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Bachelorarbeit, 2010
40 Seiten, Note: 1,3
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Abgrenzung des Themas
1.2. Begriffsbestimmungen
1.2.1. Beizulegender Zeitwert
1.2.1.1. Erste Stufe
1.2.1.2. Zweite Stufe
1.2.1.3. Dritte Stufe
1.2.2. Angaben im Anhang
2. Pflichtangaben im Anhang
2.1. Finanzanlagen
2.1.1. Definition der Finanzinstrumente
2.1.2. Unterbleiben einer außerplanmäßigen Abschreibung
2.2. Derivative Finanzinstrumente
2.2.1. Definition der Derivate
2.2.2. Kategorien
2.2.3. Art und Umfang
2.2.4. Angabe des beizulegenden Zeitwerts
2.2.5. Buchwert und Bilanzposten
2.3. Finanzinstrumente des Handelsbestands
2.3.1. Definition des Handelsbestands
2.3.2. Verwendung einer allgemein anerkannten Bewertungsmethode
2.3.3. Risikoangaben
2.3.4. weitere Angaben nach RechKredV
2.3.4.1. Risikoabschlag
2.3.4.2. Umgliederung von Finanzinstrumenten
2.3.4.3. institutsinterne Kriterienänderung
2.4. Verrechnung von Vermögensgegenständen
2.5. Anteile oder Anlageaktien an Investmentvermögen
2.6. Sanktionen
3. Anwendungsbeispiele
3.1. Finanzanlagen
3.2. Derivative Finanzinstrumente
3.3. Finanzinstrumente des Handelsbestands
3.4. Verrechnung von Vermögensgegenständen
4. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die folgenden Anhangangaben sind das Resultat der Angleichung des deutschen Handelsrechts an die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS und IAS) und den darauf beruhenden europäischen Richtlinien1. Die erste diesbezügliche Vorschriftenänderung für den Anhang fand durch das Bilanzrechtsreformgesetz2 (BilReG) in 2004 statt, eine weitere durch das in 2009 eingeführte Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz3 (BilMoG). Insbesondere durch das BilMoG sollte ursprünglich die Zeitwertbewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands für alle Unternehmen gelten. Aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise, deren Mitverursacher die so genannte „Fair-Value-Bewertung“ ist, kam es zu einer Berufsstand über- greifenden kritischen Haltung gegenüber dieser Bewertung. Der Gesetzgeber reagierte, indem er die Zeitwertbewertung auf Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute beschränkte4. Eine weitere Anwendung findet die Bewertung bei verrechneten Vermögensgegenständen.
Auf die Angaben zu § 285 S. 1 Nr. 9 und 28 HGB5 wird nicht eingegangen, da es sich hier nicht um wesentliche Angaben handelt, die den beizulegenden Zeitwert betreffen. Auf die mit Finanzinstrumenten im Zusammenhang stehenden möglich zu bildenden Bewertungseinheiten (§ 254) und Angaben zu diesen nach § 285 S. 1 Nr. 23 wird ebenfalls nicht eingegangen, da dies im genannten Themenschwerpunkt nicht zweckdienlich ist.
Unter beizulegendem Zeitwert ("fair value") ist der Betrag zu verstehen, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte.6
Der Begriff des beizulegenden Zeitwertes wurde explizit erstmals durch das BilReG im HGB normiert. Der durch das BilMoG als Bewertungsmaßstab neu gefasste § 255 Abs. 4 enthält die bisherigen Inhalte des § 285 S. 3 und 4 a.F. zum beizulegenden Zeitwert. Der beizulegende Zeitwert ist somit als Bewertungsmaßstab erstmalig im HGB definiert.
Anwendung findet die Vorschrift des § 255 Abs. 4 auf die folgenden Sachverhalte:
- Finanzinstrumente des Handelsbestands von Kreditinstituten und Finanz- dienstleistungsinstituten (§ 340 e Abs. 3) und - bei verrechneten Vermögensgegenständen (§ 246 Abs. 2 S. 2).
