Masterarbeit, 2010
81 Seiten, Note: sehr gut (17 Punkte)
Ja, sogenannte „Randnutzungen“ wie Werbung, Merchandising oder Rechteverwertungen sind verfassungsrechtlich zulässig, solange sie der Erfüllung des hoheitlichen Auftrags dienen.
Der Kompromiss regelt die Abgrenzung zwischen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben und kommerziellen Aktivitäten, um Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Anbietern zu vermeiden.
Er setzte die EU-Vorgaben in deutsches Recht um und legte strengere Regeln für die Transparenz und die Trennung von kommerziellen und öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten fest.
Es dient der Verhinderung von Quersubventionierung, indem sichergestellt wird, dass Gebührengelder nur für die tatsächlichen Kosten des öffentlichen Auftrags verwendet werden.
Dies ist ein beihilferechtliches Kriterium, das prüft, ob sich eine Rundfunkanstalt bei ihren kommerziellen Tätigkeiten so verhält, wie es ein privater Investor unter Marktbedingungen tun würde.
Tätigkeiten ohne direkten Bezug zum öffentlich-rechtlichen Auftrag müssen unter bestimmten Voraussetzungen in separate Tochterunternehmen ausgegliedert werden.
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