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Bachelorarbeit, 2010
44 Seiten, Note: 1,30
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Insolvenzgründe und Insolvenzantrag
3 Bilanzielle Sanierungsmaßnahmen
3.1 Kapitalzuführung
3.2 Reduzierung der Verbindlichkeiten als Sanierungsbeitrag
3.2.1 Rangrü
3.2.2 Debt-Equity-Swap
3.2.3 Gesellschafterdarlehen im Allgemeinen
3.2.3.1 Forderungsverzicht
3.2.3.2 Forderungsverzicht mit Besserungsschein
3.2.3.3 Sonderfall: Verzicht auf Pensionsansprüche
3.2.3.4 Gesellschafterdarlehen und das MoMiG
3.2.4 Die kapitalersetzende Nutzungsüberlassung
3.2.5 Die Zinsschrankenregelung
3.2.6 Exkurs: Forderungsverzicht und
4 Steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen
5 Resümee
Literaturverzeichnis
Abbildung 1: Insolvenzgründe
Abbildung 2: Insolvenzverfahren
Abbildung 3: nominelle Kapitalherabsetzung/Kapitalschnitt (in Mio. EUR)
Abbildung 4: Durchführung eines Debt-Equity-Swaps (in Mio. EUR)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Kurzfassung
In der jetzigen Wirtschafts- und Finanzkrise sind Meldungen über Unternehmensinsolvenzen fast an der Tagesordnung. Die Maßnahmen zur Rettung eines Unternehmens können steuerliche Konsequenzen mit sich bringen, oder sie beeinflussen die ertragssteuerliche Bemessungsgrundlage beim Unternehmen bzw. beim Anteilseigner. Die steuerrechtlichen Risiken sind bei der Sanierung eines Unternehmens von großer Bedeutung. Deren Vernachlässigung kann ein Sanierungskonzept von vorneherein zum Scheitern verurteilen.
Zu Beginn gibt diese Arbeit einen Überblick über die möglichen Insolvenzgründe und das Insolvenzverfahren in Deutschland. Im weiteren Verlauf werden die Möglichkeiten der Kapitalzuführung und der Schuldenreduzierung dargestellt. Die verschiedenen Mittel der Entschuldung erstrecken sich von einem Rangrücktritt über einen Forderungsverzicht, bis hin zu einem Tausch von Verbindlichkeiten in Gesellschaftsanteile. Ein Schwerpunkt der Arbeit liegt bei den „eigenkapitalersetzenden“ Gesellschafterdarlehen und der steuerrechtlichen Behandlung des Sanierungsgewinns. Durch die kritische Auseinandersetzung mit der sanierungshemmenden Wirkung von gesellschafts- und steuerrechtlichen „Schwachstellen“, zeigt diese Arbeit Ansatzpunkte für eine sanierungsfreundlichere Gesetzgebung.
Einige deutsche Kommunen stehen zurzeit in der Kritik, da sie auf Steuereinnahmen in Höhe von insgesamt bis zu 140 Millionen Euro (Mio. EUR) verzichtet haben, um dem Insolvenz-planverfahren von Karstadt und seiner Muttergesellschaft Arcandor nicht im Wege zu stehen. Die Kritiker behaupten, dass die Mitkonkurrenten von Karstadt nicht in den Genuss eines Gewerbesteuererlasses in derselben Größenordnung kommen würden. Andererseits geht es um bis zu 25.000 Arbeitsplätze, die verloren gehen würden. Für deren Unterstützung müsste dann die Bundesanstalt für Arbeit aufkommen.[1] Im Zuge eines Forderungsverzichtes ist es bei Karstadt zu einem außerordentlichen Ertrag gekommen, der dem Grunde nach steuerpflichtig ist. Hätte es auch andere Möglichkeiten gegeben, die keine Steuerpflicht ausgelöst hätten?
