Diplomarbeit, 2012
32 Seiten, Note: 2,0
Diese Arbeit analysiert die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Personalvertretungsrechts im Grundgesetz und der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, wobei der Fokus auf dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) NRW 2011 liegt. Es werden die Bedeutung für die Landesfinanzverwaltung NRW beleuchtet und die wesentlichen Änderungen im Vergleich zum LPVG 2007 kritisch bewertet.
Grundlagen des Personalvertretungsrechts im Grundgesetz sowie in der Verfassung des Landes NRW und das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) NRW 2011 in seiner Bedeutung für die Landesfinanzverwaltung unter Berücksichtigung und kritischer Bewertung der wesentlichen Änderungen im Vergleich zum LPVG 2007
Das Gesetzgebungsverfahren hatte vor allem zum Ziel, das LPVG NRW an die bundesrechtlichen Regelungen (BPersVG) und die Rechtsprechung des BVerfG zum Schleswig-holsteinischen Mitbe-stimmungsgesetz³ anzugleichen und dadurch ein „angemessenes und modernes“ Personalvertretungsrecht zu schaffen.⁴ Zudem sollten die Beteiligungsverfahren insgesamt „gestrafft, vereinfacht, optimiert und beschleunigt“⁵ werden, um so eine verbesserte Aufgabenerledi-gung und eine leistungsfähigere Verwaltung zu gewährleisten.
Damit verzichtete die damalige CDU/FDP-Landesregierung um Minis-terpräsident Jürgen Rüttgers insoweit auf einen „eigenständigen Weg in der Weiterentwicklung des LPVG NRW“⁶. Bei Gewerkschaften und im Fachschrifttum stieß die Gesetzesreform jedoch auf erhebliche Kritik; nicht zuletzt, weil mit ihr eine Reduzierung der Mitspracherechte von Personalräten einherging.⁷
Im Hinblick auf den Regierungswechsel im Herbst 2010 machte sich die neue Landesregierung aus einer Koalition zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zu einer ihrer Prioritäten, die vorausgegan-gene Gesetzesreform weitgehend rückgängig zu machen und griffen den Gedanken auf, ein „zeitgemäßes und zukunftsorientiertes Lan-despersonalvertretungsgesetz“ zu schaffen.⁸ „Gemeinsam mit den Beschäftigten in den Interessenvertretungen wollen wir die gleiche Augenhöhe' bei der Mitbestimmung wieder her-stellen und das LPVG fortentwickeln“, so lautete eine der Vereinba-rungen im Koalitionsvertrag.⁹
Schließlich verabschiedete der Landtag des Landes NRW am 29.06.2011 in zweiter Lesung mit den Stimmen der Regierungskoali-tion aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen sowie der oppositionellen Linken und einer Stimme aus der CDU-Fraktion das „Gesetz zur Än-derung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Ge-setzes ¹⁰". ¹¹ Das Gesetz trat am 16.07.2011 in Kraft. ¹² Mittels dieser Einleitung sollte kurz die jüngste Rechtsentwicklung des LPVG NRW aufgezeigt werden und die Zusammenhänge der beiden Novellierungen, welche letztlich als „Reform“ und „Reform der Re-form"¹³ zu verstehen sind.
In der vorliegenden Arbeit werden nun die verfassungsrechtlichen Hin-tergründe des Personalvertretungsrechts im Grundgesetz und in der LV NRW beleuchtet (Punkt 2) sowie die Struktur der Personalvertre-tung in der FinVerw. NRW aufgezeichnet (Punkt 3). Zusätzlich werden die wesentlichen Gesetzesänderungen der letzten Novellierung des LPVG NRW aus 2011 im Vergleich zum LPVG NRW 2007 dargestellt und bewertet. Hierbei wird Bezug zur FinVerw. NRW hergestellt (Punkt 4). Abschließend werden die wesentlichen Erkenntnisse zu einem Fazit verdichtet (Punkt 5). Zunächst einmal wird jedoch im folgenden Abschnitt eine Einführung in die Rechtsmaterie gewährt, sozusagen als Ausgangspunkt für die weiteren Ausführungen.
Das Personalvertretungsrecht gehört zum öffentlichen Dienstrecht ¹⁴ und ist damit Teil des öffentlichen Rechts. ¹⁵ Obwohl es von der Funktion her primär arbeitsrechtliche Aspekte an-spricht, unterliegt es der Verwaltungsgerichtsbarkeit. ¹⁶ Es regelt die Mitbestimmung bzw. die Beteiligung der Beschäftigten (= Beamte und Angestellte) im öffentlichen Dienst. Deswegen wird es in Anlehnung an die Privatwirtschaft auch als „Betriebsverfassungsrecht des öffentlichen Dienstes" bezeichnet. ¹⁷ Entscheidend für die Abgrenzung, ob das Betriebsverfassungsrecht oder das Personalvertretungsrecht Anwendung findet, ist allein die for-melle Rechtsform des Arbeitgebers: Bei öffentlich-rechtlicher Organi-sation gilt stets das Personalvertretungsrecht. ¹⁸ Im Personalvertretungsrecht erfolgt die Beteiligung der Beschäftigten durch den Personalrat.
