Bachelorarbeit, 2025
118 Seiten, Note: 1,0
c_1
1. Einleitung mit Situationsanalyse und Zieldefinierung
4. Barrieren und deren Lösungsansätze bei aktiver Sexualassistenz durch Mitarbeitende
5. Eine Gefahrenanalyse bei aktiver Sexualassistenz durch Mitarbeitende
6. Empirischer Teil: Diskurs über ‚aktive Sexualassistenz durch Mitarbeitende‘ unter Einbeziehung von Personen mit Expertise in der Sozialforschung
7. Fazit mit Ausblick
Literaturverzeichnis
Anhangsverzeichnis
Anhang A: Leitfadeninterview
Anhang B: Beruflich relevante Vitas der Expert:innen
Anhang C: Kategorienbildung
Anhang D: Definition & Ankerbeispiele der Kategorien
Anhang E1: Transkript Interview Frank Herrath am 18.02.2025[3]
Anhang E2: Transkript Interview Ralf Specht am 26.02.2025[4]
Anhang E3: Transkript Interview Tanja Hoyer am 10.03.2025
In dieser Arbeit wird die Rolle von Mitarbeitenden der Eingliederungshilfe als Unterstützungspersonen für Menschen mit Behinderungen im Bereich der Sexualität betrachtet. Letztere sind häufig auf Hilfe angewiesen, um selbstbestimmt ihre Sexualität leben zu können. Externe sexuelle Dienstleistungen, wie Prostitution oder Sexualbegleitung, sind oft nicht realisierbar. Dies führt in der Praxis dazu, dass Mitarbeitende häufig diese Rolle mit großer Unsicherheit einnehmen. Denn dabei stehen sie Barrieren gegenüber, die eine Umsetzung der aktiven Sexualassistenz für Menschen mit Behinderungen erschweren. Ziel ist es, die Barrieren zu identifizieren und Lösungen zur Überwindung der Barrieren zu erarbeiten. Mittels Literaturrecherche und qualitativer Sozialforschung konnten anhand von Interviews mit Expert:innen qualitative Ergebnisse gewonnen werden. Deren Analyse bestätigen die Hypothese, dass Barrieren, wie unklare gesetzliche Rahmenbedingungen, unzureichende Konzeptionen der Träger, fehlende Bildungsformate, unterschiedliche Haltungen im Team und der Fokus auf Gewaltschutz existieren. Die Ergebnisse zeigen zudem, dass eine Lösungsfindung bei sexuellem Assistenzbedarf nicht als alleiniger Auftrag bei den Mitarbeitenden zu platzieren gilt. Vielmehr müssen Gesetzgebung, Bildungseinrichtungen und Träger der Eingliederungshilfe hier Richtlinien und Handlungsempfehlungen schaffen, damit Sexualassistenz durch Mitarbeitende legitim im Alltag der Eingliederungshilfe umsetzbar ist. Darüber hinaus braucht es eine Differenzierung im Begriff der sexuellen Assistenz.
This paper looks at the role of integration assistance staff as support staff for people with disabilities in the area of sexuality. The latter are often dependent on help in order to be able to live their sexuality in a self-determined way. External sexual services, such as prostitution or sexual accompaniment, are often not feasible. In practice, this means that employees often take on this role with great uncertainty. This is because they face barriers that make it difficult to realise active sexual assistance for people with disabilities. The aim is to identify the barriers and develop solutions to overcome them. Using literature research and qualitative social research, qualitative results were obtained from interviews with experts. Their analysis confirms the hypothesis that barriers exist, such as an unclear legal framework, inadequate concepts on the part of the organisations, a lack of educational formats, different attitudes within the team and a focus on protection against violence. The results also show that finding a solution to the need for sexual assistance cannot be placed solely with the employees. Rather, legislation, educational institutions and providers of integration assistance must create guidelines and recommendations for action so that sexual assistance can be legitimately implemented by employees in everyday integration assistance. Furthermore, a differentiation is needed in the concept of sexual assistance.[1]
BMJ Bundesministerium für Justiz
BMZ Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
BTHG Bundesteilhabegesetz
BZgA Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (heißt seit dem 13.02.2025 BIÖG – Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit)
Destatis Statistisches Bundesamt
DV Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V.