Diese Arbeit möchte dieser Frage auf den Grund gehen und sich den kleineren und mittleren Unternehmen zuwenden, die in der Regel von maximal fünf verschiedenen Eigen- sowie Fremdkapitalgebern abhängig sind. Häufig operieren sie in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und eher selten als Aktiengesellschaft (AG). Im Jahr 2009 hat es gem. einer Statistik des Statistischen Bundesamtes in Deutschland 24.315 Unternehmensinsolvenzen gegeben, davon haben 8.690 Unternehmen die Rechtsform der GmbH und lediglich 235 Unternehmen die Rechtsform der AG gehabt.[2] Um den „normalen“ Sanierungsfall aus der täglichen Praxis darzustellen, beschränken sich die Ausführungen in dieser Arbeit hauptsächlich auf die Rechtsform der GmbH.
Maßnahmen zur Unternehmenssanierung können auf zweierlei Arten von steuerrechtlicher Relevanz sein. Einerseits kann eine Sanierungsmaßnahme unmittelbar eine Steuer auslösen[3]. Andererseits kann sie Einfluss auf den Unternehmensertrag haben und somit die Ertragssteuern (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) beeinflussen. Dabei stellt sich die zentrale Frage, ob eine Sanierungsmaßnahme ertragswirksam ist und Einfluss auf die steuerliche Bemessungsgrundlage nimmt.[4] Die Risiken einer Sanierung sind bei deren Scheitern die allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken. Die steuerlichen Haftungsrisiken bestehen hingegen auch bei einer erfolgreichen Sanierung. Die Finanzverwaltung ist am Sanierungsverfahren ebenfalls beteiligt. Zum einen über den mit der Sanierung verwirklichten Steueranspruch, zum anderen als Gläubiger des Not leidenden Unternehmens. Eine erfolgreiche Sanierung ist ohne Mitwirken der Finanzverwaltung meist nicht möglich, da sie häufig einen eigenen Sanierungsbeitrag zu leisten hat.[5]
Zuerst soll die Arbeit einen Überblick über die möglichen Insolvenzgründe und über das Insolvenzverfahren in Deutschland im Allgemeinen geben. In der Folge werden die einzelnen Möglichkeiten der Kapitalzuführung dargestellt, dabei wird unterschieden, ob die Mittel von außen zugeführt werden, oder ob sie aus dem Unternehmen selbst kommen. Eine Reduzierung der Verschuldung des zu sanierenden Unternehmens ist eines der häufigsten Sanierungsinstrumente. Ein Gläubiger hat verschiedene Möglichkeiten auf seine Forderung zu verzichten. Einführend soll die „schwächste“ Form des Verzichtes behandelt werden, der Rangrücktritt, um in der Folge zu einem Tausch von Verbindlichkeiten in Gesellschaftsanteile zu gelangen. Ein Schwerpunkt der Arbeit liegt bei den „eigenkapitalersetzenden“ Gesellschafterdarlehen, die es in ihrer bisherigen Form seit eineinhalb Jahren nicht mehr gibt. Ein weiterer Schwerpunkt soll auf der steuerlichen Behandlung des Sanierungsgewinns im Zeitablauf liegen. Des Weiteren werden die sanierungshemmende Wirkung von steuer- und gesellschaftsrechtlichen „Schwachstellen“ erörtert und mögliche Ansatzpunkte für eine sanierungsfreundlichere Gesetzgebung aufgezeigt.
