Diplomarbeit, 2009
95 Seiten, Note: 1,4
Diese Arbeit befasst sich mit der immateriellen Schlechterstellung der Leistungsempfänger durch das SGB II im Vergleich zum BSHG. Sie untersucht, ob die Gesetzestexte Hinweise auf eine negative Entwicklung in Bezug auf die Rechte und die Situation der Bedürftigen liefern. Die Arbeit analysiert die historischen Wurzeln des BSHG, seine Grundprinzipien und die immanenten Möglichkeiten von Sanktionen und Anreizen. Anschließend wird die Einführung des SGB II, seine Zielsetzung und die Reformen des Sozialhilferechts im Kontext des Wandels des Sozialstaats beleuchtet.
Im ersten Kapitel werden die historischen Wurzeln und die Grundprinzipien des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) dargestellt. Es werden die Ziele der Sozialhilfe, die relevanten Prinzipien wie das Subsidiaritäts- und das Individualisierungsprinzip sowie die Bedingungen für die Leistungskürzungen und die Sanktionen innerhalb des BSHG beleuchtet. Das zweite Kapitel behandelt die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II. Es werden die sozialen und politischen Hintergründe der Reform sowie die grundlegenden Prinzipien und die Zugangsvoraussetzungen des SGB II dargestellt. Zudem wird ein Vergleich zwischen den Regelungen des BSHG und des SGB II in Bezug auf die Prinzipien, den Anspruch auf Leistungen und die Art der Leistungen durchgeführt. Die Unterschiede in Bezug auf die Anreize und Sanktionen werden in diesem Kontext ebenfalls beleuchtet. Das dritte Kapitel widmet sich dem Wandel des Sozialstaats von einem keynesianischen zu einem aktivierenden Sozialstaat und zeichnet die Entwicklung der sozialhilferechtlichen Grundprinzipien im Kontext dieses Wandels nach.
Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II), Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe, Reform des Sozialhilferechts, Wandel des Sozialstaats, Anreize, Sanktionen, immaterielle Schlechterstellung, Leistungsempfänger, Bedarfsgemeinschaft, Aktivierender Sozialstaat
Das BSHG (Bundessozialhilfegesetz) basierte stärker auf dem Individualisierungsprinzip, während das SGB II (Hartz IV) das Prinzip des „Forderns und Förderns“ sowie die Bedarfsgemeinschaft in den Mittelpunkt stellte.
Es beschreibt den Ansatz des aktivierenden Sozialstaats: Der Staat unterstützt den Arbeitsuchenden (Fördern), verlangt aber gleichzeitig Eigeninitiative und sanktioniert Pflichtverletzungen (Fordern).
Es besagt, dass staatliche Hilfe erst dann einspringt, wenn der Betroffene sich nicht selbst helfen kann und keine Hilfe von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern erhält.
Sanktionen wurden im SGB II verschärft und standardisiert. Pflichtverletzungen können zur Kürzung oder zum kompletten Wegfall der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts führen.
Im SGB II werden Einkommen und Vermögen aller Personen angerechnet, die in einem Haushalt zusammenleben (z.B. Partner), was den individuellen Anspruch auf Hilfe oft reduziert.
Die Arbeit argumentiert, dass durch strengere Anrechnung, Sanktionen und den Druck zur Arbeitsaufnahme eine immaterielle Schlechterstellung und ein Verlust an individueller Würde eintreten können.
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