Masterarbeit, 2011
48 Seiten, Note: 3,0
1 Einführung in die grundlegenden Begriffe
1.1 Bilanz und Bilanzierung
1.2 Fertige Erzeugnisse
2 Die Bilanzierung der fertigen Erzeugnisse im Einzelnen
2.1 Der Begriff „fertige Erzeugnisse“ und seine Abgrenzung
2.2 Die Bilanzierung
2.2.1 Gegenstand, Inhalt und Umfang der Bilanzierungspflicht
2.2.2 Befreiung von der Bilanzierungspflicht
2.2.3 Spezielle Vorschriften für Kapitalgesellschaften und andere Unternehmen
2.2.3.1 Verpflichtung zur Bilanzierung nach dem Publizitätsgesetz
2.2.3.2 Verkürzter Jahresabschluss
3 Ermittlung des in der Bilanz auszuweisenden Wertes der fertigen Erzeugnisse
3.1 Inventar und Inventur
3.1.1 Grundlagen
3.1.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur
3.1.3 Planung und Durchführung der Inventur
3.1.3.1 Planung
3.1.3.2 Inventurrichtlinien und Inventuranweisungen
3.1.3.3 Inventurablauf
3.1.3.4 Hinweis zur Einzelerfassung
3.2 Bewertung der fertigen Erzeugnisse
3.2.1 Bewertungsgrundsätze nach § 252 HGB
3.2.2 Herstellungskosten nach § 255 II und III HGB
3.2.3 Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens nach § 253 IV HGB
3.2.4 Wertaufholungsgebot
3.2.5 Bewertung der fertigen Erzeugnisse mittels Bewertungsvereinfachungsverfahren
3.2.5.1 Verbrauchs- bzw. Veräußerungsfolgeverfahren
3.2.5.2 Gruppenbewertung
4 Prüfung der fertigen Erzeugnisse im Rahmen der Jahresabschlussprüfung
4.1 Prüfungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch und dem Publizitätsgesetz
4.2 Bestellung und Auswahl des Abschlussprüfers
4.3 Grundsätze der Prüfungsdurchführung
4.4 Prüfungsrisiko
4.5 Grundsätze zur Einholung von Prüfungsnachweisen
4.6 Prüfung der fertigen Erzeugnisse
4.6.1 Prüfung der Buchführung und der Inventur
4.6.1.1 Planung
4.6.1.2 Durchführung
4.6.1.3 Dokumentation
4.6.2 Prüfung der Bewertung gemäß den Bilanzvorschriften der §§ 252 ff. HGB
4.6.2.1 Prüfung der Herstellungskosten
4.6.2.2 Prüfung der Abschreibung nach § 253 IV HGB
4.6.2.3 Dokumentation
4.7 Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk
Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, die komplexen Anforderungen an die Bilanzierung und die entsprechende Jahresabschlussprüfung von fertigen Erzeugnissen zu analysieren und praxisnah darzustellen, wobei insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen nach HGB und die methodischen Anforderungen an die Inventur sowie Bewertung im Vordergrund stehen.
3.1.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur
Die Inventur erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Inventur (GoI), die eine Ausprägung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind und damit auch Rechtsnormcharakter besitzen. Nach allgemeiner Auffassung gelten für die GoI die Grundsätze Vollständigkeit, Richtigkeit und Willkürfreiheit, Einzelerfassung und -bewertung, Nachprüfbarkeit, Klarheit und Wirtschaftlichkeit.
Vollständigkeit besagt, dass alle Vermögensgegenstände erfasst werden müssen. Der Grundsatz der Vollständigkeit resultiert aus § 246 I S. 1 HGB, wonach der Jahresabschluss alle Vermögensgegenstände und Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei kommt es auf das wirtschaftliche Eigentum an.
Der Begriff „wirtschaftliches Eigentum“ stammt aus dem Steuerrecht und ist in § 39 der Abgabenordnung (AO) definiert. Nach § 39 II Nr. 1 S. 1 AO ist wirtschaftlicher Eigentümer, wer, ohne Eigentümer zu sein, „die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann“. Hauptanwendungsfälle sind Treuhandverhältnisse und Sicherungseigentum, zu denen § 39 II Nr. 1 S. 2 AO noch eine präzisierende Aussage enthält.
1 Einführung in die grundlegenden Begriffe: In diesem Kapitel werden die zentralen Termini wie Bilanz, Bilanzierung und der Begriff der fertigen Erzeugnisse definiert und in den handelsrechtlichen Kontext eingeordnet.
2 Die Bilanzierung der fertigen Erzeugnisse im Einzelnen: Hier werden die bilanziellen Anforderungen sowie spezielle Vorschriften für verschiedene Unternehmensformen, einschließlich Befreiungsmöglichkeiten und Publizitätspflichten, detailliert erläutert.
3 Ermittlung des in der Bilanz auszuweisenden Wertes der fertigen Erzeugnisse: Dieses Kapitel behandelt die methodischen Grundlagen der Inventur, die verschiedenen Inventursysteme sowie die komplexen Bewertungsgrundsätze und Vereinfachungsverfahren zur Bestimmung des Bilanzwertes.
4 Prüfung der fertigen Erzeugnisse im Rahmen der Jahresabschlussprüfung: Der Hauptteil konzentriert sich auf die Prüfungspflichten, das Risikomanagement sowie die konkreten Prüfungsschritte hinsichtlich Inventur, Bewertung und Dokumentation im Rahmen einer ordnungsmäßigen Jahresabschlussprüfung.
Jahresabschlussprüfung, Fertige Erzeugnisse, Bilanzierung, HGB, Inventur, Inventar, Bewertung, Herstellungskosten, Abschlussprüfer, Prüfungsrisiko, Internes Kontrollsystem, Niederstwertprinzip, Bewertungsvereinfachungsverfahren, Prüfungsnachweis, Dokumentation.
Die Arbeit befasst sich mit den handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung fertiger Erzeugnisse sowie deren Prüfung durch den Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung.
Zentral sind die Bestimmung der Herstellungskosten, die Durchführung einer ordnungsmäßigen Inventur, die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren und die risikoorientierte Prüfung dieser Posten.
Ziel ist es, die handelsrechtlichen Anforderungen an die Wertermittlung fertiger Erzeugnisse aufzuzeigen und die entsprechenden Prüfungshandlungen für Wirtschaftsprüfer systematisch abzuleiten.
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Auswertung des Handelsgesetzbuches (HGB), der IDW-Prüfungsstandards sowie der einschlägigen Fachliteratur und Rechtsprechung.
Der Hauptteil gliedert sich in die Inventur und Inventarerstellung, die Bewertung nach § 255 HGB sowie die detaillierte Prüfung dieser Prozesse inklusive der Berichterstattung durch den Abschlussprüfer.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Jahresabschlussprüfung, Herstellungskosten, Bewertungsgrundsätze, Inventurverfahren und Abschlussprüfer geprägt.
Die Stichtagsinventur erfolgt physisch zum Bilanzstichtag, während die permanente Inventur auf einer laufenden, belegmäßigen Fortschreibung der Bestände mit jährlicher körperlicher Überprüfung basiert.
Das Wertaufholungsgebot verpflichtet dazu, zuvor vorgenommene Abschreibungen auf einen niedrigeren Zeitwert rückgängig zu machen, sobald die Gründe für die Abwertung entfallen sind.
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