Bachelorarbeit, 2010
33 Seiten, Note: 1,0
1. Einleitung
2. Allgemeines zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen
2.1 Grundrechtsberechtigung der juristischen Person
2.2 Grundrechtsbindung der juristischen Person
3. Grundrechtsberechtigung und –bindung von Aktiengesellschaften
3.1 Aktiengesellschaften in privater Hand
3.1.1 Grundrechtsfähigkeit im Lichte des Art. 19 III
3.1.1.1 Juristische Person des Privatrechts
3.1.1.2 Inländische Beschränkung
3.1.1.2.1 Sitztheorie
3.1.1.2.2 Gemeinschaftsrechtliche Integration
3.1.1.2.3 Mittelbare Grundrechtsberechtigung
3.1.1.3 Wesensentsprechende Anwendbarkeit
3.1.1.3.1 Dem Wesen nach unanwendbare Grundrechte
3.1.1.3.2 Dem Wesen nach anwendbare Grundrechte
3.1.2 Ausnahmetatbestände
3.1.2.1 Beliehene Unternehmen
3.1.2.2 Große Kapitalgesellschaften
3.1.3 Zwischenfazit
3.2 Grundrechtsberechtigung und –bindung von Eigengesellschaften am Beispiel der Deutschen Bahn AG
3.2.1 Eigengesellschaft
3.2.2 Grundrechtsbindung der Deutschen Bahn AG
3.2.1.1 Grundrechtsbindung aus Art. 1 III
3.2.1.2 Grundsätze des Eisenbahnverfassungsrechts (Art. 87e)
3.2.3 Grundrechtsberechtigung der Deutschen Bahn AG
3.2.4 Zwischenfazit
3.3 Grundrechtsberechtigung und –bindung gemischtwirtschaftlicher Aktiengesellschaften
3.3.1 Definition des gemischt-wirtschaftlichen Unternehmens
3.3.2 Judikatur der Bundesgerichte
3.3.2.1 Bundesverfassungsgericht
3.3.2.2 Bundesverwaltungsgericht
3.3.2.3 Kritische Würdigung des Beherrschungs- und Aufgabenansatzes der Bundesgerichte
3.3.2.3.1 Beherrschungsansatz
3.3.2.3.2 Erweiterter Grundrechtsgewährleistungsansatz
3.3.2.3.3 Aufgabenansatz
3.3.3 Rechtsformansatz
3.3.4 Konzept der grundrechtstypischen Gefährdungslage und besonderen Zweckbindung
3.3.4.1 Grundrechtstypische Gefährdungslage
3.3.4.2 Besondere öffentliche Zweckbindung
3.3.5 Verfassungsrechtliche Sonderstellung für Nachfolgeunternehmen des Bundes
4. Fazit
Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Problematik, inwieweit Aktiengesellschaften – insbesondere gemischt-wirtschaftliche Unternehmen – grundrechtsberechtigt sind oder an Grundrechte gebunden sind. Dabei wird analysiert, ob eine grundrechtliche Bindung des Staates bei privatrechtlichem Handeln besteht und ob Unternehmen unter staatlicher Beteiligung Schutzrechte für sich beanspruchen können, was vor allem in Bezug auf die Eigentümerstruktur und das Aufgabenprofil bewertet wird.
3.1.1.2.1 Sitztheorie
Nach herrschender Meinung ist die in Rechtsprechung und Literatur entwickelte Sitztheorie für die Bestimmung der Inländereigenschaft einer juristischen Person maßgeblich.
Die Sitztheorie stellt demnach in Analogie zum internationalen Privatrecht auf den effektiven Sitz der juristischen Person ab. Eine juristische Person ist danach als inländisch anzusehen, wenn sie in Deutschland den tatsächlichen Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit hat. Maßgeblich ist hierbei der effektive Verwaltungssitz, also jener Ort, an dem die Organe die Mehrheit der Entscheidungen über die Geschäftsführung treffen, und nicht etwa der rein formal in der Unternehmenssatzung festgelegte Unternehmenssitz.
