Fachbuch, 2010
50 Seiten
Die Arbeit analysiert kritisch die Verwendung von Wahrscheinlichkeitsaussagen im juristischen Kontext, insbesondere im Hinblick auf den Begriff der "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit".
Einleitung
Die Einleitung führt in die Problematik der Unterlassungshaftung im Zivil- und Strafrecht ein und erläutert die Bedeutung von Wahrscheinlichkeitsaussagen in diesem Kontext.
Zur so genannten „Wahrscheinlichkeit“
Dieses Kapitel beleuchtet den Begriff der "Wahrscheinlichkeit" aus verschiedenen Perspektiven, darunter die Wirtschaftswissenschaften, die Umgangssprache und die Rechtswissenschaft.
Zur so genannten „Sicherheit“
Dieses Kapitel untersucht den Begriff der "Sicherheit" in der Umgangssprache und der Wissenschaft. Es befasst sich auch mit der sogenannten "Quasi-Kausalität" und analysiert die Argumentation von FUCHS und KIENAPFEL/HÖPFEL.
Zur „Wahrscheinlichkeit“ in „der“ Prozesspraxis
Dieses Kapitel analysiert die Verwendung von Wahrscheinlichkeitsaussagen in der österreichischen und deutschen Rechtsprechung. Es beleuchtet den Begriff der "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" und untersucht dessen Verwendung in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten.
Unterlassungshaftung, Quasi-Kausalität, Wahrscheinlichkeit, Sicherheit, an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, Beweismaß, Prozesspraxis, Rechtsprechung, Common Law, beyond a reasonable doubt, Fehlbehauptungen, wissenschaftliche Analyse, juristische Analyse, Kritik.
Es handelt sich um ein Beweismaß, das einen Grad an Gewissheit verlangt, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne jedoch eine absolute mathematische Sicherheit zu sein.
Kritiker bemängeln, dass der Begriff eine mathematische Präzision suggeriert, die in der juristischen Praxis oft auf subjektiven Einschätzungen statt auf seriösen Daten basiert.
Wissenschaftliche Wahrscheinlichkeit basiert auf quantitativen Daten und Modellen, während juristische Wahrscheinlichkeit oft ein qualitatives Überzeugungsmaß des Richters darstellt.
Diese Regel aus dem Common Law besagt, dass eine Verurteilung nur erfolgen darf, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Schuld des Angeklagten mehr besteht.
Unwissenschaftliche Annahmen über Wahrscheinlichkeiten können zu Fehlurteilen führen, insbesondere in komplexen Zivil- oder Strafprozessen wie bei der Unterlassungshaftung.
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