Die Prämisse der Unternehmensfortführung geht aus der Definition des § 255 Abs. 4 nicht eindeutig hervor. Allerdings ist auf die allgemeinen Bewertungsgrundsätze zu verweisen, die grundsätzlich von einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgehen sofern nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2).7
§ 255 Abs. 4 gibt zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eine klare und verbindliche Bewertungshierarchie vor, die sich wie folgt darstellt:
1. Stufe: Marktpreis (§ 255 Abs. 4 S. 1).
2. Stufe: Verwendung allgemein anerkannter Bewertungsverfahren (§ 255 Abs. 4 S. 2).
3. Stufe: Fortführung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 255 Abs. 4 S. 3 und 4).
Entsprechend der Regierungsbegründung8 kann der Marktpreis als an einem aktiven Markt ermittelt angesehen werden, wenn er folgende Kriterien erfüllt:
- der Preis ist an einer Börse, von einem Händler, von einem Broker, von einer Branchengruppe, von einem Preisberechnungsservice oder von einer Aufsichtsbehörde
- leicht und regelmäßig erhältlich und
- beruht auf aktuellen und regelmäßig auftretenden Markttransaktionen
- zwischen unabhängigen Dritten.
Ein kumulatives Vorhandensein der vorgenannten Merkmale wird vorausgesetzt. Fehlt eins dieser Merkmale, so ist nicht von einem aktiven Markt auszugehen. Beispielhaft hierfür wird angeführt, dass wegen einer geringen Anzahl umlaufender Aktien im Verhältnis zum Gesamtvolumen der emittierten Aktien nur kleine Volumina gehandelt werden oder in einem engen Markt keine aktuellen Marktpreise verfügbar sind.
Lässt sich kein Marktpreis nach Satz 1 ermitteln, ist in der zweiten Stufe auf allgemein anerkannte Bewertungsmethoden zurück zu greifen. In der Regierungsbegründung9 wird erläutert, dass mit diesen Methoden eine Annäherung des beizulegenden Zeitwertes an den Marktpreis gewährleistet werden soll. Mögliche Ansätze hierfür sind u.a.
- der Vergleich mit aktuellen, ähnlichen Geschäftsvorfällen unter normalen Markt- und Geschäftsbedingungen, sowie
- die Verwendung von anerkannten wirtschaftlichen Bewertungsmethoden.
Beim Einsatz von Bewertungsmodellen ist darauf zu achten, dass das Bewertungsmodell dem "Marktstandard" entspricht, d.h. ein Modell genutzt wird, welches üblicherweise von Marktteilnehmern genutzt wird, um dieses Finanzinstrument zu bewerten.10
Ist eine zuverlässige Ermittlung nach der ersten und zweiten Stufe nicht möglich, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen. Basis hierfür soll der zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizulegende Zeitwert sein.
Nach der Regierungsbegründung11 ist von einer nicht verlässlichen Ermittlung des Marktwertes beispielsweise auszugehen, wenn die angewandte Bewertungsmethode eine Bandbreite möglicher Werte zulässt, die Abweichung der Werte voneinander signifikant ist und eine Gewichtung der Werte nach Eintrittswahrscheinlichkeiten nicht möglich ist.
Der letzte zuverlässig ermittelte beizulegende Zeitwert wird im Wege der Fiktion zu den maßgebenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhoben, die Ausgangspunkt für die Bewertung nach § 253 Abs. 4 sind. Kann der beizulegende Zeitwert bereits zum Zugangszeitpunkt nicht nach den Sätzen 1 und 2 ermittelt werden, ist er nach den allgemeinen Vorschriften zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.12
Eine Vorschrift, die das Vorgehen für den Fall, dass im Verlauf der beizulegende Zeitwert wieder zuverlässig zu ermitteln ist, beschreibt, existiert nicht. In diesen Einzelfällen sind sachgerechte Lösungen auf Basis der GoB zu erarbeiten.13
Die Pflicht eines jeden Kaufmanns besteht nach § 242 darin, einen Jahresabschluss zu erstellen. Insbesondere Kapitalgesellschaften haben diesen um einen Anhang zu erweitern (§ 264 Abs. 1 S. 1), sofern keine Befreiung nach § 264 Abs. 3 besteht. Bestimmte Gesellschaften nach § 264a Abs. 1 haben ebenfalls einen Anhang zu ergänzen, sofern keine Befreiung von der Pflicht der Aufstellung nach § 264b S. 1 besteht. Der Anhang enthält Erklärungen und Ergänzungen zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.
Ergänzend zu den Erläuterungen von Bilanz und der GuV nach § 284 sind weitere Pflichtangaben nach § 285 erforderlich. Im Folgenden wird auf diese eingegangen, soweit sie den beizulegenden Zeitwert im Wesentlichen betreffen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) sind von der Angabe zu derivativen Finanzinstrumenten (§ 285 S. 1 Nr. 19) befreit (§ 288 Abs. 1).
Die folgenden Paragraphennummern wurden im Rahmen des BilMoG geändert, ergänzt oder neu gefasst. In diesem Zusammenhang wird kurz auf die zeitliche Anwendung der jeweiligen Vorschrift eingegangen.
