Bachelorarbeit, 2025
34 Seiten, Note: 2
Diese Bachelorarbeit untersucht die Entwicklung von Immanuel Kants Kategorischem Imperativ und dessen Rezeption in der österreichischen Rechtsordnung sowie im moralischen Selbstverständnis der österreichischen Bundesbeamten. Das primäre Ziel ist es, die Hypothese zu überprüfen, dass der Kategorische Imperativ die genannten Bereiche maßgeblich bestimmt.
Die verfügbaren ethischen Lehren zu Beginn der Lehrtätigkeit Kants
Kants Überlegungen zur Ethik verlangen die Kenntnis des Ausgangspunkts, die ethischen Konzeptionen seiner Studienzeit: Immanuel Kant, geboren am 22. April 1724 in Königsberg, heute Kaliningrad, wo er auch am 12. Februar 1804 verstarb, promovierte an der Universität Königsberg 1755 und begann noch im selben Jahr seine Lehrtätigkeit als Privatdozent an dieser Universität. Als philosophisch ausgebildeter Akademiker waren ihm mit Sicherheit die ethischen Überlegungen Platons, Aristoteles, Zenons, Thomas von Aquin, Benthams und Buddeus vertraut.
Für Platon ist Gerechtigkeit der Kern aller Moral. Diese werde vollzogen, wenn die drei Seelenteile des Menschen, Vernunft, Mut und Begierde, sowie die drei staatlichen Stände, Herrscher, Krieger und Erwerbstätige das jeweils ihnen Zukommende tuen und sich dadurch ein Zustand der inneren Ordnung, sowohl im Individuum als auch im Staat einstelle. Für Platon ist Gerechtigkeit eine harmonische Ordnung, keine bloße Regelbefolgung.¹
Auch für Aristoteles steht Gerechtigkeit im Zentrum seiner ethischen Überlegungen, allerdings nicht als Ordnungsprinzip, sondern als eine der Tugenden, die sich aus dem verstandesmäßig zu ermittelnden Maß zwischen jeweils gegensätzlichen Verhaltensweisen ergeben. Tugendhaftes Handeln entstehe aus einer charakterlichen Disposition, die durch Übung und Gewöhnung gewonnen werden könne. Das Ziel tugendhaften Verhaltens sei ein individuelles glückhaftes Leben (Eudaimonia).²
Zenon, der Begründer des Stoizismus, sowie bedeutende Vertreter seiner Lehre wie Seneca, Epiktet oder Marc Aurel, verfolgten eine Ethik der Vernunft, der Pflicht und der inneren Freiheit. Sie betonen, dass der Mensch durch die Vernunft bestimmt sei und in Übereinstimmung mit der Natur und der Vernunft handeln solle. Die Pflicht ergebe sich aus dieser Rationalität. Epiktet fordert: Handle stets gemäß der Vernunft, die das Gemeinwohl umfasst.³
Die stoische Freiheit war innere Freiheit, unabhängig von äußeren Dingen und Trieben. Diese Idee wird bei Kant als „autonome Selbstgesetzgebung des Willens“ formuliert werden.
Auch für Thomas von Aquin ist, wie für Aristoteles, individuelle Glückseligkeit (Eudaimonia / beatitudo) das Ziel des Menschen. Allerdings unterscheidet er zwischen der unvollkommenen irdischen Glückseligkeit, die durch ein tugendhaftes Leben im Sinne der aristotelischen Tugendlehre erreichbar sei und der übernatürlichen Glückseligkeit, der visio beatifica, die unmittelbare Schau Gottes, die nur durch die Gnade Gottes erreichbar sei. Thomas‘ Moralauffassung führt zu vier Arten von Gesetzen: dem nur Gott vollständig zugänglichen Ewigen Gesetz, das ist der, das gesamte Universum regierende göttliche Plan (lex aeterna), sodann das Natürliches Gesetz, welches die Teilhabe des Menschen am Ewigen Gesetz durch die menschliche Vernunft sei (lex naturalis), weiters das Menschliche Gesetz als die, das Naturrecht konkretisierende staatliche Gesetzgebung (lex humana) und letztlich das durch göttliche Offenbarung formulierte Göttliches Gesetz, wie zum Beispiel die zehn Gebote (lex divina). Gerecht und verpflichtend seien nur jene Gesetze, die mit dem verstandesmäßigen Naturrecht im Einklang stehen.⁴ Kant entwickelte eine konträre Grundlegung der Moral, für die österreichische Rechtsauffassung blieben jedoch die Ausführungen des Thomas von Aquin bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts präsent. Gemeinsamer Nenner ist allerdings das verstandesbasierte Naturrecht, was, wie später dargestellt wird, der Akzeptanz kantscher Moralauffassungen im „katholischen“ Österreich zur Zeit der Ersten Republik sehr förderlich ist.