1 EINLEITUNG: Dieses Kapitel führt in das Thema des Personalvertretungsrechts in Nordrhein-Westfalen ein und beleuchtet die jüngsten Gesetzesänderungen sowie deren politische und rechtliche Hintergründe.
2 VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN: Hier werden die rechtlichen Verankerungen des Personalvertretungsrechts im Grundgesetz und der Landesverfassung NRW sowie die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern ausführlich dargelegt.
3 PERSONALVERTRETUNG IN DER FINVERW.: Dieses Kapitel beschreibt die Struktur der Personalvertretung innerhalb der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung und deren Aufbau.
4 LANDESPERSONALVERTRETUNGSGESETZ NRW: Das Kapitel analysiert detailliert die Novellierung des LPVG NRW von 2011, inklusive veränderter Rahmenbedingungen und Beteiligungsverfahren, im Vergleich zur Version von 2007.
5 FAZIT: Das Schlusskapitel fasst die wesentlichen Erkenntnisse der Arbeit zusammen und bewertet die Auswirkungen der LPVG NRW 2011-Novellierung auf die Personalratsarbeit im öffentlichen Dienst.
Personalvertretungsrecht, LPVG NRW 2011, LPVG NRW 2007, Grundgesetz, Verfassung NRW, Finanzverwaltung, öffentlicher Dienst, Mitbestimmung, Mitwirkung, Anhörung, Personalrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Gesetzgebungsverfahren, Föderalismusreform, Personalmaßnahmen, Beteiligungsverfahren.
Die Arbeit befasst sich mit den Grundlagen des Personalvertretungsrechts, insbesondere dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) NRW 2011, und untersucht dessen Bedeutung für die Landesfinanzverwaltung sowie die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur vorherigen Version von 2007.
Zentrale Themenfelder sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Personalvertretungsrechts, die Struktur der Personalvertretung in der Finanzverwaltung NRW, die detaillierte Analyse der Novellierung des LPVG NRW 2011 und die daraus resultierenden Veränderungen in den Beteiligungsverfahren.
Das primäre Ziel ist es, die verfassungsrechtlichen Hintergründe des Personalvertretungsrechts zu beleuchten, die Struktur der Personalvertretung in der Finanzverwaltung NRW darzustellen und die wesentlichen Änderungen des LPVG NRW 2011 im Vergleich zum LPVG NRW 2007 kritisch zu bewerten.
Die Arbeit verwendet eine rechtswissenschaftliche, genauer gesagt eine juristisch-dogmatische und vergleichende Methode, um die Gesetzestexte, deren Hintergründe, die Rechtsprechung und die Auswirkungen der Novellierung zu analysieren und zu bewerten.
Der Hauptteil behandelt die verfassungsrechtlichen Grundlagen im Grundgesetz und der Landesverfassung NRW, die Gesetzgebungskompetenzen, die Struktur der Personalvertretung in der Finanzverwaltung und detailliert die Änderungen des LPVG NRW 2011, einschließlich persönlicher Geltungsbereiche, veränderter Rahmenbedingungen und Beteiligungsverfahren.
Die Arbeit wird durch Schlüsselwörter wie Personalvertretungsrecht, LPVG NRW, Grundgesetz, Verfassung NRW, Finanzverwaltung, Mitbestimmung, Personalrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung und Gesetzgebungsverfahren charakterisiert.
Die Arbeit beleuchtet unter anderem die Einführung des Vorsitzendenprinzips statt des Vorstandsprinzips, die Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs auf "moderne Beschäftigungsformen", die Stärkung der Rechte der Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Ausweitung der Informations- und Beteiligungsrechte des Personalrats.
Die Novellierung stärkt die Stellung der Jugend- und Auszubildendenvertretung erheblich, indem sie ihr Mitbestimmungsrechte bei der Auswahl von Ausbildern und der Einstellung von Nachwuchskräften sowie ein Recht auf frühzeitige und fortlaufende Information einräumt.
Die verfassungsrechtlichen Grenzen ergeben sich primär aus dem Demokratieprinzip. Die Mitbestimmung darf sich nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken (Schutzzweckgrenze) und die Letztentscheidung eines legitimierten Verwaltungsträgers bei wesentlichen Amtsauftragsentscheidungen sichern (Verantwortungsgrenze).
Der persönliche Geltungsbereich wurde erheblich erweitert und umfasst nun auch arbeitnehmerähnliche Personen sowie weisungsgebunden Tätige, Leiharbeitnehmer und Personen, die von anderen Dienststellen gestellt werden, um "moderne Beschäftigungsformen" zu erfassen.
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