Bachelorarbeit, 2009
44 Seiten, Note: 1,3
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Gang der Untersuchung
2. Definition und Einordnung
3. Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach Handelsrecht
3.1. Ansatz
3.1.1. Grundsätzliche Anforderungen
3.1.2. Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände
3.1.3. Selbst geschaffene immaterieller Vermögensgegenstände
3.1.4. Immaterielle Vermögensgegenstände bei Unternehmenszusammenschlüssen
3.2. Bewertung
3.2.1. Zugangsbewertung
3.2.1.1. Anschaffungskosten
3.2.1.2. Herstellungskosten
3.2.2. Folgebewertung
3.3. Ausweis
4. Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IAS/ IFRS
4.1. Ansatz
4.1.1. Grundsätzliche Anforderungen
4.1.2. Einzelerwerb
4.1.3. Selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte
4.1.4. Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
4.2. Bewertung
4.2.1. Zugangsbewertung
4.2.1.1. Bewertung bei Zugang durch Einzelerwerb
4.2.1.2. Bewertung originärer immaterielle Vermögenswerte
4.2.1.3. Bewertung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
4.2.2. Folgebewertung
4.2.2.1. Anschaffungskostenmodell
4.2.2.2. Neubewertungsmodell
4.3. Ausweis
5. Besonderheiten des Geschäfts- oder Firmenwertes
5.1. Nach Handelsrecht
5.2. Nach IAS/ IFRS
6. Schlussbetrachtung
Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, die bilanzielle Behandlung immaterieller Werte im Anlagevermögen nach HGB n. F. im direkten Vergleich zu den IAS/ IFRS Standards darzustellen und kritisch zu analysieren. Dabei wird insbesondere untersucht, inwieweit das durch das BilMoG eingeführte Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände die Informationsfunktion der Bilanz stärkt und welche Bewertungsspielräume für die bilanzierenden Unternehmen entstehen.
1.1. Problemstellung
Immaterielle Werte gelten, bedingt durch einen Strukturwandel hin zu einer wissensbasierten Gesellschaft, als relevante Wertetreiber für Unternehmen. Indes stellt die Behandlung immaterieller Werte die Rechnungslegung vor große Herausforderungen. Bereits im Jahre 1979 galten immaterielle Werte als „ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts“. Dies liegt darin begründet, dass sich bei immateriellen Werten Bewertungsprobleme ergeben können. Besonders schwierig ist die Behandlung selbst geschaffener immaterieller Werte, deren Wert grundsätzlich nicht eindeutig ermittelt werden kann, da i. d. R. kein aktiver Markt zur Verfügung steht. Hier können sich Objektivierungsdefizite ergeben.
Aufgrund der nicht vorhandenen Marktbestätigung gilt im Handelsgesetzbuch (HGB) gemäß § 248 Abs. 2 HGB a. F., aus Vorsichtsgründen und dem Gläubigerschutzgedanken, ein Aktivierungsverbot von nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens.
Im Gegensatz zu dem Vorsichtsprinzip im HGB a. F. steht bei der Bilanzierung nach IAS/ IFRS die Informationsvermittlung im Vordergrund. Immaterielle Werte können ein entscheidender Informationenvermittler sein. Daher schreibt IAS/ IFRS unter bestimmten Voraussetzungen auch den Ansatz von selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten vor.
In einer globalen Welt ist eine vergleichbare und informationsreiche Rechnungslegung für Unternehmen sowie für (potenzielle) Investoren unentbehrlich. Daher war eine Modernisierung des HGB notwendig und zu erwarten. Dies wurde durch das BilMoG umgesetzt. Ferner soll das BilMoG EU-rechtliche Vorgaben erfüllen.
1. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik immaterieller Werte im Bilanzrecht ein und erläutert die Beweggründe für die Reform durch das BilMoG.
2. Definition und Einordnung: Dieses Kapitel liefert eine begriffliche Abgrenzung immaterieller Werte und erläutert deren Einordnung nach Identifizierbarkeit und Schutzfähigkeit.
3. Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach Handelsrecht: Hier wird der Prozess der Aktivierung, Bewertung und des Ausweises nach HGB n. F. detailliert erörtert, insbesondere unter Berücksichtigung des neuen Aktivierungswahlrechts.
4. Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IAS/ IFRS: Dieses Kapitel beschreibt die Behandlung nach IAS 38, wobei der Fokus auf den strengeren Kriterien und den internationalen Standards liegt.
5. Besonderheiten des Geschäfts- oder Firmenwertes: Hier werden die spezifischen Regelungen zur Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts (GoF) sowohl nach Handelsrecht als auch nach IAS/ IFRS betrachtet.
6. Schlussbetrachtung: Dieses Kapitel resümiert die Auswirkungen des BilMoG und bewertet, inwieweit die gesetzten Ziele hinsichtlich Vergleichbarkeit und Informationsgehalt erreicht wurden.
Bilanzierung, immaterielle Werte, BilMoG, HGB, IAS, IFRS, Aktivierungswahlrecht, Forschung und Entwicklung, Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Geschäfts- oder Firmenwert, Gläubigerschutz, Bewertung, Nutzungsdauer, Werthaltigkeitstest.
Die Arbeit befasst sich mit der bilanziellen Behandlung von immateriellen Werten nach dem neuen deutschen Bilanzrecht (HGB n. F.) im Vergleich zu den internationalen Standards (IAS/ IFRS).
Zentrale Themen sind der Ansatz, die Bewertung und der Ausweis von selbst geschaffenen sowie entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen, ergänzt durch Besonderheiten beim Geschäfts- oder Firmenwert.
Ziel ist es, die Auswirkungen des BilMoG auf die bilanzielle Darstellung immaterieller Werte zu analysieren und zu prüfen, ob die Ziele des Gesetzgebers – eine modernere und international vergleichbarere Rechnungslegung – erreicht wurden.
Der Autor führt eine literaturbasierte Analyse durch, in der er aktuelle Gesetzesnormen, Fachliteratur und Bilanzierungsstandards (HGB n. F. und IAS/ IFRS) gegenüberstellt und kritisch würdigt.
Im Hauptteil werden zunächst die handelsrechtlichen Regelungen (Kapitel 3) und anschließend die IAS/ IFRS-Vorschriften (Kapitel 4) ausführlich analysiert. Zudem werden die Besonderheiten des Goodwills/GoF beleuchtet.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie BilMoG, Aktivierungswahlrecht, immaterielle Vermögenswerte, Goodwill, Forschung und Entwicklung sowie Gläubigerschutz charakterisiert.
Die Trennung ist entscheidend, da nur Aufwendungen für die Entwicklung unter bestimmten Voraussetzungen aktiviert werden dürfen, während Forschungskosten zwingend sofort aufwandswirksam zu behandeln sind.
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die Ziele nur teilweise erreicht wurden, da durch das neue Wahlrecht Spielräume entstanden sind, die einen internationalen Vergleich der Abschlüsse erschweren können.
Das Verbot dient dem Vorsichtsprinzip, da beim originären Goodwill die objektive Werthaltigkeit nicht hinreichend durch Markttransaktionen belegt werden kann.
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