Masterarbeit, 2024
72 Seiten
Einleitung
§ 1 Grundlegendes
A. Begriffsdefinition Internetstrafrecht
B. Statistiken
§ 2 Die Strafparagraphen § 130 III, § 185 und § 201 a I StGB im Kontext des Internets
A. § 130 III StGB im Kontext des Internets
B. § 185 StGB im Kontext des Internets
C. § 201 a I StGB im Kontext des Internets
§ 3 Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts, spezifisch im Kontext des Internets
A. § 3 iVm § 9 I, II StGB
I. § 9 I StGB
II. § 9 II StGB
B. Im Kontext der Strafparagraphen
I. § 130 III StGB
II. § 185 StGB
III. § 201 a I StGB
C. Lösungsmöglichkeiten für eine Einschränkung des § 9 I Var. 3 oder 4 StGB
I. Lösungsansätze
II. Berücksichtigung der Lösung des Gesetzgebers
Fazit
Die Arbeit untersucht die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei der Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Internet, wobei der Fokus auf den §§ 130 III, 185 und 201 a I StGB liegt. Ziel ist die Klärung der territorialen Anwendbarkeit und die Erörterung notwendiger Einschränkungen des Ubiquitätsprinzips.
A. § 130 III StGB im Kontext des Internets
Bei § 130, vom BGH als „potentielles“ oder „abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt“ charakterisiert, wird mit Ausnahme von II als abstraktes Gefährdungsdelikt, eine konkrete Eignung zur Friedensstörung verlangt. Nach herrschender Auffassung schützt § 130 zur „Verhinderung einer politischen Klimavergiftung“, einem „Klimaschutz“, in erster Linie den öffentlichen Frieden und die Menschenwürde. Diese Schutzgüter finden sich insbesondere in Abs. 3 des § 130.
Den Hauptanwendungsfall des § 130 III stellt die Auschwitzleugnung dar. Unter Auschwitzleugnung versteht man das Leugnen des nationalsozialistischen Völkermords, vor allem an Juden, aber auch an geistig und körperlich Beeinträchtigten, an Homosexuellen, an Zeugen Jehovas, Sintis und weiteren Gruppen. § 130 III gehört zu den Äußerungsdelikten: Bei allen Tathandlungen, also bei dem Billigen, Leugnen und Verharmlosen handelt es sich um persönliche Äußerungsdelikte. Dies bedeutet, dass der Täter eine eigene Stellungnahme zum Ausdruck bringen muss, bei einem Verbreiten von fremden Ansichten (zB Abspielen von NS-Liedern) ohne sich diese selbst zu eigen zu machen, scheidet § 130 III als persönliches Äußerungsdelikt aus.
Die Tatäußerungen müssten nach § 130 III öffentlich oder in einer Versammlung geschehen. Äußerungen, die über das Internet verbreitet werden und für die Benutzer ohne weiteres abrufbar sind, erfolgen öffentlich. Ob eine öffentliche Äußerung in geschlossenen Chatgruppen vorliegt, wird bereits für die Tatvariante des Verbreitens für eine Vielzahl an Delikten (zB § 130 II Nr. 1 Var. 1) in der Literatur diskutiert und von der Rechtsprechung uneinheitlich entschieden, je nach größerer Personenanzahl und der dadurch bedingten Unkontrollierbarkeit, weiterer Entfernung der Personen zueinander und je nach der Zerstreutheit der Herkunft der Personen kann man bei geschlossenen Gruppen durchaus von einer Öffentlichkeit ausgehen.
Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts im Internetzeitalter ein und umreißt die Zielsetzung der Arbeit.
§ 1 Grundlegendes: Hier werden Begrifflichkeiten des Internetstrafrechts geklärt und statistische Grundlagen zur Cyberkriminalität dargestellt.
§ 2 Die Strafparagraphen § 130 III, § 185 und § 201 a I StGB im Kontext des Internets: Die spezifischen Straftatbestände werden hinsichtlich ihrer Tatbegehungsformen und Lücken im digitalen Raum analysiert.
§ 3 Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts, spezifisch im Kontext des Internets: Dieser Hauptteil befasst sich mit der strafrechtlichen Dogmatik zur Anwendbarkeit bei Auslandssachverhalten, diskutiert das Territorialitäts- und Ubiquitätsprinzip und bewertet Lösungsansätze für eine notwendige Einschränkung.
Fazit: Die Arbeit fasst zusammen, dass eine teleologische Reduktion und internationale Strafrechtsangleichung für eine ausgewogene territoriale Anwendbarkeit des Strafrechts unerlässlich sind.
Internetstrafrecht, Cybercrime, Volksverhetzung, Beleidigung, § 130 StGB, § 185 StGB, § 201a StGB, Ubiquitätsprinzip, Erfolgsort, Handlungsort, Territorialitätsprinzip, Völkerrecht, Rechtsanwendung, Strafgesetzbuch, Auslandstaten
Die Arbeit untersucht die Herausforderungen bei der Anwendung des deutschen Strafrechts auf Taten, die mittels des Internets begangen werden und einen Auslandsbezug aufweisen.
Im Zentrum stehen die Anwendbarkeit deutscher Strafnormen auf das Internet, die Problematik des Tatorts bei ausländischen Tätern und die völkerrechtlichen Grenzen staatlicher Rechtsetzung.
Die Arbeit hinterfragt, inwieweit das deutsche Strafanwendungsrecht (insb. § 9 StGB) bei der globalen Internetkommunikation an seine Grenzen stößt und welche Kriterien für eine legitime Reichweite deutscher Strafgewalt erforderlich sind.
Es wird eine dogmatische Analyse der gängigen Strafrechtsnormen, der aktuellen Rechtsprechung (insb. BGH) sowie eine kritische Auseinandersetzung mit der herrschenden Meinung in der Literatur durchgeführt.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung von Volksverhetzung, Beleidigung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs sowie die tiefergehende dogmatische Prüfung des Handlungs- und Erfolgsortes (§ 9 StGB).
Internetstrafrecht, Erfolgsort, Territorialitätsprinzip, Cybercrime und Völkerrecht sind die zentralen Begriffe zur Einordnung der Arbeit.
Die „Toeben-Entscheidung“ markiert einen Wendepunkt in der Auslegung des Anwendungsbereichs des deutschen Strafrechts im Internet, da sie erstmals die Problematik der Reichweite dieser Normen für das globale Netz adressierte.
Die Autorin empfiehlt eine Kombinationslösung bestehend aus einer teleologischen Reduktion des Erfolgsbegriffs bei § 9 StGB sowie einer erweiterten internationalen Rechtsangleichung zur Bewältigung zielgerichteter Angriffe aus dem Ausland.
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