Bachelorarbeit, 2009
66 Seiten
1 Einleitung
2 Areal- und Objektnetze
2.1 Begrifflichkeiten
2.2 Objektnetze i.S.d. §110 I EnWG
2.2.1 Betriebsnetze
2.2.2 Dienstleistungsnetze
2.2.3 Eigenversorgungsnetze
2.2.4 Objektnetzantrag gem. §110 IV EnWG
2.2.5 Sonstige Voraussetzungen für Objektnetzbetreiber
2.3 Arealnetze
2.3.1 Fallkonstellationen der Arealnetze
3 Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes
3.1 Das Rechtsbeschwerdeverfahren
3.2 Die Entscheidung des EuGH
3.3 Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden
3.3.1 Folgen für §110 I 1 EnWG
3.3.2 Folgen für §110 I 2 EnWG
3.4 Diskussion über den Beschluss des OLG Dresden
3.5 Vollständige Unanwendbarkeit der Betriebsnetzregelung
3.6 Übertragbarkeit des Urteils auf §110 I 2, 3 EnWG
4 Das neue Energiebinnenmarktkonzept
4.1 Geschlossene Verteilernetze i.S.d. Art. 28 EltRL und GasRL
4.1.1 Begrenzung auf Industrie- und Gewerbegebiete
4.1.2 Das Kriterium der geographischen Begrenzung
4.1.3 Die Einschränkung für Haushaltskunden
4.1.3.1 Die gelegentliche Nutzung des Verteilernetzes
4.1.3.2 Die geringe Anzahl der Haushaltskunden
4.1.4 Die Verknüpfung der Tätigkeiten oder Produktionsverfahren
4.1.5 Die direkte Energieversorgung konzernverwandter Netze
4.2 Privilegierungsumfang der Art. 28 II EltRL und GasRL
4.2.1 Ausgleichsleistungen der Netzbetreiber i.S.d. EltRL
4.2.2 Freistellung von der Ex-ante- Netzentgeltgenehmigung
4.3 Die Vereinbarkeit des §110 I EnWG mit dem neuen Energiebinnenmarktkonzept
5 Folgen für Arealnetzbetreiber
6 Ausblick
Diese Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit und die europarechtskonforme Auslegung der Objektnetzregelung nach § 110 EnWG vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Unvereinbarkeit mit europäischem Gemeinschaftsrecht. Ziel ist es, die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Netzbetreiber zu analysieren und zu prüfen, inwieweit das neue Energiebinnenmarktkonzept der EU als mögliche Nachfolgeregelung für die bisherigen Objektnetzausnahmen dienen kann.
2.2.1 Betriebsnetze
Als Betriebsnetze definiert der Gesetzgeber „Energieversorgungsnetze, die sich auf einem räumlich zusammengehörendem Betriebsgebiet befinden“ und „überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu [..]“ vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen dienen. Das Tatbestandsmerkmal der räumlichen Zusammengehörigkeit eines Betriebsgebiets gilt nicht nur für industrielle Produktionsstätten, sondern auch für Dienstleistungsbetriebe, wie z.B. Flughäfen, Bahnhöfe oder Bürokomplexe. Der Gesetzgeber ersetzte in der Neufassung des EnWG im Jahre 2005 ganz bewusst den Wortlaut des „zusammenhängenden“ durch den des „zusammengehörenden“ Betriebsgebiets, da es so für die Objektnetzausnahme i.S.d. §110 I 1 EnWG unerheblich ist, ob sich ein Betriebsgebiet über mehrere Grundstücke erstreckt oder öffentliche Straßen, bzw. Wege dieses durchqueren. Entscheidend sind demnach nur die unternehmerische Zweckrichtung und eine funktionelle Verbindung zwischen den Grundstücken.
Neben der räumlichen Zusammengehörigkeit charakterisiert ein Betriebsnetz ferner, dass es „überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens [...]“ oder dem Transport zu verbundenen Unternehmen dient. Diese Bedingung ist dann erfüllt, wenn der Objektnetzeigentümer die Energie selbst verbraucht, d.h. wenn das Energie verbrauchende Unternehmen und der NB eine juristische Person sind. Weiterhin dient es genau dann einem verbundenen Unternehmen, wenn andere, auf dem Betriebsgelände ansässige, verbundene Unternehmen über das Betriebsnetz mitversorgt werden.
