Bachelorarbeit, 2010
52 Seiten, Note: 2,0
A. Einleitung
B. Das Bundesdatenschutzgesetz
I. Anwendungsbereich des BDSG
II. Personenbezogene Daten
1. Besondere Arten von personenbezogenen Daten
2. Anonymisierte und pseudonymisierte Daten
3. Erheben, Verarbeiten und Nutzen
III. Einwilligung
1. Formale Erfordernisse einer wirksamen Einwilligung
2. Inhaltliche Erfordernisse einer wirksamen Einwilligung
IV. Der Gesetzesvorbehalt des § 32 BDSG
1. Datenerhebung bei Bewerbern
2. Datenerhebung bei Arbeitnehmern
3. Der Begriff der Erforderlichkeit
C. Europäische Gesetzgebung
D. Datenschutz in Unternehmen
I. Kontrollrechte des Arbeitgebers
II. Videoüberwachung
1. Öffentlich zugängliche Räume
2. Nicht öffentlich zugängliche Räume
3. Heimliche Videoüberwachung
III. Erfassung von Bewegungsdaten
1. Handy- und GPS-Ortung
2. RFID-Anwendungen
IV. Überwachung der Telekommunikation
1. Das Fernmeldegeheimnis im Grundgesetz
2. Das Fernmeldegeheimnis im Telekommunikationsgesetz
3. Das Telemediengesetz
V. Telefonüberwachung
1. Telefondatenerfassung
2. Mithören und Aufzeichnen dienstlicher Telefonate
VI. Überwachung der dienstlichen E-Mail- und Internetnutzung
E. Datenschutz und Mitbestimmung
I. Rechte des Betriebsrats
II. Personalfragebögen
III. Leistungs- und Verhaltenskontrollen
F. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte und die Aufsichtsbehörde
I. Pflicht zur Bestellung
II. Eignung der Person
III. Aufgaben
IV. Aufsichtsbehörde
G. Schlussbetrachtung
Diese Bachelorarbeit untersucht die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Überwachung und Datenerhebung von Arbeitnehmern im Lichte der gesetzlichen Neuerungen, insbesondere des § 32 BDSG. Ziel ist es, einen Ausgleich zwischen den Kontrollinteressen des Arbeitgebers und dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer aufzuzeigen.
1. Handy- und GPS-Ortung
Um den momentanen Aufenthaltsort eines Außendienstmitarbeiters festzustellen, kann der Arbeitgeber zunächst einmal den Arbeitnehmer anrufen und den Aufenthaltsort erfragen. Es kann ein legitimes Interesse des Arbeitgebers geben, die Erreichbarkeit des Außendienstmitarbeiters sicherzustellen insofern ist dies datenschutzrechtlich völlig unproblematisch.93
Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber das Mobilfunktelefon seines Mitarbeiters mithilfe eines „Location Based Service“ (kurz: LBS) ortet. Gemeint ist eine Online-Dienstleistung zur Standorterfassung. Die Erfassung der Standortdaten beruht darauf, dass Mobiltelefone Signale zu den sie umgebenden Sendemasten senden. Die jeweiligen Netzbetreiber bieten das Verfahren ihren Teilnehmern an.94
In Großstädten, in denen diese Masten enger positioniert sind als im ländlichen Bereich, kann der Standort mit einer Bandbreite von unter hundert Metern ermittelt werden. Eine noch genauere Ermittlung ist möglich, wenn das Telefon zu diesem Zweck mit einem GPS-Chip ausgerüstet ist.95
Bei der GPS-Ortung wird ein GPS-Empfänger meist in dem Kraftfahrzeug des zu überwachenden Mitarbeiters installiert. Die über den GPS-Empfänger ermittelten Standortdaten werden an den Arbeitgeber per GSM Mobilfunkgerät96 oder über eine Abrufmöglichkeit bei einem Internetdienst weitergeleitet.97 Europaweit soll eine auf zehn Meter genaue Erfassung möglich sein. Die Kosten belaufen sich auf etwa 400 EUR für den Empfänger sowie auf die Gebühren des Mobilfunkvertrages und der Datenübermittlungen. Die beliebige Auswertung der Daten ist dann Sache des Nutzers, d.h. des Arbeitgebers.98
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die zunehmende Bedeutung des Arbeitnehmerdatenschutzes durch neue Technologien und führt in die rechtliche Problematik ein.
B. Das Bundesdatenschutzgesetz: Dieses Kapitel erläutert die Grundlagen des BDSG, insbesondere die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung sowie die Neuregelung des § 32 BDSG.
C. Europäische Gesetzgebung: Hier wird der europarechtliche Rahmen durch die EG-Datenschutzrichtlinie 95/46 und das Sitzlandprinzip dargelegt.
D. Datenschutz in Unternehmen: Das Kapitel analysiert praxisnah die Zulässigkeit von Videoüberwachung, GPS-Ortung sowie die Überwachung von Telefon, E-Mail und Internet.
E. Datenschutz und Mitbestimmung: Es wird dargestellt, wie der Betriebsrat durch Mitbestimmungsrechte bei Kontrollmaßnahmen und Personalfragebögen den Datenschutz stärken kann.
F. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte und die Aufsichtsbehörde: Die Voraussetzungen zur Bestellung, die Eignung und die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sowie die Kontrollbefugnisse der Aufsichtsbehörde werden definiert.
G. Schlussbetrachtung: Das Fazit fasst die Kritik an der aktuellen Rechtslage zusammen und betont die Notwendigkeit eines eigenständigen Beschäftigtendatenschutzgesetzes.
Arbeitnehmerdatenschutz, BDSG, § 32 BDSG, informationelle Selbstbestimmung, Videoüberwachung, GPS-Ortung, RFID, Fernmeldegeheimnis, Mitbestimmung, Betriebsrat, Datenschutzbeauftragter, Beschäftigtendatenschutzgesetz, Personaldaten, Leistungskontrolle, Telekommunikation
Die Arbeit befasst sich mit der Zulässigkeit der Überwachung und Erhebung von Daten von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung der deutschen Gesetzeslage.
Die Arbeit behandelt schwerpunktmäßig das Bundesdatenschutzgesetz, Überwachungstechnologien am Arbeitsplatz, Mitbestimmungsrechte sowie die rechtliche Stellung des Datenschutzbeauftragten.
Ziel ist es, die Interessenabwägung zwischen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und dem Schutz der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers detailliert zu erörtern.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse einschlägiger Gesetze, wie dem BDSG, TKG und BetrVG, sowie der Auswertung aktueller Fachliteratur und Rechtsprechung.
Der Hauptteil analysiert konkret die Zulässigkeit von technischer Überwachung, wie Videoüberwachung und GPS-Ortung, sowie die rechtlichen Grenzen bei der Kontrolle von E-Mails und Telefonaten.
Wesentliche Begriffe sind Arbeitnehmerdatenschutz, informationelle Selbstbestimmung, Überwachung, Mitbestimmung und Beschäftigtendatenschutzgesetz.
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, sofern technische Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle eingeführt werden.
Sie ist nur zulässig, wenn ein konkreter, auf Tatsachen gestützter Verdacht einer strafbaren Handlung gegen bestimmte Mitarbeiter vorliegt und keine weniger einschneidenden Mittel zur Aufklärung existieren.
Der Deutsche Anwaltverein kritisiert die weiterhin bestehende Rechtsunsicherheit und die aus seiner Sicht nicht sachgerechte Verrechtlichung betriebsinterner Kommunikation durch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs.
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