Abschlussarbeit, 2016
75 Seiten, Note: 9
A. Vorwort
I. Grundlagen der bAV
1. Begriff der bAV
2. Zusage
3. Übertragung, § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG
4. Zusagearten
5. Einstandspflicht des Arbeitgebers für die Rentenleistung, § 1 Abs. 1. S. 3 BetrAVG
6. Unverfallbarkeit
a) Unverfallbarkeit dem Grunde nach
aa) Altzusagen
(a) Zusage vor 2001
(b) Zusage zwischen 01.01.2001 bis 31.12.2008
(c) Zusage ab 01.01.2009
bb) (Neu-)Zusage ab 01.01.2018
b) Gesetzliche Unverfallbarkeit bei Arbeitnehmerfinanzierung
c) Wirkung der Insolvenzeröffnung
7. Abfindung, § 3 Abs. 1 und 2 BetrAVG
8. Ablösung von Versorgungsregelungen nach der aktuellen Rspr. des BAG
II. Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
1. Der unmittelbare Versorgungsweg
2. Der mittelbare Versorgungsweg
a) Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 S. 1 BetrAVG)
b) Selbständige Pensionsfonds
3. Insolvenzgesicherte Durchführungswege
4. Träger der Insolvenzsicherung
5. Sicherungsfall
6. Versorgungsberechtigter Personenkreis
a) Versorgungsempfänger (Rentner)
b) Versorgungsanwärter mit unverfallbarer Anwartschaft
7. Persönlicher Geltungsbereich des BetrAVG – Insolvenzsicherung für Versorgungszusagen an Unternehmer
a) Arbeitnehmerbegriff, § 17 Abs. 1 S. 1 BetrAVG
b) Arbeitnehmerähnliche Personen, § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG
aa) Einzelkaufleute, Personengesellschaften
bb) Kapitalgesellschaften, Mehrheitsgesellschafter
cc) Kapitalgesellschaften, Minderheitengesellschafter
8. Umfang der Insolvenzsicherung, § 7 BetrAVG
9. Mitteilungspflicht, § 9 Abs. 1 BetrAVG
10. Forderungsübergang, § 9 Abs. 2 BetrAVG
11. Vermögensübergang, § 9 Abs. 3 BetrAVG
12. Befugnisse des PSVaG im Insolvenzplanverfahren
a) Besondere Gruppe im Insolvenzplanverfahren für den PSVaG bei Fortführung
b) Fortführung von bAV mittels Insolvenzplan
aa) Aufteilung der Versorgungsverpflichtungen, § 7 Abs. 4 BetrAVG
(1) Vertikale Aufteilung, § 7 Abs. 4 S. 2 BetrAVG
(2) Horizontale Aufteilung, § 7 Abs. 4 S. 3 BetrAVG
bb) Besserungsregelung, § 7 Abs. 4 S. 5 BetrAVG
c) Wiederauflebensklausel für den PSVaG
13. Beschwerderecht des PSVaG gegen den Eröffnungsbeschluss
14. Widerruf von Versorgungsleistungen und unverfallbaren Versorgungsanwartschaften
a) Wirtschaftliche Notlage
b) Äquivalenzstörung
c) Treuepflichtverletzungen
15. Mitteilungspflichten des Insolvenzverwalters, § 11 Abs. 3 BetrAVG
a) Inhalt der Mitteilung
b) Form der Mitteilung
c) Haftung des Verwalters
aa) Schadensersatzanspruch des PSVaG
bb) Schadensersatzanspruch des Versorgungsberechtigten
16. Fazit für die Abwicklung der gesetzlich insolvenzgesicherten betrieblichen Altersversorgung
III. BAV ohne gesetzliche Insolvenzsicherung
1. Verwertungsmöglichkeiten einer Direktzusage
a) Rückgedeckte Direktzusage
aa) Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer
bb) Abtretung der Versicherungsansprüche
b) Treuhandgestaltungen (CTA)
aa) Verpfändungsmodell
bb) Doppelseitige Treuhand
2. Verwertungsmöglichkeiten von Direktversicherungen
a) Widerrufliches Bezugsrecht
b) Gesetzliches Widerrufsverbot
c) Verfügungsbeschränkungen nach § 2 BetrAVG
d) Ansprüche des Arbeitnehmers
aa) Versorgungsansprüche
bb) Versorgungsanwartschaften
e) Eintrittsrecht des Bezugsberechtigten, § 170 VVG
f) Unwiderrufliches Bezugsrecht
g) Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht
h) Anfechtung der Bezugsberechtigung
3. Verwertungsmöglichkeiten einer Unterstützungskasse
4. Verwertungsmöglichkeiten selbstständiger Pensionsfonds
a) Verwertungsmöglichkeiten einer Pensionskasse
b) Verwertungsmöglichkeiten eines Pensionsfonds
5. Einstandspflicht der Insolvenzmasse für die Rentenleistung, § 1 Abs. 1. S. 3 BetrAVG
B. Resümee
Die Arbeit untersucht die rechtliche Situation der betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers. Ziel ist es, die komplexen insolvenzrechtlichen Zusammenhänge zu analysieren, insbesondere inwiefern Ansprüche aus der bAV zur Insolvenzmasse gezogen werden können oder Schutzmechanismen wie der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) greifen.