Einer der Hauptkritikpunkte am deutschen Insolvenzrecht ist die relativ späte Auslösung von Insolvenztatbeständen. Ein rechtzeitig gestellter Insolvenzantrag ist nicht nur für die Gläubiger von Vorteil, sondern auch entscheidend für den Erfolg einer Sanierung und damit für die Unternehmensfortführung. Bei der Auslösung der Insolvenztatbestände geht es um die Frage, ab welchem Zeitpunkt unternehmerisches Risiko von den Eigentümern auf die Gläubiger verlagert wird. Eine Krise im betriebswirtschaftlichen Sinn berechtigt oder verpflichtet einen Schuldner noch nicht, einen gerichtlichen Insolvenzantrag zu stellen. Die Pflicht zur Antragsstellung greift erst, wenn die insolvenzrechtlichen Tatbestände der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO)) und/oder der Überschuldung (§ 19 Abs. 1 InsO) erfüllt sind (Antragsrecht und Antragspflicht: §§ 13, 15 und 15a InsO).[6] Um eine möglichst frühe Antragsstellung zu ermöglichen und die Anzahl der eröffneten Verfahren zu erhöhen, sieht der Gesetzgeber mit § 18 InsO die drohende Zahlungsunfähigkeit als weiteren Insolvenzgrund vor. Nach § 18 InsO ist der Schuldner berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei einer frühzeitigen Antragsstellung geht man davon aus, dass mehr Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger vorhanden ist. Damit soll verhindert werden, dass eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird (§ 26 InsO) und es soll eine nachhaltige Sanierung gefördert werden.[7] Die Stellung des Insolvenzantrags beim zuständigen Insolvenzgericht kann durch den Gläubiger sowie auch durch den Schuldner selbst erfolgen. Dabei sind die Anforderungen an einen Gläubigerantrag umfangreicher als die an einen Eigenantrag. Die Antragsstellung beim Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit bleibt lediglich dem Schuldner vorbehalten. Dies soll ihn vor Erpressung schützen und ihm Gelegenheit zur außergerichtlichen Sanierung geben.[8]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Insolvenzgründe[9]
Eine Überschuldung kann im Allgemeinen nur bei Kapitalgesellschaften festgestellt werden, da bei den anderen Rechtsträgern ein natürlicher Komplementär vorhanden ist[10]. Die Feststellung der Überschuldung erfolgt anhand einer Gegenüberstellung der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten in einem sogenannten Überschuldungsstatus. Der Nachweis einer Überschuldung ist vor allem mit Schwierigkeiten bewertungsrechtlicher Art verbunden. Hierbei muss angemerkt werden, dass durch Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes Ende 2008 der Insolvenztatbestand der Überschuldung durch eine zunächst bis 31.12.2010 befristete Änderung des § 19 Abs. 2 InsO abgemildert wurde. Auch wenn der Überschuldungsstatus ergibt, dass die Passiva die Aktiva übersteigen, besteht dennoch keine zum Insolvenzantrag zwingende Überschuldung, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.[11] Mit dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, das zum 30.09.2009 in Kraft getreten ist, wurde die Geltungsdauer der Rückkehr zum zweistufigen Überschuldungsbegriff bis zum 31.12.2013 verlängert.[12] Ist die Fortführung des Unternehmens beabsichtigt und ökonomisch sinnvoll (positive Fortführungsprognose), so sind für die Überschuldungsprüfung Fortführungswerte anzusetzen, ist die Fortführungsprognose negativ, so sind Liquidationswerte anzusetzen.[13] Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bzw. der drohenden Zahlungsunfähigkeit hat anhand einer Liquiditätsbilanz, einer Finanzplanrechnung sowie eines Finanzstatus zu erfolgen. Der Planungszeitraum beträgt normalerweise drei Wochen, da dies die Frist ist innerhalb der, nach der strengen Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Antrag spätestens gestellt werden muss, wenn nicht mindestens 90 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten bedient werden können.[14] Hierbei ergeben sich vor allem Probleme bei der Abgrenzung der Begrifflichkeiten „geringfügige Liquiditätslücken“ und „vorübergehende Zahlungsstockung“ von der Zahlungsunfähigkeit, denn nur Letztere darf zu einer Antragsstellung führen.
