Fachbuch, 2010
50 Seiten
1 Einleitung
1.1 Einführung (ua iZm Worten K. OLIPHANTs und WELSERs)
1.2 Gang der Untersuchung
2 Zur so genannten „Wahrscheinlichkeit“
2.1.1 Der Begriff „Wahrscheinlichkeit“ - Abgrenzungen
2.1.2 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den Wirtschaftswissenschaften
2.1.3 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in der Umgangssprache
2.1.4 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den/der Rechtswissenschaft/en
3 Zur so genannten „Sicherheit“
3.1.1 Das Wort „Sicherheit“ in der Umgangssprache
3.1.2 Das Wort „Sicherheit“ in der Wissenschaft/den Wissenschaften
3.1.3 Zur so genannten „Quasi-Kausalität“ – (Fehl-)Behauptungen
3.1.4 Sachkritischer Kommentar zu FUCHS und KIENAPFEL/HÖPFEL
3.1.5 Die FUCHSsche „media sententia“ und Fragen hiezu
4 Zur „Wahrscheinlichkeit“ in „der“ Prozesspraxis
4.1 „Heisenberg’sche Unschärfe-Relation“ der Sprache?
4.2 „An Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ - öRSpr
4.2.1 Die „aSgW“, ua bei FOREGGER/FABRIZY und SEILER
4.2.2 „aSgW“: BUMBERGER, FASCHING, KODEK, RECHBERGER?
4.3 „An Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ der dRSpr
4.3.1 Die „aSgW“ iZm dem sog Morbus Sudeck
4.3.2 Die Causa KACHELMANN und die sog „aSgW“
4.3.3 Die Causa BENAISSA und die sog „aSgW“
4.4 Zur „beyond a reasonable doubt“- Common Law-RSpr
4.4.1 (Klare?) Grenzen des (noch) „reasonable doubt“?
4.4.2 Fehlbehauptungen K. OLIPHANTs betreffs „Comparative Analysis“
4.4.3 Implikationen für die (Prozess-)Praxis
4.5 Zusammenfassung und skeptisch-ambivalenter Ausblick
Die Arbeit verfolgt das Ziel, die wissenschaftliche Haltbarkeit der in der juristischen Prozesspraxis weit verbreiteten Wortfolge „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ einer kritischen Analyse zu unterziehen. Dabei soll aufgezeigt werden, dass die Vermischung von Wahrscheinlichkeit (als kontinuierlichem, graduellem Begriff) mit Sicherheit (als striktem Ja/Nein-Begriff) wissenschaftlich unzulässig ist und die Verwendung dieser Floskel oft auf mangelnden statistischen Grundkenntnissen beruht.
4.1 „Heisenberg’sche Unschärfe-Relation“ der Sprache?
Spricht man mit dem einen oder anderen Sachverständigen bei Gericht, so wird – angesprochen auf das falsche, inkorrekte, unwissenschaftliche Sprachbild der so genannten „mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ unter anderem – allen Ernstes – mit der so genannten „Heisenberg’schen Unschärferelation“ [sic!] – „argumentiert“. Dies zeigt, dass nicht verstanden wurde, worum es eigentlich geht, denn: Wahrscheinlichkeit „grenzt“ nicht (!) an Sicherheit. Das Bild im Kopfe des einen oder anderen – rein Jus – bisheriger Prägung - studiert habenden – Juristen, etwa bei Gericht, ist, um es in die – umgangssprachliche – „Wahr“-Nehmungswelt zu übersetzen, dass „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ („so etwas wie“, „in etwa“) von – salopp, unprofessionell formuliert - „verdammt wahrscheinlich“ sei.
