Fachbuch, 2009
34 Seiten
A. Einleitung
B. Der Low Performer
I. Herleitung des Low Performers
II. Formen „geminderter Leistung“
III. Mögliche Ursachen für die „geminderte Leistung“
IV. Bestimmung der „geminderten Leistung“ in Literatur
1. Objektiver Ansatz
2. Anforderungsprofil als Leistungsmaßstab
3. Subjektiver Ansatz
4. Stellungnahme
V. Subjektiver Ansatz in der Rspr.
1. Frühere Rechtslage
2. Rechtsprechung des BAG vom 11.12.2003
a) Verhaltensbedingte Kündigung
aa) Regeln der abgestuften Darlegungslast
bb)Besonderheit: Prämiensystem
b) Personenbedingte Kündigung
3. Kritik und Stellungnahme
a) Fehlende Begründung der Beweislasterleichterung
b) Anknüpfung an den objektiven Maßstab
c) Ein-Drittel-Hürde
4. Rechtsprechung des BAG vom 03.06.2004
5. Rechtsprechung des BAG vom 17.01.2008
a) Differenzierung zwischen „quantitativer und qualitativer Minderleistung“
b) Konkrete Anwendung
6. Kritik und Stellungnahme
a) Neue Anforderungen und Probleme
b) Die Rechtsprechung im Lichte vergangener Entscheidungen
aa) Objektive Ansicht
bb) Subjektive Ansicht
cc) Arbeitgeber-/Arbeitnehmersicht
dd) Eigene Stellungnahme
VI. „Normalleistung“ nach den Regeln der abgestuften Darlegungslast
VII. Arbeitsrechtliche Konsequenzen wegen „geminderter Leistung“
1. Abmahnung
2. Minderung der Vergütung
3. Schadensersatz
4. Zuteilung eines anderen Arbeitsplatzes
5. Kündigung
D. Zusammenfassung
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der arbeitsrechtlichen Problematik des sogenannten "Low Performers". Ziel ist es, den Begriff der "geminderten Leistung" zu definieren, die verschiedenen Ansätze in Literatur und Rechtsprechung zur Bestimmung der Leistungspflicht zu analysieren und insbesondere das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.01.2008 kritisch vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung zu bewerten.
5. Rechtsprechung des BAG vom 17.01.2008
In dem konkreten Urteil wurde einer Lager- und Versandarbeiterin, die eine wesentlich höhere Fehlerquote bei der Tätigkeit aufwies als vergleichbare Arbeitskolleginnen und bei der sich trotz 2-facher Abmahnung und Nachschulung keine Besserung abzeichnete, gekündigt. Die Vorinstanzen urteilten zu Gunsten der Arbeitnehmerin, während die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führte. Auch diesmal traf das BAG eine weitere Konkretisierung.
a) Differenzierung zwischen „quantitativer und qualitativer Minderleistung“. Erstmalig befasste sich das BAG mit dem Problem des qualitativen Leistungsmangels im Rahmen der verhaltensbedingten Kündigung und traf sogleich eine Abgrenzung zu dem bisher behandelten quantitativen Leistungsmangel. So stellt das BAG klar, dass bei einer „qualitativen Minderleistung“ im Gegensatz zu der quantitativen Minderleistung die dort aufgestellten Grenzen hier nicht geeignet sind, „die Kündigungsrelevanz der dem Arbeitnehmer konkret vorgeworfenen Pflichtverletzung hinreichend sicher einzugrenzen“115. „Absolute Bezugsgrößen, […], berücksichtigen nicht hinreichend, dass je nach Art der Tätigkeit und der dabei möglicherweise auftretenden Fehler diesen ein sehr unterschiedliches kündigungsrelevantes Gewicht beizumessen ist.“116 Eine „Minderleistung“ qualitativer Art kann eine erhebliche Vertragsverletzung darstellen, soweit diese für den Betrieb weitreichende (negative) Konsequenzen hat. Das BAG erkennt die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsanforderungen und der konkreten Gegebenheiten des Arbeitsplatzes an.117 Prüfungsmaßstab soll auch hier die Beeinträchtigung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung sein.
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik des Low Performers ein, erläutert die Relevanz der Begriffsbestimmung sowie die Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung des BAG.
B. Der Low Performer: Dieses Kapitel widmet sich der Herleitung des Begriffs, unterscheidet verschiedene Formen der Minderleistung und diskutiert die Ursachen sowie die verschiedenen Ansätze zur Bestimmung einer geminderten Leistung in Literatur und Rechtsprechung.
D. Zusammenfassung: Das abschließende Kapitel resümiert die Problematik, bewertet die Entwicklung der Rechtsprechung durch das BAG und verdeutlicht, dass das Thema weiterhin eine Herausforderung für die Praxis darstellt.
Low Performer, Arbeitsrecht, Minderleistung, Schlechtleistung, Bundesarbeitsgericht, Kündigungsschutz, verhaltensbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung, abgestufte Darlegungslast, Normalleistung, Leistungsmaßstab, Rechtsprechung, Arbeitsvertrag, Pflichtverletzung, Einzelfallprüfung
Die Arbeit befasst sich mit dem arbeitsrechtlichen Umgang mit Arbeitnehmern, die eine dauerhaft unterdurchschnittliche Leistung erbringen, den sogenannten "Low Performern".
Zentrale Themen sind die Begriffsdefinition von Minderleistung, die Abgrenzung zwischen quantitativen und qualitativen Mängeln sowie die prozessualen Anforderungen an Arbeitgeber bei Kündigungen aus Leistungsgründen.
Das Hauptziel ist die Analyse der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Leistungsbestimmung und die kritische Würdigung der Wirksamkeit von Kündigungen wegen geminderter Leistung.
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die Fachliteratur, Kommentierungen sowie eine detaillierte Auswertung einschlägiger Urteile des Bundesarbeitsgerichts heranzieht.
Der Hauptteil gliedert sich in die theoretische Herleitung der Minderleistung, die Erläuterung der "abgestuften Darlegungslast" und eine ausführliche Analyse der BAG-Rechtsprechung, insbesondere des Urteils vom 17.01.2008.
Die wesentlichen Begriffe sind Low Performer, Kündigungsschutzgesetz, Minderleistung, subjektiver Leistungsmaßstab und abgestufte Darlegungslast.
Das BAG unterscheidet nach der Art des Mangels; während bei quantitativen Mängeln oftmals absolute Bezugsgrößen zur Anwendung kommen, erfordert die qualitative Minderleistung eine einzelfallbezogene Bewertung des kündigungsrelevanten Gewichts der Fehler unter Berücksichtigung betrieblicher Beeinträchtigungen.
Die Kritik entzündet sich an der pauschalen Übernahme dieser Toleranzgrenze aus anderen Rechtskontexten und der Befürchtung, dass Arbeitnehmer innerhalb dieses Bereichs quasi "gefahrlos" weniger Leistung erbringen könnten, was die Flexibilitäts-Grenze problematisch erscheinen lässt.
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