Die Objektnetzausnahme des §110 I 1 EnWG setzt zusätzlich ein „Überwiegen“ voraus. Nach der Gesetzesbegründung kommt es dabei nicht auf die Anzahl der versorgten Unternehmen an, sondern auf den Umfang der Liefermengen. Das bedeutet, dass der Anteil der transportierten Energie an das eigene Unternehmen größer sein muss, als der Anteil der an dritte Unternehmen transportiert wird. Der Gesetzgeber spricht hierbei von einer hinreichenden Prüfungssicherheit, wenn der NB für einen Zeitraum von drei Jahren für die Vergangenheit und die Zukunft darlegen kann, dass 60% der transportierten Energiemenge durch das eigene Unternehmen oder durch die verbundenen Unternehmen verbraucht wird. Diese Prognosen müssen vor allem Veränderungen in der Kundenstruktur und das daraus resultierende Abnahmeverhalten berücksichtigen, da durch eventuelle Schwankungen das Tatbestandsmerkmal des Überwiegens nicht mehr erfüllt werden könnte.
1 Einleitung: Dieses Kapitel führt in den Rechtsstreit um den Objektnetzstatus des Flughafens Leipzig/Halle ein, der zu einer Vorlage beim EuGH und Zweifeln an der Europarechtskonformität des § 110 EnWG führte.
2 Areal- und Objektnetze: Es erfolgt eine detaillierte Erläuterung der Begrifflichkeiten und Anforderungen an verschiedene Netzarten, insbesondere Betriebs-, Dienstleistungs- und Eigenversorgungsnetze, sowie der formale Prozess der Objektnetzfeststellung.
3 Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes: Dieses Kapitel analysiert das EuGH-Urteil, welches § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG als nicht mit dem Europarecht vereinbar einstufte, sowie die daraus resultierenden Konsequenzen und die kontroverse Rechtsprechung des OLG Dresden.
4 Das neue Energiebinnenmarktkonzept: Es wird geprüft, ob die EU-Richtlinien zu geschlossenen Verteilernetzen als rechtlicher Rahmen für zukünftige Objektnetzausnahmen dienen können und welche Anforderungen an eine Vereinbarkeit gestellt werden.
5 Folgen für Arealnetzbetreiber: Die Auswirkungen der aktuellen Rechtsentwicklung auf Arealnetzbetreiber werden beleuchtet, da diese in den neuen EU-Vorgaben keine explizite Erwähnung finden.
6 Ausblick: Das Fazit fasst die zu erwartenden Herausforderungen für Netzbetreiber, insbesondere den hohen Verwaltungsaufwand und die Unsicherheit durch die drohende vollständige Unanwendbarkeit von § 110 EnWG, zusammen.
Objektnetze, Arealnetze, EnWG, Netzzugang, Europäischer Gerichtshof, Energiebinnenmarkt, Betriebsnetze, Dienstleistungsnetze, Eigenversorgungsnetze, Regulierung, Netzentgelt, Richtlinie 2009/72/EG, Letztverbraucher, Netzbetreiber, geschlossene Verteilernetze.
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit von sogenannten Objektnetzen nach dem deutschen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben.
Die zentrale Frage ist, ob die in § 110 EnWG verankerten Objektnetzausnahmen mit dem freien Netzzugang nach europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und wie sich dies durch das neue Energiebinnenmarktkonzept der EU verändert.
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die eine Analyse von Rechtsprechung (insbes. EuGH, OLG Dresden, BGH), Gesetzen und Gesetzesmaterialien nutzt, um die europarechtskonforme Auslegung nationaler Normen zu prüfen.
Die Arbeit behandelt die Systematik von Betriebs-, Dienstleistungs- und Eigenversorgungsnetzen, das Urteil des EuGH zur Unvereinbarkeit nationaler Ausnahmen mit dem Netzzugang Dritter sowie die Anforderungen an "geschlossene Verteilernetze" nach EU-Recht.
Der Hauptteil gliedert sich in die Definition der Netzarten, die Darstellung des Rechtsstreits um § 110 EnWG, die kritische Diskussion der Gerichtsentscheidungen und die Prüfung der Übertragbarkeit auf das neue europäische Marktmodell.
Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie Objektnetzprivilegierung, Netzzugang Dritter, Europarechtswidrigkeit, konstitutive Wirkung, Einzelfallprüfung und geschlossene Verteilernetze.
Das Urteil hat zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt, da insbesondere das OLG Dresden die Auffassung vertrat, § 110 EnWG sei aufgrund der Europarechtswidrigkeit vollständig unanwendbar, was bereits genehmigte Objektnetzfeststellungen in Frage stellt.
Die Kritik entzündet sich an der Einschätzung des OLG Dresden, dass eine bloße Unvereinbarkeit des freien Netzzugangs Dritter zur Folge hätte, dass die gesamte Norm des § 110 EnWG (inklusive Entflechtungsvorschriften) unanwendbar würde, obwohl der EuGH lediglich Teilaspekte bemängelt hat.
Das neue Konzept führt den Begriff des "geschlossenen Verteilernetzes" ein. Es bietet eine mögliche Nachfolgeregelung, erfordert jedoch eine striktere Einzelfallprüfung und gewährt deutlich weniger weitreichende Privilegien als das bisherige § 110 EnWG.
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