Wissenschaftlicher Aufsatz, 2010
13 Seiten, Note: 1,2
Der Text befasst sich mit der Frage der Privatautonomie und Inhaltskontrolle privatrechtlicher AGBs am Beispiel von Gaspreiserhöhungen durch ein Gasversorgungsunternehmen.
Das erste Kapitel behandelt den Sachverhalt und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Verfassungsbeschwerden gegen die Gaspreiserhöhungen. Es beschreibt die Position des Gasversorgungsunternehmens, die Preisanpassungsklausel in den AGBs und die gerichtlichen Instanzen, die sich mit dem Fall befasst haben.
Das zweite Kapitel beleuchtet die Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden. Es analysiert die Beschwerdefähigkeit des Gasversorgungsunternehmens und erörtert, ob es Träger von Grundrechten ist, die durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verletzt wurden.
Das dritte Kapitel geht auf die Form und den Inhalt der Verfassungsbeschwerde ein. Es erläutert die Anforderungen an die Begründung, die Fristvorgaben und die Bedeutung des Rechtswegs vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde.
Privatautonomie, Inhaltskontrolle, AGBs, Gasversorgung, Verfassungsbeschwerde, Beschwerdefähigkeit, Grundrechte, Tarifkunden, Sonderkunden, Preisänderungsrecht, Äquivalenzverhältnis, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtswegerschöpfung, Subsidiaritätsprinzip.
Ja, gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG können auch juristische Personen des Privatrechts Grundrechtsträger sein, sofern das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist.
Es geht um die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in AGBs gegenüber privaten Verbrauchern und die Frage, ob diese Kunden unangemessen benachteiligen.
Gerichte prüfen, ob Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbar sind oder den Vertragspartner einseitig benachteiligen.
Versorgungsunternehmen argumentieren, dass das Recht, Entgelte für Leistungen frei auszuhandeln, Teil ihrer Berufsfreiheit ist und durch zu strenge AGB-Kontrollen eingeschränkt wird.
Bevor Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann, muss der reguläre Rechtsweg durch alle Instanzen (Rechtswegerschöpfung) vollständig durchlaufen worden sein.
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