Was aber sagt schon – strictu sensu, scharf nachgedacht und abgewogen – „verdammt wahrscheinlich“? Hört man dem einen oder anderen Menschen bei Gericht zu (quer durch die jeweiligen Funktionen), so ergibt sich folgendes Aussagenbild: „90%ige Wahrscheinlichkeit („oder so“)“, „na ja, 99% Wahrscheinlichkeit“, „99,9% (denk‘ ich jetzt einmal)“, „70%, 80% vielleicht“ etc. Auch die Aussage des einen oder anderen (Gerichts-)Gutachters, es handle sich um eine Frage, die die „Heisenberg’sche Unschärfe-Relation“ [sic!] tangiere, ist – völlig – verfehlt. Fragen dieser Tragweite spielen sich im Nano (!)-Bereich ab. Die Antwort des Gutachters zeichnet überdies ein – mehr als bloß „erschütterndes“ Bild – um statistische Grundaussagen. Statistische Grundaussagen, mit den in der Jurisprudenz – sub titulo – „impression management“ im „sozialen“ Moment des Prozessablaufs beeindruckt werden kann (arg „Totschlag-Argument“), die aber – strictu sensu – einerseits nicht das versprechen, was sie – (sprach-)bildhaft „gedacht“ – versprechen zu sein (Stichwort: Schein-Genauigkeit, Suggerierung einer Quanti- [sic!]- fizierbarkeit der Wortfolge „mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“) und andererseits überdies aufdecken, wie – hochgradig – subjektiv Beurteilungen sind.
1 Einleitung: Die Einleitung führt in die Relevanz der Untersuchung von Wahrscheinlichkeitsaussagen im Recht ein und legt den Gang der Untersuchung dar.
2 Zur so genannten „Wahrscheinlichkeit“: Dieses Kapitel widmet sich der begrifflichen Abgrenzung der Wahrscheinlichkeit in verschiedenen Disziplinen, einschließlich Wirtschafts- und Rechtswissenschaften.
3 Zur so genannten „Sicherheit“: Hier wird der theoretische Charakter des Sicherheitsbegriffs beleuchtet und von umgangssprachlichen Fehlinterpretationen abgegrenzt.
4 Zur „Wahrscheinlichkeit“ in „der“ Prozesspraxis: Das Hauptkapitel analysiert die fehlerhafte Verwendung der Wortfolge „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ in der österreichischen und deutschen Rechtsprechung anhand konkreter Fallbeispiele.
Wahrscheinlichkeit, Sicherheit, Quasi-Kausalität, Prozesspraxis, Sachverständiger, Beweismaß, Rechtswissenschaft, Statistik, Fehlerbehauptung, Arzthaftung, Unterlassungshaftung, Wissenschaftstheorie, Wahrscheinlichkeitsaussage, Prozessökonomie, Kausalitätsprüfung.
Die Arbeit befasst sich kritisch mit der wissenschaftlich unhaltbaren, aber in der juristischen Praxis weit verbreiteten Wortfloskel „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“.
Das Ziel ist es, die inkonsistente und pseudo-wissenschaftliche Natur dieser Wortfolge aufzuzeigen und Juristen sowie Sachverständige für die statistische Unzulässigkeit dieser Formulierung zu sensibilisieren.
Die Arbeit behandelt die Begriffe „Wahrscheinlichkeit“ und „Sicherheit“ aus wissenschaftlicher und theoretischer Perspektive, die Problematik der Unterlassungshaftung, die „Quasi-Kausalität“ sowie die Prozesspraxis in Österreich und Deutschland.
Die Arbeit stützt sich auf eine tiefgreifende Literatur- und Rechtsprechungsanalyse, wobei insbesondere der tatsächliche Aussagegehalt juristischer Termini im Lichte statistischer Grundkenntnisse geprüft wird.
Im Hauptteil wird analysiert, wie Gerichte und Gutachter die Floskel verwenden, warum diese aus strikt wissenschaftlicher Sicht falsch ist und welche problematischen Folgen sich daraus für die Beweiswürdigung ergeben.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Wahrscheinlichkeit, Sicherheit, Beweismaß, Sachverständigengutachten und Kausalität definiert.
Die Arbeit kritisiert, dass Gutachter durch die Verwendung der Floskel oft eine pseudo-wissenschaftliche Genauigkeit vortäuschen, wo de facto lediglich eine persönliche subjektive Ansicht geäußert wird.
Die Arbeit führt aus, dass Gutachter diese physikalische Relation bei Gericht oft fälschlicherweise als Rechtfertigung für die Verwendung ihrer unwissenschaftlichen Sprachbilder heranziehen, was die Unkenntnis über die wahre Bedeutung physikalischer Begriffe offenbart.
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