Diplomarbeit, 2000
74 Seiten, Note: 2,2
I. Zielsetzung, Aufbau und Abgrenzung der Untersuchung
II. Grundsätze der Betriebsstätte und des ständigen Vertreters nach nationalem Recht
A. Betriebsstätte
1. Definition, Grundsätze und Bedeutung
2. Geschäftseinrichtung oder Anlage
3. „Feste“ Geschäftseinrichtung / Anlage und Verfügungsmacht
a.) Räumliche Komponente
b.) Zeitliche Komponente
c.) Verfügungsmacht
4. Dienen der Tätigkeit eines Unternehmens
5. Einzelne Gruppen von Betriebsstätten
B. Ständiger Vertreter
1. Definition, Grundsätze und Bedeutung
2. Begriffsmerkmale
a.) Geschäftsbesorgung
b.) Nachhaltigkeit
c.) Weisungsgebundenheit
III. Grundsätze der Betriebsstätte und des Vertreters nach internationalem Recht
A. Betriebsstätte
1. Definition, Grundsätze und Bedeutung
2. Geschäftseinrichtung
3. „Feste“ Geschäftseinrichtung und Verfügungsmacht
a.) Räumliche Komponente
b.) Zeitliche Komponente
c.) Verfügungsmacht
4. Ausübung der Tätigkeit eines Unternehmens
5. Betriebsstättenkatalog / Bauausführungen und Montagen
6. Negativkatalog Hilfstätigkeiten und Tätigkeiten vorbereitender Art
a.) Hilfstätigkeiten oder Tätigkeiten vorbereitender Art
b.) Einkaufs- und Informationsbeschaffungstätigkeit
ba.) Einkauf von Gütern oder Waren
bb.) Informationsbeschaffung
B. Vertreterbetriebsstätte
1. „Abhängiger“ Vertreter
2. „Unabhängiger“ Vertreter
C. Unterschiede der Grundsätze der Betriebsstätte und des Vertreters zwischen nationalem und internationalem Recht
1. Betriebsstätte
2. Vertreter
IV. Übertragung der Grundsätze auf den Electronic Commerce
A. Technischer Ablauf des Electronic Commerce
1. World Wide Web (WWW) und Internet
a.) Internet als Transportmittel für das World Wide Web
b.) Aufbau einer World Wide Web Verbindung
c.) Funktion einer World Wide Web Seite
2. Client/Server Modell des World Wide Web
3. Funktion eines Host-Computers (Server)
B. Ertragsteuerliche Behandlung von gewerblichen Einkünften im Internet – Betriebsstättenbegründung im virtuellen Raum
1. Ansässigkeit von Kapitalgesellschaften als Ausgangspunkt im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht
2. Gewerbliche Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und die Erfordernis einer Betriebsstätte oder eines Vertreters
a.) Grundsätzliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte
b.) Übertragung der Grundsätze auf den Electronic Commerce
ba.) Host-Computer (Internet-Server)
bb.) Homepage als virtuelle Betriebsstätte
bc.) Computer des Kunden (Client)
c.) Grundsätzliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vertreters
d.) Übertragung der Grundsätze auf den Electronic Commerce
da.) Internet-Service-Provider (ISP)
daa.) Internet-Service-Provider mit Sitz im Ausland
dab.) Internet-Service-Provider mit Sitz im Inland
V. OECD Betriebsstättendiskussion
VI. Ergebnisse und Ausblick
Die vorliegende Arbeit untersucht die steuerliche Betriebsstättenproblematik im Kontext des Electronic Commerce. Ziel ist es zu analysieren, ob und unter welchen Voraussetzungen internetspezifische Komponenten wie Host-Computer, Webseiten oder Kunden-Clients eine Betriebsstätte nach nationalem und internationalem Steuerrecht begründen können, um eine Grundlage für die ertragsteuerliche Behandlung dieser modernen Transaktionsformen zu schaffen.
Host-Computer (Internet-Server)
Wie bereits bei den Grundsätzen des Betriebsstättenbegriffs ausführlich dargestellt, wird unter dem Begriff der Geschäftseinrichtung jeder körperliche Gegenstand und jede Zusammenfassung körperlicher Gegenstände verstanden, die Grundlage für eine Geschäftstätigkeit sein können. Er umfasst ferner Räumlichkeiten, die der Ausübung der Tätigkeit des Unternehmens dienen. Des Weiteren ist zu prüfen, ob es sich bei der Geschäftseinrichtung gem. der Betriebsstättendefinition um eine „feste“ Einrichtung handelt. „Fest“ bedeutet hier im allgemeinen eine Verbindung zwischen der Geschäftseinrichtung und einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche. Darunter wird nicht nur eine gewisse örtliche Fixierung, sondern zugleich auch eine gewisse Dauerhaftigkeit (vgl. das englische „permanent establishment“) verstanden. Dabei ist auf die Absicht im Zeitpunkt der Einrichtung abzustellen.