Der Insolvenzantrag wird beim zuständigen Amtsgericht/ Insolvenzgericht schriftlich, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, gestellt. Das Gericht prüft zunächst die sachliche und örtliche Zuständigkeit, das Vorliegen des Insolvenzgrundes und das Vorhandensein von ausreichend Masse. Bis zur Eröffnung/ rechtskräftigen Abweisung des Verfahrens kann der Antrag durch den Antragsteller zurückgenommen werden. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens benennt das Gericht einen Insolvenzverwalter. Im Eröffnungsbeschluss werden Termine für eine Gläubigerversammlung bestimmt und alle Gläubiger werden aufgefordert, innerhalb bestimmter Fristen ihre offenen Forderungen und die ihnen zustehenden Sicherheiten anzumelden. Die Voraussetzungen an die Zulässigkeit eines Gläubigerantrags sind regelmäßig umfangreicher als die an einen Eigenantrag. Der Gläubiger muss dabei sein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens glaubhaft machen und seine Forderung und den Eröffnungsgrund nachweisen.[15] Abschließend gibt das folgende Schaubild einen Überblick über den Zeitverlauf des Insolvenzverfahrens in Deutschland.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Durch rein bilanzsanierende Maßnahmen kann bei einem Unternehmen kurzfristig eine Verbesserung der Eigenkapitalbasis und/ oder mittel- bis langfristig eine Verbesserung der Kapitalstruktur herbeigeführt werden. So kann eine eventuell bereits bestehende bilanzielle Überschuldung behoben, oder einer drohenden Überschuldung entgegengearbeitet werden. Zusätzlich kann Eigenkapital für die dringende Umsetzung operativer und/ oder strategischer Sanierungsmaßnahmen bereitgestellt werden.
Bei den bilanziellen Sanierungsmaßnahmen kann man diejenigen unterscheiden, die das Management selbst vornehmen kann, wie z.B. die Auflösung stiller Reserven, wobei unterbewertete Aktivpositionen bzw. überbewertete Passivpositionen erfolgswirksam „gehoben“ werden. Seit Umstellung der Rechnungslegungsstandards auf die International Financial Reporting Standards (IFRS) ist dies jedoch nur noch sehr eingeschränkt möglich, da das „kaufmännische Vorsichtsprinzip“ des Handelsgesetzbuches (HGB) einer Bewertung auf Basis des aktuellen Zeitwerts gewichen ist. Die übrigen bilanziellen Sanierungsmaßnahmen sind alle von der Mitwirkung der Fremdkapitalgeber (Banken, Gesellschafter, Wagniskapitalgeber, Dritte) oder der Eigenkapitalgeber (Gesellschafter, Aktionäre, Kapital-beteiligungsgesellschaften, Sonstige) abhängig. Zu den primär von den Eigenkapitalgebern abhängigen bilanziellen Sanierungsmaßnahmen zählt man zum einen das Auflösen offener Rücklagen, hier muss zwischen der gesetzlichen und der freien Rücklage unterschieden werden, zum anderen die Durchführung einer Kapitalerhöhung. Letzteres geht meist mit einer vorangegangenen Kapitalherabsetzung einher oder es handelt sich um eine reine Sachkapital-erhöhung, bei der keine direkte Liquidität zugeführt wird. Zu den bilanziellen Maßnahmen, die eher von Fremdkapitalgebern bzw. Mezzanine-Investoren abhängig sind, gehört z.B. der Rangrücktritt. Der Gläubiger erklärt hier, dass er bereit ist, mit seinen Forderungen im Rang hinter die übrigen Gläubiger zurückzutreten. Des Weiteren kann man die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital nennen. Dieses Sanierungsinstrument hat gleich zwei Vorteile, es verbessert sich die Kapitalstruktur[17] und die Eigenkapitalquote[18] des Unternehmens. Ein Fremdkapitalgeber kann auch ganz oder teilweise auf seine Forderung verzichten, um eine drohende Überschuldung abzuwenden, dabei lässt sich der unbedingte vom bedingten
