Bachelorarbeit, 2009
55 Seiten, Note: 2,0
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A. EINLEITUNG
B. WANDEL DER EXISTENZVERNICHTUNGSHAFTUNG IN DER RECHTSPRECHUNG
I. Von der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern zur Durchgriffshaftung wegen Existenzvernichtung
II. Von der Durchgriffshaftung wegen Existenzvernichtung zur Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB
III. Die Existenzvernichtungshaftung als deliktische Innenhaftung gemäß § 826 BGB
C. DIE EXISTENZVERNICHTUNGSHAFTUNG GEMÄß § 826 BGB ENTSPRECHEND DER „TRIHOTEL“-ENTSCHEIDUNG
I. Sachverhalt „Trihotel“
II. Entscheidungsgründe des BGH
III. Rechtsgrundlage
IV. Tatbestandsmerkmale der Existenzvernichtungshaftung als Fallgruppe des § 826 BGB
1. Sittenwidrigkeit
2. Vorsatz
3. Schaden
V. Verhältnis zu §§ 30, 31 GmbHG
VI. Rechtsfolgen
1. Anspruchsgegner
2. Anspruchsinhaber
3. Darlegungs- und Beweislast
VII. Abgrenzung
D. KONSEQUENZEN FÜR DIE ATTRAKTIVITÄT DER RECHTSFORM GMBH
I. Attraktivität für Gesellschaftsgläubiger
II. Attraktivität für Gesellschafter
III. Übertragung auf andere Rechtsformen
E. FAZIT
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der dogmatischen Neuausrichtung der Existenzvernichtungshaftung durch den Bundesgerichtshof (BGH) in der „Trihotel“-Entscheidung vom 16.07.2007. Ziel ist es, die Transformation der Haftung von einer gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung hin zu einer deliktischen Innenhaftung gemäß § 826 BGB zu analysieren, kritisch zu würdigen und die Konsequenzen für die Praxis sowie die Attraktivität der Rechtsform GmbH aufzuzeigen.
I. Sachverhalt „Trihotel“
Die „Trihotel“-Entscheidung des BGH behandelt die Haftung eines faktischen Gesellschafter-Geschäftsführers in einer für Familiengesellschaften typischen Beteiligungsstruktur. Bei Schieflage seines Hotelunternehmens strukturierte der Beklagte die Beteiligungen unter Einbezug von Vorratsgesellschaften um. Mit der neuen Familiengesellschaft W-GmbH setzte er das Hotelunternehmen fort und führte die ursprüngliche Gesellschaft A-GmbH in die Liquidation.
Im Jahre 1991 wurde die A-GmbH (Schuldnerin) vom Beklagten und seiner Ehefrau mit einem Stammkapital von 300.000 DM gegründet. Der Beklagte war mit 52 % der Gesellschaftsanteile faktischer Alleingesellschafter der A-GmbH. Zudem war er alleiniger, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer. Zwei Jahre später pachtete die A-GmbH vom Beklagten das Gastronomieobjekt „Trihotel“ mit dem dazu gehörenden Grundstück und betrieb dieses.
1996 übertrug der Beklagte seine Beteiligung der A-GmbH an die als Vorratsgesellschaft gegründete J-GmbH, deren Alleingesellschafter die Mutter des Beklagten war. Diese bestellte ihren Sohn zum alleinigen, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der J-GmbH und erteilte ihm eine Generalvollmacht. Ein Jahr später gewährte die Mutter des Beklagten der A-GmbH ein Darlehen von 150.000 DM. Dafür wurde ihr das Hotelinventar der A-GmbH sicherungsübereignet.
1998 erwarben die J-GmbH 90 % und die Mutter des Beklagten 10 % der Gesellschaftsanteile der Vorratsgesellschaft W-GmbH. Der Beklagte vertrat beide Erwerber. Er beendete den Pachtvertrag mit der A-GmbH vorzeitig, um das Grundstück und das Hotel an die W-GmbH verpachten zu können. Die A-GmbH betrieb weiterhin kraft eines Geschäftsbesorgungs- und Managementvertrages gegen eine Umsatzbeteiligung von 40 % das von der W-GmbH gepachtete Hotel.
