Examensarbeit, 2024
38 Seiten
A. Einleitung
B. Hauptteil
I. Klimaschutzkonzeption des EGMR
1. Der EGMR im Gefüge der Gerichte
2. Auflockerung des Zurechnungszusammenhangs
3. Art. 8 EMRK im Lichte des Klimaschutz
4. positive Pflichten (Ermessensüberschreitung des Vertragsstaat)
a) Grundsatzerwägungen zu den positiven Pflichten
b) Die Ermessensüberschreitung im Rahmen der Schutzpflichten
c) Ermessensspielraum der Vertragsstaaten bei der Wahl der Mittel
II. Klimaschutzkonzeption des BVerfG
1. Grundkonzeption
2. Der Klimabeschluss des BVerfG
a) Diskussion um die Stellung des BVerfG im Gefüge der Gewalten
b) Die Schutzpflichtenkonzeption als Ausgangspunkt
c) Die Schutzpflichtenprüfung im Klimabeschluss
d) Alternative Ansätze
e) das Intertemporale Freiheitsgrundrecht
aa) Art. 20 a GG
(1) Versubjektivierung
(a) Stellung des BVerfG
(b) Fortführung der Elfes-Rechtsprechung?
(c) Fazit
f) Die Konzeption der intertemporalen Freiheitssicherung
g) Die eingrisrechtliche Vorwirkung
h) Verfassungsrechtliche Abwägung und Rechtfertigung
aa) Verstoß gegen Art. 20a GG
bb) Verhältnismäßigkeit
i) Fazit
C. Rechtsprechung EGMR und BVerfG im Vergleich
I. Vorbemerkung
II. Konzeption des EGMR und des BVerfG im Vergleich bei positiven Schutzpflichten
III. Gesetzgeberisches Ermessen
IV. Einbindung völkerrechtlicher Abkommen
V. Angemessenheit im Hinblick auf künftige Generationen
VII. Fazit
D. Ausblick auf die nationale Klimapolitik
Die vorliegende Arbeit untersucht die grundrechtsdogmatische „Klimaschutz-Konzeption“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und stellt diese gegenüber. Das Ziel besteht in einer vergleichenden Würdigung der Ansätze beider Gerichte im Hinblick auf ihre Anforderungen an den staatlichen Klimaschutz und die daraus resultierenden dogmatischen Herleitungen aus Schutzpflichten oder Abwehrrechten.
1. Der EGMR im Gefüge der Gerichte
Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilt auf Grundlage der Konvention über die Menschenrechte als Vertragsstatut des Völkerrechts. Die getroene hier zu diskutierende Entscheidung9 betrit den Klimawandel. Nach dem Wortlaut von Art. 8 EMRK sind Privat- und Familienleben, nicht hingegen die Umwelt geschützt. Die Umwelt betrit die natürlichen belebten und unbelebten Ressourcen.10
In der Rechtsprechung Hatton und andere bestätigte der EGMR 2003, dass es kein Menschenrecht auf eine „saubere“ Umwelt gibt.11 Bereits 2020 nahm die UN hingegen ein solches Menschenrecht an.12
Bereits in den Jahren nach dem Urteil Hatton und andere nahm eine Ansicht an, dass Eingrie in Umweltgüter Individualrechtsgüter gefährden, sodass Umweltgüter - in diesen Fällen von Wechselbeziehungen - mittelbar umfasst seien. 13 Hierfür spricht nach Bergmann auch das Menschenbild der EMRK, da sich Grundrechte auch immer in der sozialen und wirtschaftlichen Realität bewegen und somit nur im Bereich des Faktisch-möglich operieren können, sodass sich nach Bergmann keine „wasserdichte Trennwand“ zwischen diesen Sphären errichten ließe.14 Im Hatton Urteil nahm der EGMR an, dass auch wenn kein ausdrückliches Recht auf eine saubere Umwelt besteht, dies nicht der Annahme entgegensteht, dass Art. 8 EMRK durch Lärm oder andere Verschmutzungen beeinträchtigt sein kann. Der EGMR hatte somit die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK auf Klimaschutzfragen nicht ausgeschlossen.
