Wissenschaftlicher Aufsatz, 2010
9 Seiten, Note: 1,1
1. Vergütungsansprüche aus betrieblicher Übung stehen nicht unter dem stillschweigenden Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung.
2. Hat ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mehr als zehn Jahre ohne jeden Vorbehalt einen bestimmten Prozentsatz der jeweiligen Bruttomonatsvergütung als Weihnachtsgeld gezahlt, wird der aus betrieblicher Übung entstandene vertragliche Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht für ein Jahr durch eine Betriebsvereinbarung aufgehoben, die regelt, dass für dieses Jahr kein Weihnachtsgeld gezahlt wird.
3. Im Verhältnis eines vertraglichen Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers zu den Regelungen in einer Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip.
Die vorliegende Arbeit untersucht die arbeitsrechtliche Problematik, ob und unter welchen Voraussetzungen durch betriebliche Übung entstandene Vergütungsansprüche, wie etwa Weihnachtsgeld, durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen einseitig aufgehoben oder modifiziert werden können.
3. Im Verhältnis eines vertraglichen Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers zu den Regelungen in einer Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip.
Über zehn Jahre lang zahlte der beklagte ArbG seinen Arbeitnehmern jeweils mit der Vergütung für November Weihnachtsgeld in Höhe eines gleich bleibenden Prozentsatzes der Bruttomonatsvergütung. Zuletzt erhielt der Kläger im Jahr 2005 Weihnachtsgeld in Höhe von 894,00 Euro brutto. Am 21. November 2006 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat folgende Betriebsvereinbarung:
„Mit Blick auf die schwierige Lage, in der sich die L aufgrund der eingeschränkten Funktionsfähigkeit der neu errichteten Rohwurstproduktionsanlage gegenwärtig befindet, vereinbaren die Betriebspartner mit einer Geltung für alle im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wie folgt.
Für das Kalenderjahr 2006 wird keine Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeld) gezahlt.
Diese Vereinbarung beschränkt sich auf das Kalenderjahr 2006.“
1. Vergütungsansprüche aus betrieblicher Übung stehen nicht unter dem stillschweigenden Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung.: Dieses Kapitel erläutert, dass Ansprüche aus betrieblicher Übung nicht automatisch durch Betriebsvereinbarungen modifiziert werden können und der Arbeitgeber bei freiwilligen Leistungen explizite Vorbehalte formulieren muss.
2. Hat ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mehr als zehn Jahre ohne jeden Vorbehalt einen bestimmten Prozentsatz der jeweiligen Bruttomonatsvergütung als Weihnachtsgeld gezahlt, wird der aus betrieblicher Übung entstandene vertragliche Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht für ein Jahr durch eine Betriebsvereinbarung aufgehoben, die regelt, dass für dieses Jahr kein Weihnachtsgeld gezahlt wird.: Hier wird analysiert, dass ein festigter Vergütungsanspruch aus betrieblicher Übung nicht durch eine bloße Betriebsvereinbarung für ein einzelnes Jahr unterbrochen werden kann, da dies gegen bestehende vertragliche Rechte verstößt.
3. Im Verhältnis eines vertraglichen Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers zu den Regelungen in einer Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip.: Dieses Kapitel stellt klar, dass bei einer Kollision zwischen einer Betriebsvereinbarung und einem günstigeren einzelvertraglichen Anspruch das Günstigkeitsprinzip greift, welches den Arbeitnehmer schützt.
Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld, Betriebsvereinbarung, Günstigkeitsprinzip, Sonderzahlung, Vergütungsanspruch, Transparenzgebot, § 307 BGB, § 77 BetrVG, Regelungssperre, Arbeitsvertrag, Freiwilligkeitsvorbehalt, Widerrufsvorbehalt, Individualvertrag, Kollektivrecht.
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Beständigkeit von durch betriebliche Übung entstandenen Vergütungsansprüchen, speziell im Hinblick auf deren Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen.
Die zentralen Themen sind die Entstehung und Beseitigung betrieblicher Übungen, die Wirksamkeit von Vorbehaltsklauseln sowie der Vorrang des Günstigkeitsprinzips bei kollektivrechtlichen Regelungen.
Das Ziel ist aufzuzeigen, dass ein Arbeitgeber betrieblich begründete Ansprüche nicht einseitig durch Betriebsvereinbarungen oder das bloße Fehlen von Widerspruch gegen einseitige Erklärungen entziehen kann.
Die Arbeit stützt sich auf eine detaillierte Analyse der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie auf eine dogmatische Auslegung der einschlägigen Gesetzesnormen des BGB und des BetrVG.
Im Hauptteil wird erörtert, warum der Verweis auf betriebliche Übungen als „betriebsvereinbarungsoffen“ rechtlich unzulässig ist und welche Anforderungen das Transparenzgebot an Arbeitgeber stellt.
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie „betriebliche Übung“, „Günstigkeitsprinzip“, „Betriebsvereinbarung“ und das „Transparenzgebot“ charakterisiert.
Nach § 308 Nr. 5 BGB und der neueren Rechtsprechung des BAG stellt das bloße Schweigen auf eine Ankündigung des Arbeitgebers kein wirksames Änderungsangebot dar, da hierfür eine ausdrückliche Zustimmung oder Vereinbarung erforderlich ist.
Sie besagt, dass Arbeitsentgelte, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein dürfen, was die Möglichkeiten der Betriebspartner zur Einschränkung von Sonderzahlungen erheblich begrenzt.
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