Masterarbeit, 2019
73 Seiten, Note: 1,0
Diese Arbeit zielt darauf ab, die Rechtsentwicklung der atypisch stillen Gesellschaft im Ertragsteuerrecht darzustellen und ausgewählte aktuelle Zweifelsfragen ihrer ertragsteuerrechtlichen Behandlung aufzuzeigen.
2.2 Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft
Steuerrechtlich wird zwischen einer typisch stillen und einer atypisch stillen Beteiligung unterschieden. Von einer atypisch stillen Beteiligung ist die Rede, wenn ertragsteuerlich eine Mitunternehmerschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 1. HS, 3. Alt. EStG vorliegt. In diesem Fall ist die atypisch stille Gesellschaft "selbständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation" und es ist dementsprechend ein gesondert und einheitliches Feststellungsverfahren durchzuführen, § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO. Der atypisch still Beteiligte und der Geschäftsinhaber des Handelsgewerbes sind dann Mitunternehmer dieser Mitunternehmerschaft.
Bei der Beurteilung, ob es sich bei der stillen Gesellschaft um eine ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft handelt, gelten die allgemeinen Grundsätze. Eine steuerliche Mitunternehmerschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3. Alt. EStG liegt danach vor, wenn der stille Gesellschafter nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Mitunternehmer anzusehen ist.
Der Begriff des Mitunternehmers ist gesetzlich nicht definiert. Nach den Kriterien der Rechtsprechung setzt eine Mitunternehmerstellung des stillen Gesellschafters neben seiner zivilrechtlichen Gesellschafterstellung voraus, dass er Mitunternehmerinitiative entfaltet und Mitunternehmerrisiko trägt. Für die Annahme einer Mitunternehmerstellung müssen beide Merkmale kumulativ auftreten, können jedoch unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Maßgeblich für die Betrachtung ist stets das Gesamtbild der Verhältnisse nach den Umständen des Einzelfalls. Das bedeutet, eine schwach ausgeprägte Mintunternehmerinitiative reicht für die Annahme einer Mitunternehmerstellung des stillen Gesellschafters aus, wenn das Mitunternehmerrisiko besonders stark ausgeprägt ist und umgekehrt.
Der bloßen Bezeichnung der Gesellschaft im Vertragswerk als "atypisch stille Gesellschaft" kommt demnach bei der Beurteilung keine wesentliche Bedeutung zu und kann allenfalls als Indiz dafür gewertet werden, dass eine ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag im Einzelnen enthält und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen diese Regelungen im Einzelfall auf die Ausprägung der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos haben.
Weiterer Mitunternehmer der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist der Geschäftsinhaber des Handelsgewerbes, sodass auch bei diesem nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen ist, ob er Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfaltet. Aufgrund seiner unbeschränkten Haftung und des Auftretens im Rechtsverkehr ist der Geschäftsinhaber einer atypisch stillen Gesellschaft allerdings wie der Komplementär einer KG regelmäßig als Mitunternehmer anzusehen.
Kapitel 1 Einleitung: Stellt die Rechtsentwicklung der atypisch stillen Gesellschaft im Ertragsteuerrecht und aktuelle Zweifelsfragen vor.
Kapitel 2 Grundlagen der atypisch stillen Gesellschaft: Erläutert die Grundkonstellation, die Begründung (Mitunternehmerinitiative, -risiko), Formen, einkommen- und körperschaftsteuerliche sowie gewerbesteuerliche Rechtsfolgen und Motive für die atypisch stille Gesellschaft.
Kapitel 3 Rechtsentwicklung der atypisch stillen Gesellschaft: Beschreibt die Entwicklung der Rechtsprechung des BFH, die die atypisch stille Gesellschaft als eigenständiges Subjekt der Gewinnermittlung und als vollwertige Mitunternehmerschaft anerkennt.
Kapitel 4 Aktuelle Zweifelsfragen zur Besteuerung atypisch stiller Gesellschaften: Beleuchtet kontroverse Themen wie die Bilanzierungspflicht, die Anwendung der §§ 8c und 8d KStG und die Organschaft bei atypisch stillen Beteiligungen.
