Bachelorarbeit, 2022
46 Seiten, Note: 17
Diese Arbeit befasst sich mit dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, einem der umstrittensten Themen im Bilanzsteuerrecht. Angesichts bestehender Rechtsunsicherheiten und der anhaltenden Diskussion um seine Abschaffung oder Stärkung, verfolgt die Arbeit das primäre Ziel, die Gegenwart und Zukunft dieses Grundsatzes umfassend zu untersuchen und zu beurteilen, ob er noch seinen ursprünglichen Rechtfertigungen standhält oder als Relikt der Vergangenheit überholt ist.
D. Maßgeblichkeitsgrundsatz auf dem Prüfstand
Der Maßgeblichkeitsgrundsatz ermöglicht die Erstellung einer Einheitsbilanz (vgl. § 60 Abs. 1 S. 1 EStDV). Nicht selten ruft der Maßgeblichkeitsgrundsatz allerdings Rechtsunsicherheit hervor, und ist durch eine Vielzahl, teils oben aufgeführten, Durchbrechungen gekennzeichnet. Die Einheitsbilanz verdeutlicht die mit dem Maßgeblichkeitsgrundsatz einhergehenden Interessenkonflikte im Spannungsfeld der verschiedenen Bilanzadressaten.
Die Gesetzesbegründung zum BilMoG sah einen Prüfauftrag vor: „Auf der anderen Seite ist zu überprüfen, ob dieser Jahresabschluss seine bisherige Funktion, aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes die steuerliche Leistungsfähigkeit des bilanzierenden Kaufmanns abzubilden, weiterhin erfüllen kann.“ Diesem Prüfauftrag ist im Folgenden nachzugehen. Entscheidend ist vor allem inwiefern noch von einer Praktikabilität der Einheitsbilanz gesprochen werden kann und inwiefern der Maßgeblichkeitsgrundsatz noch seinen ursprünglichen Rechtfertigungen standhält.
Zunächst müssen die Zwecke der Bilanzierungsvorschriften und der steuerlichen Gewinnermittlung untersucht werden. Diese lassen sich grundsätzlich nur aus dem Sinn und den Aufgaben der jeweiligen Bilanzen ableiten. Die Handelsbilanz hat die Funktionen der Dokumentation, der Information (für interne und externe Adressaten, insbesondere über die wirtschaftliche Lage) und der Zahlungsbemessung (Ermittlung ausschüttbarer Gewinne, Gläubigerschutz). Die Dokumentationsfunktion gewährleistet eine übersichtliche, vollständige und nachvollziehbare Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle. Die Informationsfunktion zielt darauf ab, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Die Zahlungsbemessungsfunktion dient der Ermittlung des erzielten Erfolges und ist retrospektiv, während die Informationsfunktion auch zukünftige Überschüsse berücksichtigt und somit als Ausdruck des Gläubigerschutzes dient.
Die Funktion und Zielsetzung der Steuerbilanz liegt in der Bereitstellung finanzieller Mittel für den Staat durch Steuereinnahmen. Die steuerliche Gewinnermittlung zielt dabei auf eine gerechte Besteuerung des Steuersubjekts unter Beachtung seiner Leistungsfähigkeit ab, wobei der periodisch ermittelte volle Gewinn der Besteuerung unterliegt. Der grundsätzliche Unterschied der Zwecke besteht darin, dass die handelsrechtliche Bilanz vom Vorsichtsprinzip geprägt ist und der Kaufmann sich „nicht reicher rechnen als er ist“, während sich der Steuerpflichtige in der Steuerbilanz, die leistungsfähigkeitsaspektbezogen den „vollen Gewinn“ ausweist, „nicht ärmer rechnen als er ist“.
A. Einleitung: Stellt den Maßgeblichkeitsgrundsatz als umstrittenes Thema im Bilanzsteuerrecht vor, beleuchtet die Rechtsunsicherheiten und die Notwendigkeit einer Untersuchung seiner Gegenwart und Zukunft.
B. Maßgeblichkeitsgrundsatz: Ein Überblick: Erläutert die Begrifflichkeiten und Arten des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (materielle, formelle, umgekehrte) und dessen historische Entwicklung.
C. Zur Reichweite des Maßgeblichkeitsprinzips de lege lata: Analysiert, inwiefern das Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) die formelle Maßgeblichkeit aufgehoben hat und ob der Grundsatz als "rudimentär" bezeichnet werden kann.
D. Maßgeblichkeitsgrundsatz auf dem Prüfstand: Untersucht die Funktionen und Zielsetzungen der Handels- und Steuerbilanz, die Teilhaberthese und deren Ausprägungen sowie verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Maßgeblichkeitsgrundsatz.