A. EINLEITUNG: Einleitende Darstellung der Problematik des Gläubigerschutzes in der GmbH und Einführung in die historische Entwicklung der Existenzvernichtungshaftung sowie das Ziel der Arbeit.
B. WANDEL DER EXISTENZVERNICHTUNGSHAFTUNG IN DER RECHTSPRECHUNG: Analyse der schrittweisen Entwicklung und der Rechtsprechungsänderungen des BGH, beginnend beim qualifiziert faktischen Konzern bis hin zum "Trihotel"-Urteil.
C. DIE EXISTENZVERNICHTUNGSHAFTUNG GEMÄß § 826 BGB ENTSPRECHEND DER „TRIHOTEL“-ENTSCHEIDUNG: Detaillierte Untersuchung des zugrunde liegenden Fallbeispiels, der rechtlichen Anforderungen, Tatbestandsmerkmale und des Verhältnisses zu kapitalerhaltenden Normen.
D. KONSEQUENZEN FÜR DIE ATTRAKTIVITÄT DER RECHTSFORM GMBH: Betrachtung der Auswirkungen der neuen Haftungslage auf Gläubiger und Gesellschafter sowie die mögliche Übertragbarkeit auf andere juristische Personen.
E. FAZIT: Zusammenfassende Bewertung der Neuausrichtung der Existenzvernichtungshaftung und deren Bedeutung für die Rechtsdogmatik sowie das Haftungsrisiko in der Praxis.
Existenzvernichtungshaftung, GmbH, § 826 BGB, BGH, Trihotel, Gläubigerschutz, Deliktsrecht, Innenhaftung, Haftungsprivileg, Gesellschafterhaftung, Insolvenz, Vermögensentzug, Sittenwidrigkeit, Vorsatz, Kapitalerhaltung
Die Arbeit analysiert die grundlegende Rechtsprechungsänderung des BGH zur Existenzvernichtungshaftung bei einer GmbH, die nun als deliktische Innenhaftung nach § 826 BGB eingeordnet wird.
Die Arbeit behandelt die dogmatische Herleitung, die Voraussetzungen (Sittenwidrigkeit, Vorsatz, Schaden), das Verhältnis zum GmbH-Kapitalerhaltungsschutz sowie die praktischen Konsequenzen für Gläubiger und Gesellschafter.
Das Ziel ist die kritische Aufarbeitung der "Trihotel"-Entscheidung, um zu verstehen, wie der BGH den dogmatischen Übergang von einer missbrauchsbasierten Durchgriffshaftung zur deliktischen Anspruchsgrundlage vollzogen hat.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die schwerpunktmäßig auf der Analyse von BGH-Entscheidungen, juristischer Fachliteratur und dogmatischen Prinzipien basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung des Wandels in der Rechtsprechung, die detaillierte Aufarbeitung des "Trihotel"-Falls, die dogmatische Fundierung der neuen Haftungsmerkmale und deren Auswirkungen auf die Attraktivität der GmbH.
Die Arbeit ist zentral durch Begriffe wie Existenzvernichtungshaftung, § 826 BGB, Gläubigerschutz, Deliktsrecht und GmbH-Recht geprägt.
Früher wurde die Haftung oft über unbestimmte Missbrauchsformeln begründet. Heute wird sie konsequent als deliktische Innenhaftung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter nach § 826 BGB dogmatisch verankert.
Die Einordnung als Innenhaftung erschwert den direkten Zugriff der Gläubiger auf das Privatvermögen der Gesellschafter außerhalb des Insolvenzverfahrens, was den Rechtsschutz der Gläubiger in gewisser Hinsicht verkompliziert hat.
Ja, da es sich um eine deliktische Haftung nach § 826 BGB handelt, ist ein entsprechendes Bewusstsein des Gesellschafters über die sittenwidrige Schädigung der Gesellschaft zwingende Voraussetzung.
Unter bestimmten Umständen, etwa bei Beihilfe oder aktivem Mitwirken am existenzvernichtenden Eingriff, können auch Dritte oder Geschäftsführer aufgrund der deliktsrechtlichen Einordnung in die Haftung einbezogen werden.
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