Nach Art. 66 Abs. 3 S. 1 EGHGB14 ist der § 285 S. 1 Nr. 18, 19 und 20 erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Der § 285 S. 1 Nr. 18 und 19 sowie die Sätze 2 bis 6 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind nach Art. 66 Abs. 5 EGHGB letztmals auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Nach Art. 66 Abs. 3 S. 1 EGHGB sind die Nr. 25 und 26 des § 285 S. 1 erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 285 S. 1 Nr. 18 beinhaltet die Regelungen des § 285 S. 1 Nr. 19 a.F. darüber hinausgehende Änderungen folgen aus der Neufassung des § 253.
Für die zu den Finanzanlagen gehörende Finanzinstrumente, die über ihren beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 S. 4 unterblieben ist, sind
a) der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögens- gegenstände oder angemessener Gruppierungen, sowie
b) die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraus- sichtlich nicht von Dauer ist, anzugeben.
Eine Definition der Finanzinstrumente existiert im HGB nicht. Der Gesetzgeber weist darauf hin, dass eine abschließende inhaltliche Ausfüllung des Begriffs aufgrund der Vielfalt und ständigen Weiterentwicklung nicht möglich ist.15 Der IDW erläutert, dass nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift (§ 285) Finanzinstrumente Vermögensgegenstände darstellen, die auf vertraglicher Basis für die eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapital- instrument schaffen. Damit fallen unter den Begriff der Finanzinstrumente
- die von § 1 Abs. 11 KWG16 bzw. § 2 Abs. 2b WpHG17 erfassten Instrumente,
- Finanzanlagen i.S.d. § 266 Abs. 2 A. III,
- Forderungen i.S.d. § 266 Abs. 2 B. II. Nr. 1 bis 3,
- Verbindlichkeiten i.S.d. § 266 Abs. 3 C Nr. 1 bis 2, Nr. 4-8,
soweit die zuvor genannten Bedingungen erfüllt sind.18 Nach § 1 Abs. 11 KWG bzw. § 2 Abs. 2 WpHG zählen u.a. zu den Finanzinstrumenten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten und Derivate19.
Eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 S. 4 liegt bei einer voraussichtlich nicht dauerhaften Wertminderung vor. Es handelt sich hierbei um ein Wahlrecht. In der alten Fassung war diese Regelung in § 253 Abs. 2 S. 3 sowie in Bezug auf die Finanzanlagen bei Kapitalgesellschaften in § 279 Abs. 1 geregelt. In der Neufassung sind die außerplanmäßigen Abschreibungen bei nicht dauernder Wertminderung bei allen Gesellschaftsformen auf die Finanzanlagen beschränkt.
Im Gesetzeswortlaut sowie den Regierungsbegründungen20 existiert keine Definition zu „voraussichtlich nicht von Dauer". Nach dem „Gebot vorsichtiger Bewertung" (§ 252 Abs. 1 Nr. 4) ist der Zeitraum der Prognose möglichst kurz zu wählen. Eine zwischenzeitliche Werterholung im Zeitraum der Abschluss- erstellung kann, sofern diese als nachhaltig angesehen wird, auf die nur vorü- bergehende Natur der Wertminderung zum Abschlussstichtag hinweisen.21
Dementsprechend sind für alle Finanzanlagen, bei denen eine Abschreibung gem. § 253 Abs. 3 S. 4 unterbleibt und der ausgewiesene Wert höher als der beizulegende Zeitwert ist, Angaben zu machen. Von einer einzelnen Auflistung der Vermögensgegenstände kann abgesehen werden, wenn angemessene Gruppierungen erfolgen. Die Gruppenbildung ist im konkreten Einzelfall danach auszurichten, dass jeweils vergleichbare Gründe für die Nichtvornahme einer Abschreibung vorgelegen haben. Ergänzend sind die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung sowie Anhaltspunkt, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist, zu nennen. Eine explizite Erläuterung der Erwartungen, die eine künftige Steigerung des beizulegenden Zeitwertes begründen, ist somit erforderlich. Hier kann sinngemäß eine Gruppierung wie vorgenannt vorgenommen werden.22
Die Neufassung des § 285 S. 1 Nr. 19 beinhaltet die alte Vorschrift des § 285 S. 1 Nr. 18. Jedoch wird in der neuen Fassung auf die nochmalige Angabe der derivativen Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert wurden, verzichtet. Der bisherige Satz 6 des § 285 - die Verpflichtung, Gründe dafür zu nennen, dass der beizulegende Zeitwert nicht ermittelt werden kann - wird in die Nr. 19 integriert.23
Nach § 285 Satz 1 Nr. 19 sind für jede Kategorie, bei der derivative Finanzinstrumente nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanziert wurden,
a) deren Art und Umfang,
b) deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode,
c) deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit vorhanden, erfasst ist, sowie
d) die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann, zu nennen.