Kapitel 5 Fazit und Ausblick: Fasst die Erkenntnisse zusammen, bewertet die Rechtsform als spannende Alternative zu anderen Mitunternehmerschaften und gibt einen Ausblick auf die weitere Entwicklung und die verbleibenden Rechtsunsicherheiten.
Atypisch stille Gesellschaft, Ertragsteuerrecht, Körperschaftsteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Mitunternehmerschaft, Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko, Bilanzierungspflicht, Verlustausgleichsbeschränkung, Umwandlungssteuerrecht, Organschaft, GmbH & atypisch still, Steuerbilanz, Rechtsentwicklung, Finanzverwaltung.
Diese Arbeit befasst sich mit der ertragsteuerrechtlichen Behandlung der atypisch stillen Gesellschaft, insbesondere ihrer Rechtsentwicklung und den aktuellen Zweifelsfragen bei der Besteuerung.
Zentrale Themenfelder sind die Grundlagen und Formen der atypisch stillen Gesellschaft, ihre Rechtsentwicklung durch die BFH-Rechtsprechung, sowie aktuelle Streitpunkte wie die Bilanzierungspflicht, Verlustausgleichsbeschränkungen und die Anwendung von §§ 8c, 8d KStG und Organschaftsregelungen.
Das primäre Ziel ist es, die Rechtsentwicklung der atypisch stillen Gesellschaft im Ertragsteuerrecht umfassend darzustellen und ausgewählte aktuelle Zweifelsfragen ihrer Besteuerung aufzuzeigen.
Die Arbeit analysiert die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie Stellungnahmen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und die Literaturmeinungen, um die Rechtsentwicklung und aktuelle Zweifelsfragen zu beleuchten. Fallbeispiele werden zur Veranschaulichung der Bilanzierung verwendet.
Der Hauptteil behandelt die Grundlagen der atypisch stillen Gesellschaft, ihre Rechtsentwicklung von einem reinen Subjekt der Gewinnermittlung zur vollwertigen Mitunternehmerschaft und detaillierte aktuelle Zweifelsfragen zur Bilanzierung und Anwendung spezifischer Steuerrechtsnormen wie §§ 8c, 8d KStG und Organschaft.
Die Arbeit wird charakterisiert durch Schlüsselwörter wie atypisch stille Gesellschaft, Ertragsteuerrecht, Mitunternehmerschaft, Bilanzierungspflicht, Verlustausgleichsbeschränkung, Organschaft und Rechtsentwicklung.
Die atypisch stille Gesellschaft unterscheidet sich von der typisch stillen Gesellschaft dadurch, dass der stille Gesellschafter zusätzlich zum Gewinn auch am Verlust und an den stillen Reserven des Handelsgewerbes beteiligt ist und Mitunternehmerinitiative sowie -risiko trägt, wodurch sie ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft behandelt wird.
Die steuerbilanzielle Behandlung der atypisch stillen Gesellschaft ist komplex, da sie handelsrechtlich weder buchführungs- noch bilanzierungspflichtig ist, aber vom BMF eine E-Bilanz verlangt wird. Die Abgrenzung des Betriebsvermögens des Geschäftsinhabers vom fiktiven Gesamthandsvermögen der atypisch stillen Gesellschaft sowie die korrespondierende Bilanzierung stellen besondere Herausforderungen dar.
Insbesondere bei Kapitalgesellschaften ermöglicht die atypisch stille Beteiligung die Verlagerung von Verlusten aus dem Besteuerungsregime der Kapitalgesellschaft in die Einkommensteuer der Gesellschafter zur Verrechnung mit anderen Einkünften. Zudem kann ein Gewerbesteuerfreibetrag in Anspruch genommen und eine anteilige Gewerbesteueranrechnung erreicht werden.
Es ist umstritten, ob gewerbesteuerliche Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft bei der Einbringung des Betriebs in eine atypisch stille Personengesellschaft übergehen. Während die Finanzverwaltung dies verneint, vertritt ein Großteil der Literatur eine befürwortende Auffassung, wenn der gesamte Gewerbebetrieb übertragen wird. Der BFH hat die Rechtsfrage bisher offen gelassen, was zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führt.
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