also offensichtlich „ungewöhnliche“ Bestimmungen und dass der Arbeitnehmer nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Je belastender die Konsequenzen der Klausel für den Arbeitnehmer sind, desto eher ist das Vorliegen eines Überraschungsmomentes zu bejahen.
Die für die Legaldefinition geforderte objektive Ungewöhnlichkeit kann sowohl inhaltlich als auch formell bestehen.
Ein Beispiel für eine formelle Ungewöhnlichkeit findet sich in der Rechtsprechung des BAG: In einem Formulararbeitsvertrag war die Vertragsdauer von einem Jahr fett gedruckt, die Möglichkeit des Arbeitgebers direkt nach der Probezeit zu kündigen dagegen nicht. Das BAG wertete den nicht fett gedruckten Teil des Vertrages als überraschende Klausel, dadurch wurde er nicht Vertragsbestandteil. Der Arbeitnehmer musste durch die Hervorhebung der Vertragsdauer annehmen, dass die Vertragslaufzeit ein Jahr betrüge, er konnte nicht damit rechnen im Vertrag noch eine weitere Befristung vorzufinden. Weitere Möglichkeiten für formelle Ungewöhnlichkeiten sind Klauseln, die an überraschender Stelle im Vertrag stehen und nur allgemein unter dem Begriff „Schlussbestimmungen“ zusammengefasst sind. In besonderen Fällen – z. B. bei Ausschlussfristen oder Vertragsstrafenvereinbarungen – muss sogar besonders auf die Klauseln hingewiesen werden oder eine drucktechnische Hervorhebung vorliegen.
A. Problemstellung und Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die wirtschaftliche Lage vor dem Hintergrund der Immobilienkrise und deren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, was zur Notwendigkeit dieser Arbeit zur Klärung der Rechtsunsicherheit bei Arbeitsverträgen führt.
B. Allgemeine Grundlagen zum Einzelarbeitsvertrag: Dieses Kapitel definiert den Einzelarbeitsvertrag als Dienstvertrag und behandelt die rechtliche Einordnung, insbesondere die Anwendung der AGB-Kontrolle bei Formulararbeitsverträgen.
C. „Stolpersteine“ bei Einzelarbeitsverträgen: Hier werden kritische Themen wie Probezeit, Befristungen, verschiedene Klauselarten (z. B. Freiwilligkeits-, Bezugnahme- und Vertragsstrafenklauseln) sowie Schriftform- und Verfallsklauseln detailliert unter Berücksichtigung der Rechtsprechung erörtert.
D. Unternehmensbefragung zu Einzelarbeitsverträgen: Dieses Kapitel präsentiert die Methodik, Durchführung und Auswertung einer Befragung regionaler Unternehmen zur Nutzung von Formulararbeitsverträgen und deren Kenntnisstand bezüglich der aktuellen Rechtsprechung.
D. Fazit und Musterarbeitsvertrag: Das Fazit fasst die Ergebnisse der Befragung zusammen, gibt Empfehlungen zur Vertragsgestaltung für kleine Unternehmen und stellt einen Musterarbeitsvertrag für Angestellte ohne Tarifbindung zur Verfügung.
Einzelarbeitsvertrag, Formulararbeitsvertrag, AGB-Kontrolle, Rechtsprechung, Befristung, Probezeit, Vertragsstrafe, Bezugnahmeklausel, Freiwilligkeitsklausel, Schriftform, Verfallsklausel, Transparenzgebot, Arbeitnehmer, Arbeitsrecht, Unternehmensbefragung.
Die Arbeit beschäftigt sich mit der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitsverträgen, insbesondere bei Verwendung vorformulierter Vertragstexte durch Arbeitgeber.
Zentrale Themen sind die Abgrenzung von Individualabreden zu AGB, die rechtliche Zulässigkeit von Befristungen, Probezeiten sowie eine Vielzahl von Standardklauseln wie Wettbewerbsverboten oder Ausschlussfristen.
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie Arbeitgeber Arbeitsverträge so gestalten können, dass sie der aktuellen Rechtsprechung standhalten und Rechtsunsicherheiten für beide Seiten minimieren.
Neben einer umfassenden Literatur- und Rechtsprechungsanalyse wird eine empirische Unternehmensbefragung durchgeführt, um die Praxisrelevanz und Umsetzung der rechtlichen Vorgaben in Unternehmen zu untersuchen.
Der Hauptteil analysiert detailliert die "Stolpersteine" bei der Vertragsgestaltung, unterteilt in allgemeine Grundlagen und spezifische Klauseltypen sowie deren gerichtliche Bewertung.
Wichtige Begriffe sind insbesondere AGB-Kontrolle, Formulararbeitsvertrag, Befristung, Transparenzgebot und die Rechtssicherheit bei der Vertragsgestaltung.
Nach aktueller Rechtsprechung ist eine sechsmonatige Probezeit grundsätzlich zulässig und rechtssicher vereinbar, auch wenn die Arbeitsgerichte dies in der Vergangenheit für einfache Tätigkeiten kritisch betrachteten.
Ein unwirksames Wettbewerbsverbot führt zur Unverbindlichkeit der Klausel, wobei der Arbeitnehmer ein Wahlrecht hat, ob er sich an das Verbot hält und eine Karenzentschädigung einfordert oder nicht.
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