Examensarbeit, 2010
40 Seiten, Note: 13 Punkte
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
1 Einleitung
2 Die Grundstrukturen des Telekommunikationsrechts
2.1 Definition des Begriffs der Telekommunikation
2.2 Geschichte des deutschen und europäischen Telekommunikationsrechts
2.3 Instrumente der Regulierung
2.4 Entgeltregulierung der Zusammenschaltung
3 Die Genehmigung gesonderter Anschlusskostenbeiträge
3.1 Beschreibung
3.2 Dogmatische Einordnung der Anschlusskostenbeiträge
3.3 Wirkung der Genehmigung
4 Maßstäbe für die Prüfung der Rechtmäßigkeit
4.1 Orientierung an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
4.1.1 Die Genehmigungsarten der ex ante-Regulierung
4.1.2 Der Grundsatz der Kostenorientierung als tauglicher Prüfungsmaßstab
4.2 Anschlusskostendefizit
4.2.1 Definition
4.2.2 Verstoß gegen das Prinzip der Kostenorientierung
4.2.3 Verstoß gegen das Abschlagsverbot; Preis-Kosten-Schere
4.2.4 Anschlusskostendefizit als tauglicher Prüfungsmaßstab
4.3 Anschlusskostenbeiträge als Position sui generis
4.4 Gemeinschaftsrechtlicher Maßstab
4.5 Zwischenfazit
5 Anwendung der erarbeiteten Maßstäbe
5.1 Anwendung des Maßstabs des § 24 I TKG (1996)
5.1.1 Der Anschlusskostenbeitrag in der von der RegTP genehmigten Form
5.1.2 Die mögliche Gestaltung eines rechtmäßigen Anschlusskostenbeitrags
5.2 Anwendung des Maßstabs „Anschlusskostendefizit“
5.2.1 Quersubventionierung
5.2.2 Wirkungen des Anschlusskostenbeitrags auf die Quersubventionierung
5.3 Anwendung des Maßstabs „Gemeinschaftsrecht“
5.3.1 Der Anschlusskostenbeitrag in der von der RegTP genehmigten Form
5.3.1.1 Art. 12 VII der Richtlinie 97/33/EG
5.3.1.2 Art. 4c der Richtlinie 90/388/EWG
5.3.2 Die mögliche Gestaltung eines rechtmäßigen Anschlusskostenbeitrags
6 Anschlusskostenbeiträge in der heutigen Rechtspraxis
7 Fazit
Diese Arbeit untersucht die juristische Rechtmäßigkeit der Genehmigung gesonderter Anschlusskostenbeiträge im Telekommunikationsrecht aus dem Jahr 2003. Das Hauptziel ist die Analyse, inwiefern diese Genehmigungen mit nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben in Einklang standen und ob alternative, rechtmäßige Gestaltungsmöglichkeiten existiert hätten.
3 Die Genehmigung gesonderter Anschlusskostenbeiträge
Auf Grundlage des § 39 1. Alt i.V.m. § 43 VI 4 TKG (1996), welcher vorsieht, dass der vom Nutzer ausgewählte Netzbetreiber „angemessen an den Kosten des dem Nutzer bereitgestellten Teilnehmeranschlusses beteiligt wird“, genehmigte die RegTP durch Beschluss vom 29. April 2003 der DTAG die Erhebung eines Anschlusskostenbeitrags von 0,004 € pro Verbindungsminute als Aufschlag auf die jeweils genehmigten Verbindungsentgelte für die Leistung „Telekom-B.2 (Ort)“.
Die DTAG verwendet verschiedene Bezeichnungen für die Zusammenschaltungsleistungen (Interconnection) gegenüber anderen Netzbetreibern, die ihr Netz mitbenutzen. Die wichtigsten Leistungen sind die Zuführung und die Terminierung. Unter Zuführung versteht man den Transport eines Signals von dem an sein Netz angeschlossenen Teilnehmer bis zum Ort der Zusammenschaltung mit einem anderen Netz, also den ersten Teil einer Telekommunikationsverbindung. Eine solche Zuführungsleistung wird von der DTAG als „Telekom-B.2“ (neuerdings „T-Com-B.2“) bezeichnet. Dahinter in Klammern gesetzt ist jeweils der Bestimmungsort des Signals. Demnach umfasst die Leistung „T-Com-B.2 (Ort)“ den Transport des Signals vom Anschluss eines Teilnehmers im der DTAG bis zum Verknüpfungspunkt mit dem Ortsnetz. Am anderen Ende des Signaltransports steht das Gegenstück der Zuführung, die Terminierung. Sie beschreibt den letzten Teil des Transports des Signals von einem Verknüpfungspunkt bis zum Anschluss des Teilnehmers und wird von der DTAG als „T-Com-B.1“ bezeichnet.