I. Klimaschutzkonzeption des EGMR: Dieses Kapitel analysiert die jüngste Rechtsprechung des EGMR zum Klimawandel unter Rückgriff auf Art. 8 EMRK und die damit verbundenen positiven Schutzpflichten der Staaten.
II. Klimaschutzkonzeption des BVerfG: Hier steht der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts im Fokus, insbesondere die dogmatische Herleitung des intertemporalen Freiheitsgrundrechts und die Rolle des Art. 20a GG.
C. Rechtsprechung EGMR und BVerfG im Vergleich: Dieser Abschnitt stellt die Ansätze beider Gerichte gegenüber, wobei Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei der Prüfung von Schutzpflichten und dem Ermessensspielraum herausgearbeitet werden.
D. Ausblick auf die nationale Klimapolitik: Das abschließende Kapitel beleuchtet die Rolle des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) unter dem Einfluss der verfassungsgerichtlichen Vorgaben.
Klimaschutz, EGMR, BVerfG, Art. 8 EMRK, Art. 20a GG, intertemporale Freiheitssicherung, Klimaklagen, Schutzpflichten, Abwehrrechte, CO2-Budget, Pariser Klimaabkommen, Klimawandel, Verhältnismäßigkeit, gesetzgeberisches Ermessen, Klimaschutzgesetz
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Einordnung des Klimaschutzes in der Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG sowie der Frage, wie beide Gerichte ihre Anforderungen an den Klimaschutz verfassungsrechtlich bzw. völkerrechtlich herleiten.
Zentrale Themen sind die dogmatische Behandlung des Klimawandels als Schutzpflicht oder Abwehrrecht, das Verhältnis zwischen Judikative und Legislative (Gewaltengefüge) sowie die Berücksichtigung völkerrechtlicher Vorgaben in der nationalen und supranationalen Rechtsprechung.
Das primäre Ziel ist eine vergleichende Würdigung der Klimaschutz-Konzeptionen von EGMR und BVerfG, um festzustellen, wie beide Gerichte den Spagat zwischen Grundrechtsschutz und politischer Gestaltungsmacht bewältigen.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die die einschlägige Rechtsprechung (insb. Urteile des BVerfG und EGMR) sowie die dazu ergangene Literatur analysiert und systematisch vergleicht.
Im Hauptteil werden zunächst die Konzepte der beiden Gerichte einzeln dargestellt (Schutzpflichten, Kausalitätsmaßstäbe, Intertemporalität), bevor sie in einem gesonderten Abschnitt einander gegenübergestellt werden.
Die wichtigsten Begriffe sind unter anderem Klimaschutz, intertemporale Freiheitssicherung, Schutzpflichten, Grundrechtsdogmatik, CO2-Budgetierung und der Vergleich von EGMR und BVerfG.
Während der EGMR primär aus positiven Schutzpflichten aus Art. 8 EMRK die Pflichten der Staaten ableitet, stützt das BVerfG seine Argumentation auf die klassische abwehrrechtliche Dimension des Art. 2 I GG, die es durch das Klimaschutzziel des Art. 20a GG erweitert.
Dieser Begriff beschreibt die verfassungsrechtliche Auffassung, dass heutige emittierte Treibhausgase die Freiheitschancen künftiger Generationen unverhältnismäßig einschränken können und daher eine vorausschauende Begrenzung des CO2-Verbrauchs zum Schutz künftiger Freiheitsrechte geboten ist.
Beide Gerichte erkennen ein Ermessen an, fordern jedoch eine Quantifizierung von Klimazielen (z.B. mittels Budgets). Der EGMR stellt dabei substanziellere Anforderungen an die konkrete Zielfestlegung, während das BVerfG betont, dass die Ausgestaltung des Klimaschutzes primär dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber obliegt.
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