Masterarbeit, 2010
53 Seiten, Note: 2,0
Die vorliegende Master-Arbeit befasst sich mit der Bilanzierung und Prüfung aktiver latenter Steuern. Ziel ist es, die komplexen Vorschriften zur Bilanzierung und Bewertung latenter Steuern im Einzel- und Konzernabschluss zu analysieren und deren Auswirkungen auf die Praxis der Jahresabschlussprüfung zu untersuchen.
Die Einleitung führt in die Problemstellung und den Gegenstand der Untersuchung ein. Sie beleuchtet die Relevanz des Themas und skizziert die Forschungsfrage. Kapitel 2 analysiert die Bilanzierung aktiver latenter Steuern im Einzelabschluss, wobei insbesondere die Bedeutung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) für die Entwicklung des Themas hervorgehoben wird.
Das dritte Kapitel widmet sich der Bilanzierung aktiver latenter Steuern im Konzernabschluss und stellt die Unterschiede zur Einzelbilanzierung heraus.
Kapitel 4 beschäftigt sich mit dem Prüfungsvorgehen im Prüffeld „Aktive latente Steuern”. Dabei werden verschiedene Aspekte der Prüfungsplanung, -durchführung und -dokumentation betrachtet.
Aktive latente Steuern, Bilanzierung, Prüfung, Jahresabschluss, Handelsgesetzbuch (HGB), Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), International Financial Reporting Standards (IFRS), Prüfungsvorgehen, Risikoanalyse, Prüfungshandlungen, Unternehmenssteuern, Steuerliche Verlustvorträge, Konsolidierung, Anhangangabepflichten.
Es handelt sich um einen Bilanzposten, der künftige Steuerentlastungen abbildet, die durch Unterschiede zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz entstehen.
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) führte zu einem Paradigmenwechsel nach § 274 HGB, wodurch latente Steuern zu einem wichtigen Feld für Bilanzpolitik und Beratung wurden.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen dürfen aktive latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge gebildet werden, sofern deren Realisierung künftig wahrscheinlich ist.
Unternehmen haben im Einzelabschluss nach HGB die Wahl, ob sie einen Überhang an aktiven latenten Steuern in der Bilanz ausweisen oder nicht.
Da die Aktivierung auf Schätzungen künftiger Gewinne beruht, besteht ein hohes Risiko für Fehlbeurteilungen oder bewusste Bilanzmanipulationen zur Ergebnisverbesserung.
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