Diplomarbeit, 2010
74 Seiten, Note: 2,5
1 Einleitung
1.1 Problem- und Zielstellung
1.2 Aufbau der Arbeit
2 Das Wohnungseigentumsgesetz in Deutschland
2.1 Historische Entwicklung
2.2 Aufbau des Gesetzes
2.3 Begriffsbestimmungen
2.3.1 Allgemeines
2.3.2 Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum
2.3.3 Wohnungs- und Teileigentum
2.3.4 Miteigentumsanteil
2.3.5 Sondernutzungsrechte
3 Das Wohnungseigentumsgesetz in Österreich
3.1 Historische Entwicklung
3.2 Aufbau des Gesetzes
3.3 Begriffsbestimmungen
3.3.1 Allgemeines
3.3.2 Wohnungseigentum
3.3.3 Objekte des Wohnungseigentums
3.3.4 Zubehör-Wohnungseigentum
3.3.5 Allgemeine Teile der Liegenschaft
3.3.6 Wohnungseigentümer/-gemeinschaft
3.3.7 Eigentümerpartnerschaft
4 Rechtsvergleichung des deutschen und österreichischen Wohnungseigentumsgesetzes
4.1 Allgemeines
4.2 Das Amt des WEG-Verwalters
4.2.1 Regelung in Deutschland
4.2.2 Regelung in Österreich
4.2.3 Bewertung der Rechtsvergleichung
4.3 Gesetzliche Aufgaben und Befugnisse des WEG-Verwalters
4.3.1 Regelung in Deutschland
4.3.2 Regelung in Österreich
4.3.3 Bewertung der Rechtsvergleichung
4.4 Willensbildung in der Gemeinschaft
4.4.1 Regelung in Deutschland
4.4.1.1 Bedeutung der Wohnungseigentümerversammlung
4.4.1.2 Die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung
4.4.1.3 Die Ermittlung der Mehrheiten
4.4.1.4 Die unterschiedlichen Beschlussgegenstände
4.4.1.5 Das Versammlungsprotokoll
4.4.2 Regelung in Österreich
4.4.2.1 Bedeutung der Wohnungseigentümerversammlung
4.4.2.2 Die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung
4.4.2.3 Die Ermittlung der Mehrheiten
4.4.2.4 Die unterschiedlichen Beschlussgegenstände
4.4.2.5 Das Versammlungsprotokoll
4.4.3 Bewertung der Rechtsvergleichung
4.4.3.1 Die Bedeutung und Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung
4.4.3.2 Die Ermittlung der Mehrheiten
4.4.3.3 Die unterschiedlichen Beschlussgegenstände
4.4.3.4 Das Versammlungsprotokoll
4.4.3.5 Gesamtbewertung in Bezug auf die Willensbildung in der Gemeinschaft
5 Schlussbemerkungen
Die vorliegende Arbeit verfolgt das Ziel, einen analytischen Vergleich zwischen der WEG-Verwaltung in Deutschland und in Österreich zu ziehen, um zu prüfen, ob eine grenzüberschreitende Expansion für deutsche Verwalter wirtschaftlich sinnvoll ist. Hierbei steht insbesondere die Untersuchung rechtlicher Unterschiede im Fokus.
2.1 Historische Entwicklung
Die Historie des Wohnungseigentumsgesetzes geht auf die Jahre nach dem 2. Weltkrieg zurück. Begründet ist dies durch den zu dieser Zeit herrschenden und weit verbreiteten Wohnungsmangel. Dieser entstand unter anderem durch die Zerstörung zahlreicher Wohnhäuser in vielen Großstädten Deutschlands sowie die große Anzahl von Heimatvertriebenen, welche die Städte erreichten und dementsprechend Wohnmöglichkeiten benötigten. Jedoch war es in dieser Zeit nicht realisierbar, kostengünstigen Wohnraum zu beschaffen, da weiterhin die herrschende Rechtslage vorsah, dass gemäß § 94 BGB das Eigentum an einem Gebäude dem Eigentum an dem Grundstück folgen muss. Darüberhinaus wurde in diesem Gesetz festgelegt, dass wesentliche Bestandteile nach § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können.
Da somit das Grundstück und das Gebäude eine Einheit bilden müssen, bestand keine Möglichkeit an einzelnen Räumen oder Teilen eines Gebäudes Eigentum zu begründen, wodurch die Wohnungsnot teilweise hätte vermindert werden können. Infolgedessen war der Gesetzgeber gezwungen, selbstständiges Wohnungseigentum zu schaffen und so die oben genannten Grundsätze der §§ 93 und 94 BGB zu durchbrechen.
1 Einleitung: Vorstellung der Problemstellung, der Relevanz von Wohneigentum als Altersvorsorge und der Zielsetzung der Arbeit bezüglich eines Rechtsvergleichs zwischen Deutschland und Österreich.
2 Das Wohnungseigentumsgesetz in Deutschland: Detaillierte Darstellung der historischen Entwicklung, des Gesetzesaufbaus sowie der rechtlichen Begriffsbestimmungen wie Sondereigentum und Miteigentumsanteil.
3 Das Wohnungseigentumsgesetz in Österreich: Untersuchung der historischen Kodifikation sowie der spezifischen Gesetzessystematik und Begrifflichkeiten nach dem WEG 2002.
4 Rechtsvergleichung des deutschen und österreichischen Wohnungseigentumsgesetzes: Kernkapitel mit Gegenüberstellung von Verwalteramt, Aufgaben, Befugnissen und Willensbildungsprozessen, bewertet hinsichtlich einer potenziellen Expansion.
5 Schlussbemerkungen: Zusammenfassende Bewertung der rechtlichen Unterschiede und Empfehlung für deutsche WEG-Verwalter bei einer Expansion nach Österreich.
Wohnungseigentumsgesetz, WEG-Verwaltung, Rechtsvergleichung, Deutschland, Österreich, Miteigentumsanteil, Wohnungseigentümerversammlung, WEG-Verwalter, Willensbildung, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Beschlussfassung, Wohneigentumsquote, Eigentümergemeinschaft, Liegenschaftsverwaltung.
Die Arbeit befasst sich mit einem analytischen Vergleich des deutschen und des österreichischen Wohnungseigentumsgesetzes aus der Perspektive einer WEG-Verwaltung.
Das primäre Ziel ist es, aufzuzeigen, ob die Expansion einer deutschen WEG-Verwaltung nach Österreich aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen wirtschaftlich sinnvoll und möglich ist.
Zentral sind die Stellung und Aufgaben des WEG-Verwalters, die gesetzlichen Befugnisse sowie die Prozesse der Willensbildung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Autorin nutzt eine rechtsvergleichende Methode, bei der die Gesetzeslagen beider Länder in den relevanten Bereichen gegenübergestellt und kritisch bewertet werden.
Der Hauptteil analysiert das Amt des Verwalters, seine gesetzlichen Aufgaben, seine Befugnisse sowie die Willensbildung durch Versammlungen in beiden Rechtsordnungen.
Wichtige Begriffe sind WEG-Verwalter, Rechtsvergleichung, Miteigentum, Beschlussfassung und Eigentümerversammlung.
Ein zentraler Unterschied liegt in der Vertretungsmacht: Während der deutsche WEG-Verwalter rechtlich eingeschränkter agiert, genießt der österreichische Verwalter nach außen eine unbeschränkbare Vertretungsmacht.
In Deutschland findet die Wohnungseigentümerversammlung in der Regel jährlich statt, während das österreichische Gesetz ein zweijähriges Intervall vorsieht.
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