Abschlussarbeit, 2019
30 Seiten, Note: 14,5
Diese Arbeit befasst sich mit der Bestimmung und Auslegung des Begriffs „Geschäftsraum“ im Kontext des § 312b Abs. 2, 1 BGB. Ziel ist es, die Rechtslage zu klären und die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten des Merkmals „für gewöhnlich“ zu untersuchen. Die Arbeit analysiert den europäischen Einfluss auf die Norm und beleuchtet die damit verbundenen Rechtsfolgen.
I. Einführung in § 312b BGB: Dieses Kapitel bietet eine Einleitung in den § 312b BGB, indem es den europäischen Hintergrund der Norm, ihren Normzweck und die damit verbundenen Rechtsfolgen beleuchtet. Es wird die Bedeutung des Merkmals „Geschäftsraum“ hervorgehoben und die Notwendigkeit einer präzisen Bestimmung dieses Begriffs im Kontext des Widerrufsrechts begründet. Die Kapitel geben einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen und die Herausforderungen bei der Interpretation des § 312b BGB.
II. Die Bestimmung des Merkmals „Geschäftsraum“: Dieses Kapitel analysiert den Begriff „Geschäftsraum“ im Detail. Es unterscheidet zwischen unbeweglichem und beweglichem Geschäftsraum und untersucht die verschiedenen Kriterien zur Bestimmung, ob ein Raum als „Geschäftsraum“ im Sinne des § 312b BGB gilt. Ein Schwerpunkt liegt auf der Auslegung des umstrittenen Merkmals „für gewöhnlich“, wobei verschiedene Interpretationsansätze, insbesondere die Berücksichtigung des Unternehmers und des Durchschnittsverbrauchers, kritisch bewertet werden. Die Problematik fachfremder Geschäfte wird angesprochen, und es werden verschiedene Ansätze zur richtlinienkonformen und richtlinienwidrigen Auslegung diskutiert.
III. Die inhaltliche Ausfüllung des Merkmals „Geschäftsraum“: Dieses Kapitel widmet sich der inhaltlichen Ausfüllung des Begriffs „Geschäftsraum“. Es untersucht die Einbeziehung fachfremder Geschäfte in die Definition und diskutiert die Frage, ob öffentlich zugängliche Orte, saisonale Tätigkeiten oder die Geschäftsräume Dritter als „Geschäftsräume“ im Sinne des Gesetzes gelten. Die Problematik der Nutzung von Wohnungen, sowohl der Wohnung des Unternehmers als auch der Privatwohnung des Verbrauchers, wird eingehend behandelt und begrifflich präzisiert.
§ 312b BGB, Geschäftsraum, Widerrufsrecht, Verbraucherrecht, Europäische Union, Richtlinie 2011/83/EU, Vollharmonisierung, Mindestharmonisierung, für gewöhnlich, fachfremdes Geschäft, unbeweglich, beweglich.
Diese Arbeit befasst sich mit der Bestimmung und Auslegung des Begriffs „Geschäftsraum“ im Kontext des § 312b Abs. 2, 1 BGB. Ziel ist es, die Rechtslage zu klären und die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten des Merkmals „für gewöhnlich“ zu untersuchen. Die Arbeit analysiert den europäischen Einfluss auf die Norm und beleuchtet die damit verbundenen Rechtsfolgen.
Die Arbeit konzentriert sich auf:
Dieses Kapitel bietet eine Einleitung in den § 312b BGB, indem es den europäischen Hintergrund der Norm, ihren Normzweck und die damit verbundenen Rechtsfolgen beleuchtet. Es wird die Bedeutung des Merkmals „Geschäftsraum“ hervorgehoben und die Notwendigkeit einer präzisen Bestimmung dieses Begriffs im Kontext des Widerrufsrechts begründet. Die Kapitel geben einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen und die Herausforderungen bei der Interpretation des § 312b BGB.
Dieses Kapitel analysiert den Begriff „Geschäftsraum“ im Detail. Es unterscheidet zwischen unbeweglichem und beweglichem Geschäftsraum und untersucht die verschiedenen Kriterien zur Bestimmung, ob ein Raum als „Geschäftsraum“ im Sinne des § 312b BGB gilt. Ein Schwerpunkt liegt auf der Auslegung des umstrittenen Merkmals „für gewöhnlich“, wobei verschiedene Interpretationsansätze, insbesondere die Berücksichtigung des Unternehmers und des Durchschnittsverbrauchers, kritisch bewertet werden. Die Problematik fachfremder Geschäfte wird angesprochen, und es werden verschiedene Ansätze zur richtlinienkonformen und richtlinienwidrigen Auslegung diskutiert.
Dieses Kapitel widmet sich der inhaltlichen Ausfüllung des Begriffs „Geschäftsraum“. Es untersucht die Einbeziehung fachfremder Geschäfte in die Definition und diskutiert die Frage, ob öffentlich zugängliche Orte, saisonale Tätigkeiten oder die Geschäftsräume Dritter als „Geschäftsräume“ im Sinne des Gesetzes gelten. Die Problematik der Nutzung von Wohnungen, sowohl der Wohnung des Unternehmers als auch der Privatwohnung des Verbrauchers, wird eingehend behandelt und begrifflich präzisiert.
Relevante Schlüsselwörter sind: § 312b BGB, Geschäftsraum, Widerrufsrecht, Verbraucherrecht, Europäische Union, Richtlinie 2011/83/EU, Vollharmonisierung, Mindestharmonisierung, für gewöhnlich, fachfremdes Geschäft, unbeweglich, beweglich.
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