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei einem Host-Computer zweifelsohne um einen körperlichen Gegenstand handelt, der für das Unternehmen des ausländischen Inhaltsanbieters nutzbar ist. Dem Host-Computer lässt sich auch eine örtliche Fixierung (i. d. R. ein Raum, in der der Host-Computer aufgestellt ist) zuschreiben, da die für den Betrieb des Host-Computers erforderliche Infrastruktur (Strom, Telekommunikationseinrichtungen) einen eindeutigen Bezugspunkt bildet. Fraglich ist, ob das Merkmal der Dauerhaftigkeit erfüllt ist, da die örtliche Anbindung des Host-Computers für den Kunden unbeachtlich ist. Eine WWW-Seite kann jederzeit und ohne Wirkungen auf den Kunden von einem Host-Computer auf einen anderen Host-Computer verlagert werden. Einen Anhaltspunkt bzgl. der Dauerhaftigkeit bieten die Sonderregelungen für Bauausführungen und Montagen (s. Kap. II. A. Nr. 3 Buchst. b und Kap. III A. Nr. 3 Buchst. b) die einen Zeitraum von mind. sechs Monaten als angemessen ansehen. Somit kann der Host-Computer grundsätzlich als Geschäftseinrichtung i. S. d. Art. 5 OECD-MA angesehen werden.
I. Zielsetzung, Aufbau und Abgrenzung der Untersuchung: Einführung in die Problematik der steuerlichen Erfassung des E-Commerce und Festlegung der methodischen Vorgehensweise.
II. Grundsätze der Betriebsstätte und des ständigen Vertreters nach nationalem Recht: Fundierte Analyse der deutschen steuerlichen Begriffe von Betriebsstätte und ständigem Vertreter gem. AO.
III. Grundsätze der Betriebsstätte und des Vertreters nach internationalem Recht: Untersuchung der Begriffsdefinitionen nach dem OECD-Musterabkommen und den Abgrenzungen zum nationalen Recht.
IV. Übertragung der Grundsätze auf den Electronic Commerce: Anwendung der erarbeiteten Steuergrundsätze auf technische Internet-Komponenten wie Server, Homepages und ISP-Leistungen.
V. OECD Betriebsstättendiskussion: Überblick über den Stand der internationalen Diskussion und aktuelle OECD-Diskussionsentwürfe.
VI. Ergebnisse und Ausblick: Zusammenfassende Beantwortung der Ausgangsfrage und Einschätzung der künftigen Entwicklung der Rechtssicherheit.
Electronic Commerce, Betriebsstätte, ständiger Vertreter, OECD-Musterabkommen, Abgabenordnung, Host-Computer, virtuelle Betriebsstätte, Server, Internet-Service-Provider, Steuerpflicht, grenzüberschreitende Transaktionen, Inbound-Fälle, Outbound-Fälle, Verfügungsmacht, Steuerneutralität.
Die Diplomarbeit untersucht die steuerliche Herausforderung, ob und wann E-Commerce-Aktivitäten im Inland eine steuerliche Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter begründen.
Die Themenfelder umfassen die Definitionen von Betriebsstätte und Vertreter nach nationalem Steuerrecht (AO) und internationalem Recht (OECD-MA) sowie deren Anwendung auf technische Internet-Infrastrukturen.
Das primäre Ziel ist es zu prüfen, inwieweit internetspezifische Komponenten wie Server oder Homepages die Kriterien einer Betriebsstätte erfüllen und damit eine steuerliche Anknüpfung im Inland ermöglichen.
Es erfolgt eine rechtswissenschaftliche Analyse und Auslegung der einschlägigen Gesetzesnormen, Doppelbesteuerungsabkommen und der begleitenden OECD-Diskussionen.
Der Hauptteil gliedert sich in eine theoretische fundierte Definition der Betriebsstättengrundsätze und deren detaillierte Übertragung auf den technischen Ablauf des E-Commerce, insbesondere unter Berücksichtigung von Hosting-Modellen.
Wichtige Begriffe sind E-Commerce, Betriebsstätte, ständiger Vertreter, OECD-Musterabkommen, Host-Computer, Verfügungsmacht und virtuelle Betriebsstätte.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass eine Homepage für sich allein genommen keine Betriebsstätte begründet, da ihr der körperliche Charakter einer festen Geschäftseinrichtung fehlt.
Der ISP wird in der Regel als unabhängiger Vertreter qualifiziert, da ihm meist die notwendige Abschlussvollmacht fehlt und er für zahlreiche Inhaltsanbieter gleichzeitig tätig ist.
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