Wissenschaftliche Studie, 2010
22 Seiten, Note: 1,4
I. Problemstellung
II. Verfassungsrechtliche Ausgangslage
III. Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Änderungsgesetzes
1. Zustimmungsbedürftigkeit aus geschriebenem Recht
2. Zustimmungsbedürftigkeit aus ungeschriebenem Recht
3. Zwischenergebnis
IV. Judikatur des Bundesverfassungsgerichts
1. Rentenversicherungsurteil
2. Zivildiensturteil
3. Luftsicherheitsurteil
4. Zusammenfassung
V. Verfassungsrechtliche Bewertung
1. Wesentliche Änderung der Bedeutung und Tragweite der Vorschriften
2. Entfristungsargument
3. Schadloshaltung der Länder bezüglich der neuen Risiken / Aufgaben
VI. Ergebnis
Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Frage, ob ein materiell-rechtliches Änderungsgesetz zur Erhöhung der Reststrommengen für deutsche Atomkraftwerke einer erneuten Zustimmung des Bundesrates bedarf oder ob es sich um ein Einspruchsgesetz handelt.
1. Zustimmungsbedürftigkeit aus geschriebenem Recht
Die Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen richtet sich danach, ob eine Vorschrift des Grundgesetzes ausdrücklich die Zustimmung des Bundesrates erfordert (Enumerationsprinzip). Somit handelt es sich bei den Zustimmungsgesetzen im Vergleich zu den Einspruchsgesetzen um die Ausnahme und bei den Einspruchsgesetzen um die Regel.
Art. 87c GG erfordert zwar im Falle der Anordnung der Auftragsverwaltung die Zustimmung des Bundesrates, allerdings betrifft die Erhöhung der Reststrommengen lediglich die Änderung materiell-rechtlicher Vorschriften, eine Neuzuweisung der Auftragsverwaltung findet gerade nicht statt. Eine Zuweisung, die mit Zustimmung des Bundesrates erfolgt ist, hat solange Bestand, bis der Bund dies aufhebt, eine Befreiungsmöglichkeit der Länder im Sinne einer „Kündigung“ besteht in diesem Rahmen nicht, weshalb sie an die Zustimmung bei der Erstzuweisung weiterhin gebunden sind. Eine Zustimmung des Bundesrates ist bei der erstmaligen Zuweisung der Auftragsverwaltung erfolgt, sodass sich bezüglich des materiell-rechtlichen Änderungsgesetzes, das die Reststrommengen erhöht, expressis verbis aus Art. 87c GG keine erneute Zustimmungsbedürftigkeit ergibt. Eine andere Vorschrift im Grundgesetz, die einen Zustimmungsbedarf für das Änderungsgesetz des Atomgesetzes konstituiert, existiert nicht.
I. Problemstellung: Die Einleitung beleuchtet die aktuelle politische Debatte um die Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke und die damit verbundene verfassungsrechtliche Unsicherheit über die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat.
II. Verfassungsrechtliche Ausgangslage: Dieses Kapitel erläutert die föderale Kompetenzverteilung, das Prinzip der Länderexekutive und die Besonderheiten der Auftragsverwaltung im Atomrecht.
III. Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Änderungsgesetzes: Es wird untersucht, ob sich aus geschriebenem oder ungeschriebenem Verfassungsrecht eine Pflicht zur Zustimmung des Bundesrates bei der Änderung des Atomgesetzes ableiten lässt.
IV. Judikatur des Bundesverfassungsgerichts: Eine Analyse relevanter Urteile des Bundesverfassungsgerichts zeigt auf, unter welchen Bedingungen Änderungsgesetze eine erneute Zustimmung erfordern.
V. Verfassungsrechtliche Bewertung: Die Arbeit bewertet die Kriterien der wesentlichen Änderung, das Entfristungsargument sowie die Frage der Schadloshaltung der Länder bei neuen Aufgaben.
VI. Ergebnis: Das Fazit kommt zu dem Schluss, dass das Änderungsgesetz zur Erhöhung der Reststrommengen keiner Zustimmung des Bundesrates bedarf und somit als Einspruchsgesetz einzustufen ist.
Atomgesetz, Zustimmungsbedürftigkeit, Bundesrat, Auftragsverwaltung, Laufzeitverlängerung, Reststrommengen, Verfassungsrecht, Föderalismusreform, Kompetenzverteilung, materiell-rechtliches Änderungsgesetz, Einspruchsgesetz, Bundesverfassungsgericht, Verwaltungshoheit, Entfristung, Gesetzesvollzug.
Die Arbeit befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Einordnung eines Änderungsgesetzes zum Atomgesetz, insbesondere mit der Frage, ob der Bundesrat diesem Gesetz erneut zustimmen muss.
Die zentralen Themen sind das Gesetzgebungsverfahren, die föderale Kompetenzordnung im Grundgesetz sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Änderungsgesetzen.
Das Ziel ist die Klärung, ob die geplante Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke durch eine Erhöhung der Reststrommengen ein zustimmungsbedürftiges Gesetz darstellt oder ob ein Einspruchsgesetz ausreicht.
Es wird eine rechtswissenschaftliche Analyse durchgeführt, die geltende Verfassungsnormen, ungeschriebene Verfassungsgrundsätze sowie die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts interpretiert und auf den konkreten Fall anwendet.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung von Rechtsquellen, die Auswertung der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts und eine detaillierte verfassungsrechtliche Bewertung der Argumente für eine Zustimmungsbedürftigkeit.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Atomgesetz, Zustimmungsbedürftigkeit, Bundesrat, Auftragsverwaltung und Laufzeitverlängerung maßgeblich geprägt.
Nein, laut der Arbeit handelt es sich lediglich um eine quantitative Anpassung, die keine grundlegende Umgestaltung der Rechtsqualität der übertragenen Aufgaben bewirkt.
Der Autor argumentiert, dass weder eine ausdrückliche noch eine faktische Befristung vorliegt, da das ursprüngliche Gesetz bereits als Dauerregelung angelegt war und die Verwaltungshoheit der Länder nicht substanziell verändert wird.
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