Für Tochterunternehmen ausländischer Konzerne mit Sitz in Deutschland bedeutet dies, dass sie, unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer Mitglieder, als inländisch und somit grundrechtsfähig zu betrachten sind, da die Bewertung der Inländereigenschaft nicht - beispielsweise für einen Konzernverband - allgemein getroffen wird, sondern für jede juristische Person separiert. Demnach ist auch ein im Ausland verortetes Tochterunternehmen eines deutschen Konzerns oder eine von deutschen Staatsangehörigen beherrschte ausländische juristische Person nicht als inländisch zu betrachten und so demzufolge nicht grundrechtsfähig.
1. Einleitung: Die Arbeit führt in die Relevanz der Grundrechtsbindung und -berechtigung von Unternehmen ein, die im Spannungsfeld zwischen privater Rechtsform und staatlicher Beteiligung agieren.
2. Allgemeines zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen: Es werden die theoretischen Grundlagen der Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen nach Art. 19 Abs. 3 GG erläutert und die Differenzierung zwischen juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts vorgenommen.
3. Grundrechtsberechtigung und –bindung von Aktiengesellschaften: Dieses Kapitel analysiert die Problematik anhand dreier Kategorien: rein private Aktiengesellschaften, Eigengesellschaften (Beispiel Deutsche Bahn AG) und gemischt-wirtschaftliche Aktiengesellschaften.
4. Fazit: Die Arbeit fasst zusammen, dass die Beurteilung maßgeblich von der Eigentümerstruktur und dem Grad der staatlichen Kontrolle abhängt und für gemischt-wirtschaftliche Unternehmen eine unternehmensindividuelle Einzelfallprüfung erfordert.
Aktiengesellschaft, Grundrechtsfähigkeit, Grundrechtsbindung, juristische Person, Art. 19 Abs. 3 GG, gemischt-wirtschaftliches Unternehmen, Eigengesellschaft, Staatsverwaltung, öffentliche Hand, Sitztheorie, grundrechtstypische Gefährdungslage, Daseinsvorsorge, unternehmerische Autonomie, Anteilsstruktur, Verfassungsrecht.
Die Arbeit untersucht, ob und inwieweit Aktiengesellschaften, insbesondere solche mit staatlicher Beteiligung, Grundrechte ausüben können (Grundrechtsberechtigung) oder selbst an Grundrechte gebunden sind (Grundrechtsbindung).
Im Zentrum stehen die Eigentümerstruktur von Aktiengesellschaften, die Zuordnung von Unternehmen zur öffentlichen Hand sowie die verfassungsrechtliche Bewertung, ob das Handeln von Unternehmen als Ausübung individueller Freiheit oder als staatliche Aufgabenerfüllung zu klassifizieren ist.
Das Ziel ist es, Kriterien für die Grundrechtsfähigkeit von Unternehmen in Privatrechtsform zu systematisieren, um die bisher strittige Behandlung von gemischt-wirtschaftlichen Aktiengesellschaften im deutschen Verfassungsrecht besser einordnen zu können.
Die Autorin oder der Autor verwendet eine rechtswissenschaftliche Methode, die auf der Analyse von Rechtsprechung (insb. des Bundesverfassungsgerichts) und der Auswertung einschlägiger staatsrechtlicher Fachliteratur basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in drei Abschnitte: Zunächst werden die allgemeinen Grundlagen juristischer Personen dargelegt. Danach folgt die Untersuchung privater AGs, Eigengesellschaften (am Beispiel Deutsche Bahn AG) sowie gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen unter Berücksichtigung verschiedener juristischer Ansätze wie dem Beherrschungs- oder Aufgabenansatz.
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Grundrechtsfähigkeit, juristische Person, Aktiengesellschaft, gemischt-wirtschaftliches Unternehmen, Sitztheorie und grundrechtstypische Gefährdungslage charakterisieren.
Sie dient als exemplarisches Beispiel für eine Eigengesellschaft, die vollständig im Besitz des Bundes ist, und verdeutlicht die Problematik der Grundrechtsbindung bei privatwirtschaftlich agierenden staatlichen Unternehmen.
Die Arbeit weist darauf hin, dass das reine Abstellen auf Anteilsmehrheiten als zu starres Kriterium kritisiert wird, da der Staat gesellschaftsrechtlich nur über seine Mitgliedschaftsrechte Einfluss nimmt und Vorstand sowie Aufsichtsrat nach gesellschaftsrechtlichen Prinzipien handeln, die nicht deckungsgleich mit staatlichen Interessen sein müssen.
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