Verzicht unterscheiden. Bei Letzterem wird eine aufschiebende Bedingung vereinbart, ein sogenannter Besserungsschein bzw. Besserungsabrede. Ein Unternehmen in der Krise benötigt meist zusätzliche liquide Mittel von außen. Zum einen, um eine Verbesserung der Liquiditätssituation herbeizuführen. Zum anderen um meist notwendige und umfangreiche Restrukturierungsmaßnahmen (Werksschließungen, Freisetzen von Mitarbeitern, Outsourcing) einzuleiten, die das Unternehmen langfristig wieder auf den Wachstumspfad bringen. Eine Möglichkeit ist die Stamm- bzw. Barkapitalerhöhung. Es gehören jedoch auch diverse Mezzanine-Finanzierungsformen zu den unmittelbar liquiditätsfördernden Maßnahmen, wie z.B. die Ausgabe von Genussrechten, Wandelanleihen oder Optionsanleihen. Diese Formen der Kapitalaufnahme bleiben meist nur den börsennotierten Unternehmen bzw. den Unternehmen vorbehalten, die vom Bekanntheitsgrad und ihrer Größe her fähig sind, größere Kapitalmarkttransaktionen erfolgreich abzuschließen und sind daher nicht Gegenstand dieser Arbeit.[19]
Durch Zuführung von Kapital kann die Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt/ sichergestellt werden und die Bilanzverhältnisse verbessert werden. Die Mittel hierfür können von außen (Gesellschafter, Lieferanten, Dritte) oder von innen (Verkauf von Gegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens) kommen. Bei einer regulären Kapitalerhöhung durch Geld- oder Sacheinlage treten auf Ebene der Gesellschaft ertragssteuerlich keine Besonderheiten auf. Die Erhöhung der Stammeinlage stellt eine Vermögensmehrung dar, die keinerlei Auswirkung auf das körperschaftsteuerliche Einkommen der Kapitalgesellschaft hat. Die mit der Kapital-erhöhung verbundenen Kosten und Gebühren sind auf Gesellschaftsebene voll abzugsfähiger Aufwand.[20] Auf der Gesellschafterebene ist die im Zuge einer Kapitalerhöhung geleistete Einlage zunächst ohne ertragssteuerliche Relevanz. Eine Unterscheidung zwischen einer unwesentlichen Beteiligung und einer wesentlichen Beteiligung gem. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) ist seit der Absenkung der wesentlichen Beteiligungsgröße auf ein Prozent nicht mehr notwendig. Bei einer wesentlichen Beteiligung erhöhen sich die Anschaffungskosten um den eingebrachten Betrag zzgl. eines möglichen Agios.[21]
[...]
[1] Vgl. Knop (2010), FAZ.net.
[2] Statistisches Bundesamt vom 09.03.2010.
[3] Insbesondere Umsatz- oder Grunderwerbsteuer, letztere soll nicht Gegenstand dieser Arbeit sein, da
grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge eher bei der Sanierung größerer Konzernverflechtungen vorkommen.
[4] Vgl. Olbing (2001), S. 5 ff.
[5] Vgl. Olbing (2001), S. 5 ff.
[6] Vgl. Uhlenbruck (2003), S. 371 ff.
[7] Vgl. Bringewat/ Waza (2004), S. 41.
[8] Vgl. Bringewat/ Waza (2004), S. 35 ff.
[9] Abbildung mit Änderungen übernommen von Bringewat/ Waza (2004), S. 40.
[10] Eine Ausnahme bildet die Genossenschaft mit beschränkter Nachschusspflicht.
[11] Vgl. Bringewat/ Waza (2004), S. 41-42.
[12] Vgl. Bormann (2010), S. 18.
[13] Vgl. Bringewat/ Waza (2004), S. 42.
[14] Vgl. Bormann (2010), S. 19.
[15] Vgl. Schmidt/ Uhlenbruck/ Vallender (2003), S. 466 ff. und Bringewat/ Waza (2004), S. 35 ff.
[16] Abbildung mit Änderungen übernommen von Bringewat/ Waza (2004), S. 47.
[17] Gemeint ist das Verhältnis von Fremdkapital und Eigenkapital zum Gesamtkapital in Verbindung mit der Vermögensstruktur auf der Aktivseite.
[18] Eigenkapital im Verhältnis zur (bereinigten) Bilanzsumme.
[19] Zum vorangegangenen Kapitel vgl. Brunke/ Waldow (2009), S. 423, Rn. 16-19, zur Systematik der Finanzierungsformen Schierenbeck (2000), S. 409 ff. und vertiefend Buchmüller (1991), S.15 ff.
[20] Vgl. Olbing (2001), S. 46.
[21] Vgl. Crezelius (2003), S. 278 ff.