E. Maßgeblichkeit der IFRS für die steuerliche Gewinnermittlung?: Prüft die Eignung der International Financial Reporting Standards (IFRS) als Bemessungsgrundlage für die steuerliche Gewinnermittlung und erörtert damit verbundene verfassungsrechtliche Bedenken.
F. Perspektiven der steuerlichen Gewinnermittlung: Erörtert verschiedene Vorschläge für eine zukünftige Konzeption der steuerlichen Gewinnermittlung nach einer möglichen Abschaffung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes.
G. Fazit: Kommt zu dem Schluss, dass der Maßgeblichkeitsgrundsatz überholt ist, seine Rechtfertigungen nicht mehr standhalten und eine eigenständige, von anderen Rechenwerken abgekoppelte steuerliche Gewinnermittlung erforderlich ist.
Maßgeblichkeitsgrundsatz, Handelsbilanz, Steuerbilanz, BilMoG, Bilanzsteuerrecht, Formelle Maßgeblichkeit, Umgekehrte Maßgeblichkeit, IFRS, Gewinnermittlung, Leistungsfähigkeitsprinzip, Gläubigerschutz, Rechnungslegung, Rechtsunsicherheit, Steuerrecht, Verfassungsrechtliche Bedenken.
Die Arbeit behandelt den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, dessen Geschichte, aktuelle Reichweite, die damit verbundenen Probleme sowie mögliche Zukunftsoptionen für die steuerliche Gewinnermittlung.
Zentrale Themenfelder umfassen die Definition und Reichweite des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (insbesondere nach BilMoG), die unterschiedlichen Funktionen von Handels- und Steuerbilanz, verfassungsrechtliche Bedenken sowie die Rolle und Eignung internationaler Rechnungslegungsstandards (IFRS) für die steuerliche Gewinnermittlung.
Das primäre Ziel ist es, die Gegenwart und Zukunft des Maßgeblichkeitsgrundsatzes zu untersuchen und zu beurteilen, inwiefern er noch gerechtfertigt ist und welche alternativen Konzepte für die steuerliche Gewinnermittlung in Betracht kommen könnten.
Die Arbeit verwendet eine juristische Analyse, die eine tiefgehende Untersuchung gesetzlicher Vorschriften, Rechtsprechung und Literaturmeinungen umfasst, um den Status quo zu bewerten und zukünftige Perspektiven zu entwickeln.
Der Hauptteil befasst sich detailliert mit den Ausprägungen der materiellen, formellen und umgekehrten Maßgeblichkeit, der Reichweite des Maßgeblichkeitsprinzips nach dem BilMoG, dessen Funktionen und Zielsetzungen im Vergleich zwischen Handels- und Steuerbilanz, verfassungsrechtlichen Bedenken und der Diskussion um IFRS als Bemessungsgrundlage.
Schlüsselwörter sind: Maßgeblichkeitsgrundsatz, Handelsbilanz, Steuerbilanz, BilMoG, Bilanzsteuerrecht, Formelle Maßgeblichkeit, Umgekehrte Maßgeblichkeit, IFRS, Gewinnermittlung, Leistungsfähigkeitsprinzip, Gläubigerschutz, Rechnungslegung, Rechtsunsicherheit, Steuerrecht, Verfassungsrechtliche Bedenken.
Das BilMoG führte zur Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit, welche zuvor steuerliche Wahlrechte an die handelsrechtliche Bilanzierung koppelte. Bezüglich der formellen Maßgeblichkeit führte es zu einer kontroversen Diskussion über die Reichweite des steuerlichen Wahlrechtsvorbehalts und ob dieser die formelle Maßgeblichkeit umfassend aufhob.
Im Kontext des Maßgeblichkeitsgrundsatzes werden verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und insbesondere der Gesetzesmäßigkeit der Besteuerung diskutiert, da die Verknüpfung mit unbestimmten Rechtsbegriffen und die Auslegungspraxis der Finanzverwaltung zu Rechtsunsicherheiten führen können.
Die IFRS werden kritisch betrachtet, da sie von einem privatrechtlichen Gremium formuliert werden, was verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips aufwirft. Zudem basieren IFRS zu einem erheblichen Teil auf subjektiven Prognosen und erlauben die Ausweisung unrealisierter Gewinne, was mit den Anforderungen an eine objektive und konstante Besteuerung in Konflikt steht.
Die Teilhaberthese, begründet von Döllerer, besagt, dass der Fiskus als "stiller Teilhaber" nicht bessergestellt werden darf als die Anteilseigner und sich die Besteuerung auf den vorsichtig ermittelten ausschüttungsfähigen Gewinn beschränken sollte. Sie dient als ein zentrales Argument der Befürworter des Maßgeblichkeitsgrundsatzes, um dessen Schutzfunktion vor übermäßig fiskalischem Zugriff zu untermauern.
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