3. Übertragung, § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG
§ 4 Abs. 1 BetrAVG normiert entgegen der positiven Formulierung ein grundsätzliches Übertragungsverbot. Schuldbefreiende Übertragungen von Versorgungsverpflichtungen sind dem Arbeitgeber nur unter den Ausnahmevorschriften der Absätze 2, 3 und 4 möglich:
• Einverständliche inhalts- oder wertgleiche Übertragung (Abs. 2)
• Übertragungsanspruch des Arbeitnehmers (Abs. 3)
• Unternehmensliquidation (Abs. 4)
§ 4 Abs. 2 BetrAVG sieht zwei unterschiedliche Fälle vor, Übernahme (Nr. 1) und Übertragung (Nr. 2).
Die einvernehmliche schuldbefreiende Übernahme (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) vom ehemaligen auf einen neuen Arbeitgeber ist für den ehemaligen Arbeitgeber die Möglichkeit, sich der Versorgungsverpflichtung zu entledigen. Die bAV erlischt beim ehemaligen Arbeitgeber und wird beim neuen Arbeitgeber „fortgeführt“, welcher in sämtliche Pflichten eintritt. Eine solche Übernahme kann nur einvernehmlich übertragen werden, das Einvernehmen zwischen den drei Parteien muss bei der Übernahme nach Abs. 2 Nr. 1 auf die Übernahme des unveränderten Inhalts der Versorgungszusage lauten. Lautet die Übertragung nach Abs. 2 Nr. 2 nur auf Wert der bestehenden Pensionsverpflichtung/Deckungskapital (Übertragungswert), vermeidet dies die Haftung für die alte Zusage beim neuen Arbeitgeber.
Der Insolvenzverwalter ist daher gut beraten, wenn er dem neuen Arbeitgeber des scheidenden Arbeitnehmers die Versorgungszusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG übertragen kann. Im Rahmen von mittelständischen Betrieben ist in der Praxis häufig zu beobachten, dass diese sich der Übernahme und Fortführung der unternehmensfremden Zusage oftmals nicht bewusst sind.
A. Vorwort: Einführende Darstellung der Problematik bei der Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung in der Unternehmensinsolvenz und die Rolle als "juristische Hydra".
I. Grundlagen der bAV: Erläuterung der rechtlichen Grundlagen, Begriffe und Voraussetzungen der betrieblichen Altersversorgung inklusive der Unverfallbarkeitsregelungen.
II. Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung: Analyse der verschiedenen Durchführungswege, deren Insolvenzsicherung und die Befugnisse des PSVaG im Insolvenzplanverfahren.
III. BAV ohne gesetzliche Insolvenzversicherung: Untersuchung der Verwertungsmöglichkeiten bei Direktzusagen und Direktversicherungen ohne gesetzliche Sicherung durch den PSVaG.
B. Resümee: Zusammenfassende Betrachtung der Komplexität des Betriebsrentenrechts und Empfehlungen für den Umgang mit Versorgungsansprüchen in der Insolvenz.
Betriebliche Altersversorgung, bAV, Insolvenz des Arbeitgebers, Insolvenzverwalter, PSVaG, Betriebsrentengesetz, BetrAVG, Unverfallbarkeit, Direktversicherung, Direktzusage, Insolvenzplan, Versorgungsanwartschaft, Forderungsübergang, Entgeltumwandlung, Verwertung.
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Abwicklung von betrieblichen Altersversorgungsansprüchen bei einer Unternehmensinsolvenz.
Im Fokus stehen die verschiedenen Durchführungswege der bAV, der gesetzliche Insolvenzschutz durch den PSVaG sowie die Verwertungsmöglichkeiten von Versorgungszusagen durch den Insolvenzverwalter.
Die Arbeit analysiert, wie Ansprüche aus der bAV insolvenzrechtlich einzuordnen sind und welche Handlungsmöglichkeiten ein Insolvenzverwalter hat, um diese Ansprüche zur Masse zu ziehen oder zu verwerten.
Die Untersuchung basiert auf einer juristischen Analyse, die Rechtsprechung, Gesetzeskommentare und Literaturhinweise zur Beantwortung der insolvenzrechtlichen Fragestellungen kombiniert.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung von gesetzlich gesicherten Durchführungswegen und die Analyse von Strukturen ohne gesetzliche Insolvenzsicherung, inklusive der Befugnisse des PSVaG und Anfechtungsmöglichkeiten.
Kernbegriffe sind bAV, Insolvenzmasse, PSVaG, Forderungsübergang und die rechtliche Abwicklung von Versorgungsanwartschaften.
Die Metapher verdeutlicht, dass die rechtliche Abwicklung mit zahlreichen Schnittstellen zwischen Arbeits-, Versicherungs- und Insolvenzrecht so komplex ist, dass für jedes gelöste Problem oft ein neues entsteht.
Sie ermöglicht es im Falle einer wirtschaftlichen Erholung des insolventen Unternehmens, dass der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen wieder selbst übernimmt und den PSVaG entlastet.
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