Einleitung: Die Einleitung stellt die Hypothese auf, dass Kants Kategorischer Imperativ die österreichische Rechtsordnung und das Berufsethos der Beamten maßgeblich beeinflusst, und skizziert die methodische Herangehensweise der Arbeit.
1. Die verfügbaren ethischen Lehren zu Beginn der Lehrtätigkeit Kants: Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die ethischen Konzeptionen wie die von Platon, Aristoteles, den Stoikern und Thomas von Aquin, die Kant zu Beginn seiner akademischen Laufbahn kannte und die seine späteren Überlegungen prägten.
2. Die Qual der Erkenntnis – Stufen zur Entwicklung des Kategorischen Imperativs: Hier wird Kants intellektueller Weg zur Formulierung eines obersten moralischen Prinzips nachgezeichnet, einschließlich seiner Auseinandersetzung mit der Erkenntnistheorie und der schrittweisen Entwicklung der verschiedenen Formeln des Kategorischen Imperativs.
3. Der Kategorische Imperativ - ein Messinstrument für moralisches Verhalten: Dieses Kapitel erläutert den Umfang und Inhalt des Kategorischen Imperativs, klärt wesentliche Begriffe Kants und unterscheidet zwischen kategorischen und hypothetischen Imperativen als Grundlage moralischen Verhaltens.
4. Einwände gegen den Kategorischen Imperativ: In diesem Abschnitt werden diverse Kritiken an Kants Pflichtethik diskutiert, darunter der Performanzwiderspruch, der Vorwurf des Formalismus und die mangelnde Berücksichtigung menschlicher Emotionen.
5. Kants Einfluss auf die österreichische Rechtsordnung und die Beamten: Das Kapitel untersucht, wie Kants Ideen in der österreichischen Rechtsordnung (Privatrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht) und im Berufsethos der österreichischen Beamten rezipiert wurden oder mit diesen koinzidieren.
Zusammenfassung: Die Arbeit schließt mit dem Ergebnis, dass der Kategorische Imperativ das österreichische Verfassungs- und Zivilrecht beeinflusst hat, während im Strafrecht (ab 1974) und Verwaltungsrecht eher "anti-kantische" Tendenzen vorliegen, aber eine Koinzidenz mit dem Beamtenethos besteht.
Kategorischer Imperativ, Kant, Ethik, Moral, Rechtsordnung, Österreich, Beamte, Pflichtethik, Freiheit, Vernunft, Sittengesetz, Naturrecht, Kelsen, Aufklärung, Tugend
Die Arbeit befasst sich mit der Entwicklung von Kants Kategorischem Imperativ und untersucht, wie dieser in der österreichischen Rechtsordnung und im moralischen Selbstverständnis der österreichischen Staatsbeamten rezipiert wurde.
Zentrale Themenfelder umfassen die ethischen Lehren vor Kant, Kants Entwicklung des Kategorischen Imperativs, seine kritische Beurteilung sowie der Einfluss seiner Philosophie auf das österreichische Verfassungs-, Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht und das Berufsethos der Beamten.
Das primäre Ziel ist die Untersuchung der Rezeption von Kants Kategorischem Imperativ in der österreichischen Rechtsordnung und im moralischen Selbstverständnis der österreichischen Bundesbeamten, basierend auf der Hypothese, dass er diese maßgeblich bestimmt.
Die Arbeit verwendet eine rationale Rekonstruktion zur Genese des Kategorischen Imperativs, eine konzeptuelle Analyse der pflichtethischen Grundlagen der Rechtsbereiche und eine nomologische Rechtsauslegung in Verbindung mit einer historischen Analyse des Berufsethos.
Der Hauptteil behandelt die vor-kantischen ethischen Lehren, die Stufen der Entwicklung des Kategorischen Imperativs, seine Funktion als Messinstrument für moralisches Verhalten, Einwände gegen ihn und Kants konkreten Einfluss auf die österreichische Rechtsordnung und die Beamten.
Die Arbeit wird charakterisiert durch Schlüsselwörter wie Kategorischer Imperativ, Kant, Ethik, Moral, Rechtsordnung, Österreich, Beamte, Pflichtethik, Freiheit, Vernunft, Sittengesetz und Kelsen.
Die Arbeit stellt fest, dass Kant die Todesstrafe befürwortete, was im Widerspruch zu modernen liberalen Strafrechtsordnungen steht, die sie aufgrund von Irrtumsanfälligkeit und Unumkehrbarkeit abgeschafft haben. Dies wird als Kategorienfehler Kants im Strafrecht interpretiert.
Franz von Zeiller, ein "frühliberaler" Kantianer, integrierte Kernideen des kantschen Rechtsdenkens, wie die Definition des Menschen als Selbstzweck und die Trennung von Recht und Moral, geschickt in das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) von 1811 und prägte damit ein liberales Privatrecht.
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