Zu den Finanzinstrumenten24 zählen auch Derivate. Ein Derivat ist
- ein Vertragsverhältnis, dessen Wert auf Änderungen des Wertes eines Basisobjekts - z.B. eines Zinssatzes, Wechselkurses, Rohstoffpreises, Preis- oder Zinsindexes, der Bonität, eines Kreditindexes oder einer anderen Variablen - reagiert,
- bei dem die Anschaffungskosten nicht oder nur in sehr geringem Umfang anfallen und das erst in der Zukunft erfüllt wird.25
Als derivative Finanzinstrumente gelten auch Warentermingeschäfte, bei denen der Veräußerer und der Erwerber zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt sind. Ausgenommen sind Geschäfte, die abgeschlossen wurden, um einen physischen Bedarf des Unternehmens abzudecken. Allerdings muss eine Zweckwidmung dauerhaft sowohl bei Vertragsabschluss als auch zum Bilanzierungszeitpunkt bestehen. Ferner muss der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gelten. Damit sind sämtliche Sicherungsgeschäfte angabepflichtig, die nicht auf physische Lieferung, sondern auf Barausgleich gerichtet sind.26 Diese Vorschrift befand sich in der alten Fassung des § 285 unter Satz 2. Die Aufhebung des Satzes 2 begründet jedoch keine sachliche Änderung.27 Somit zählen diese Kontrakte weiterhin zu den derivativen Finanzinstrumenten nach § 285 S. 1 Nr. 19.
[...]
1 Insb. 4. Richtlinie des Rates vom 25.07.1978 (78/660/EWG), ABl. L 222, S. 11 i.d.F. vom 16.07.2009; Richtlinie 2001/65/EG vom 27.09.2001, ABl. L 283/28.
2 Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung vom 04.12.2004, BGBl I, S. 3166.
3 Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25.05.2009, BGBl I, S. 1102.
4 Vgl. BT-Drucks. 16/12407, S. 85.
5 Kernvorschrift dieser Arbeit ist das HGB vom 10.05.1897 in der Fassung vom 31.07.2009, BGBl. I, S. 2512. Paragraphenangaben ohne Vorschriftenzusatz sind solche des HGB.
6 Vgl. IDW PS 315, Tz. 7; vgl. IDW PS 314 n.F., Tz. 15.
7 Vgl. Scharpf, P. / Schaber, M. / Märkl, H., § 255 HGB, in: HdR[5], Rn. 426, 429 und 433.
8 Vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 61.
9 Vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 61.
10 Vgl. Goldschmidt, P. / Weigel, W., Die Bewertung von Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten in illiquiden Märkten nach IAS 39 und HGB, in: WPg 2009, S. 196 f.
11 Vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 61.
12 Vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 61.
13 Vgl. Scharpf, P., Finanzinstrumente, in: Das neue deutsche Bilanzrecht[2], S. 239.
14 EGHGB vom 10.05.1897 in der Fassung vom 31.07.2009, BGBl. I, S. 2509.
15 Vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 53.
16 KWG vom 10.07.1961 in der Fassung vom 30.7.2009, BGBl. I, S. 2437.
17 WpHG vom 26.07.1994 in der Fassung vom 31.07.2009, BGBl. I, S. 2512.
18 Vgl. IDW RH HFA 1.005, Tz. 4.
19 Verwiesen wird auf die Erläuterung zu Derivaten in Kapitel 2.2.1.
20 Vgl. BT-Drucks. 15/3419; vgl. BT-Drucks. 16/10067.
21 Vgl. Kozikowski, M. / Gutike, H.-J., § 253, in: BeckBilKom[7], Anm. 351; ebenso Sultana, A. / Willeke, C., Die neuen Anhangsangaben durch das Bilanzrechtsformgesetz, in: StuB 2005, S. 956.
22 Vgl. IDW RH HFA 1.005, Tz. 25, 27 und 28.
23 Vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 71.
24 Zur Definition der Finanzinstrumente wird auf Kapitel 2.1.1 verwiesen.
25 Vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 53; vgl. IDW ERS BFA 2, Tz. 6.
26 Vgl. IDW RH HFA 1.005, Tz. 6; vgl. Lühn M., Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach HGB i.d.F. des BilMoG, in BBK 2009, S. 997.
27 Vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 75.