Für jegliche Zusammenschaltungsleistungen erhebt die DTAG Entgelte von demjenigen Verbindungsnetzbetreiber, den der Endkunde durch CaSiO ausgewählt hat. Diese unterliegen sowohl heute als auch 2003 der ex ante-Regulierung der BNetzA. Die hier thematisierten Anschlusskostenbeiträge sind jedoch ein gesondertes Entgelt, das zusätzlich zu den regulären und bereits in früheren Verfahren genehmigten Entgelten für die Zuführungsleistung erhoben wurde. Diese gesonderten Anschlusskostenbeiträge dienen, im Einklang mit dem Wortlaut des § 43 VI 4 TKG (1996), der Beteiligung des Netzanbieters an den Kosten, die dem Netzbetreiber durch das Bereitstellen des Teilnehmeranschlusses entstehen.
1 Einleitung: Einführung in die Problematik der Anschlusskostenbeiträge und Einordnung in das damalige, dynamische regulatorische Umfeld.
2 Die Grundstrukturen des Telekommunikationsrechts: Darstellung der rechtlichen und ökonomischen Grundlagen sowie der Liberalisierungsgeschichte des Sektors.
3 Die Genehmigung gesonderter Anschlusskostenbeiträge: Beschreibung der konkreten Genehmigung durch die RegTP und deren dogmatische Einordnung.
4 Maßstäbe für die Prüfung der Rechtmäßigkeit: Herleitung der relevanten Prüfungsmaßstäbe: Kostenorientierung, Anschlusskostendefizit, Position sui generis und Gemeinschaftsrecht.
5 Anwendung der erarbeiteten Maßstäbe: Subsumtion der Anschlusskostenbeiträge unter die festgelegten Maßstäbe und Bewertung ihrer Rechtmäßigkeit.
6 Anschlusskostenbeiträge in der heutigen Rechtspraxis: Betrachtung aktueller Entwicklungen bei NGA-Netzen und Übertragbarkeit der Problematik.
7 Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Rechtswidrigkeit der damaligen Genehmigungspraxis und Ausblick auf zukünftige Regulierungsentscheidungen.
Telekommunikationsrecht, Anschlusskostenbeitrag, RegTP, Bundesnetzagentur, TKG, Kostenorientierung, Anschlusskostendefizit, Zusammenschaltung, CaSiO, Wettbewerb, ex ante-Regulierung, Quersubventionierung, Richtlinie 97/33/EG, Preis-Kosten-Schere, Teilnehmeranschluss.
Die Arbeit analysiert die juristischen Fragen und die Rechtmäßigkeit der Genehmigung gesonderter Anschlusskostenbeiträge durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) im Jahr 2003.
Die zentralen Themen sind die Entgeltregulierung, der Wettbewerb in Telekommunikationsmärkten, die Kostenorientierung bei Netzzugängen sowie die Einhaltung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben.
Das Ziel ist es, zu überprüfen, warum die Genehmigung im Jahr 2003 nicht mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang stand und ob alternative, rechtmäßige Ansätze für eine Kostenbeteiligung existiert hätten.
Die Arbeit folgt einer juristischen Analyse, die durch regulierungsökonomische Aspekte ergänzt wird, um die Dogmatik des TKG (1996) und der europäischen Richtlinien auf den Sachverhalt anzuwenden.
Im Hauptteil werden verschiedene Prüfungsmaßstäbe (Kostenorientierung, Anschlusskostendefizit, Gemeinschaftsrecht) detailliert erörtert und auf die konkrete Genehmigungspraxis angewendet.
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Anschlusskostenbeitrag, Regulierungsbehörde, Kostenorientierung, Wettbewerb und TKG-Novelle geprägt.
Die Genehmigung verstieß gegen den Grundsatz der Kostenorientierung sowie gegen europäische Richtlinien, da sie durch unzulässige Quersubventionierungen innerhalb der Deutschen Telekom finanziert wurde.
Die Novelle führte die Verpflichtung zur Carrier-Selection im Ortsnetz ein, bot jedoch gleichzeitig die gesetzliche Grundlage, auf die sich die spätere, als rechtswidrig eingestufte Genehmigung stützte.
Es besteht die Möglichkeit, dass bei neuen Breitbandtechnologien erneut Diskussionen über die Anerkennung von Investitionskosten entstehen, wobei die Bundesnetzagentur heute bemüht ist, die Maßstäbe des TKG konsequent einzuhalten.
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