ISBB Institut zur Selbst-Bestimmung Behinderter
ISP Institut für Sexualpädagogik und sexuelle Bildung
Petze Institut für Gewaltprävention
ReWiKs Reflexion, Wissen, Können; Projekt vom Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit
SLUG Selbstbestimmt Leben Unabhängig Gemeinsam
UN-BRK UN-Behindertenrechtskonvention
WAS World Association for Sexual Health
WHO Weltgesundheitsorganisation (World Health Organication)
Unerfüllte aktive Sexualassistenz – ein erfüllter Tatbestand der aktiven Teilhabeverweigerung?
„In fachlichen Diskussionen [und der Frage], welche Formen sexueller Assistenz Menschen mit Beeinträchtigungen unterstützen, erhitzen sich die Gemüter nach wie vor“ (Jeschonnek 2025: 300). Nahezu explosiv oder auch besonders schweigsam wird es dann, wenn Menschen mit Behinderungen das assistierende Personal um aktive sexuelle Unterstützung bitten, damit sie ihrem Bedürfnis einer möglichst erfüllten und selbstbestimmten Sexualität nachgehen können. Einige Mitarbeitende reagieren mit Verständnis, andere sind peinlich berührt, aber fast alle übermannt ein Gefühl von großer Unsicherheit – darf ich das denn? Darf ich das, was ich selbst so selbstbestimmt für mich leben kann, auch den Menschen mit Assistenzbedarf ermöglichen? Oder ist das nicht eine Grenzverletzung, für mein Gegenüber oder gar für mich?
Mitarbeitende der Eingliederungshilfe werden in ihrer Arbeit mit sexualitätsbezogenen Situationen konfrontiert, deren professionelle Handhabung umstritten und ungeklärt ist und demzufolge oft unprofessionell im Geheimen bewältigt wird. Was ist zu tun, wenn es einem Bewohner nur unter Verletzungsgefahr möglich ist zu masturbieren; wenn es einer Bewohnerin schwerfällt, anhand von bildgebendem Material nachzuvollziehen, wie sie ein Sexualhilfsmittel zur Selbststimulation positionieren kann; wenn es einem mobilitätsbehinderten Paar nicht möglich ist, sich gegenseitig zu berühren oder Geschlechtsverkehr miteinander zu praktizieren? Sie alle vereint, dass sie Unterstützung in ihrer sexuellen Bedürfnisbefriedigung benötigen. Schließlich ist Sexualität „ein grundlegendes Bedürfnis jeder menschlichen Existenz. Darin unterscheiden sich Menschen mit und ohne Behinderung nicht“ (Schaich 2008: 178). Unterschiede, so Schaich weiter „finden sich jedoch in den Möglichkeiten, Sexualität im eigenen Leben zu gestalten“ (ebd.). Mitarbeitende der Eingliederungshilfe könnten als die beschriebene ‚Möglichkeit‘ in der täglichen Praxis identifiziert werden.
Nach Wolfram ist unsere Gesellschaft „hochgradig sexualisiert, Sexuelles ist allgegenwärtig“ (Wolfram 2025: 352). Es genügt ein Blick auf verschiedene Messengerdienste, um festzustellen, welchen Bedeutungsgehalt das Sexuelle in unserer Umwelt einnimmt. Demgegenüber wird die Sexualität von Menschen mit Behinderungen nahezu tabuisiert. Dieser Umstand hat einen großen Einfluss auf ihr Recht der sexuellen Selbstbestimmung. Menschen mit Behinderungen wird nach wie vor sexuelle Selbstbestimmung aberkannt, was auch die aktuelle Literatur belegt: „Bisher bleibt die Kluft zwischen Ideal und Wirklichkeit groß. Die Notwendigkeit, das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen immer wieder zu deklarieren, ist ein Hinweis, dass es bisher nicht nachhaltig etabliert ist“ (Grübl 2025: 360). Entsprechend äußern sich auch Herrath und Brönstrup (2025: 13) in ihrem neuen Werk: „An der Notwendigkeit des Einsatzes für sexuelle Selbstbestimmung hat sich in den letzten gut zehn Jahren nichts geändert, denn die Bilanz des gesellschaftlichen Fortschritts in der Gleichachtung sexuellen Lebens von Menschen mit Behinderungen ist ernüchternd [und] […] beschämend schwach“. In diesen Aussagen liegt auch die Relevanz dieser Arbeit begründet. Es braucht weitere Türöffner in diesem Themenbereich, sodass Menschen mit Behinderungen als sexuelle Wesen anerkannt werden. Daneben benötigt es ein weiteres Engagement, damit Selbstbestimmung - auch die der sexuellen Natur - als geltendes Recht wirkliche Umsetzung findet. Darüber hinaus sollten Unterstützungspersonen couragiert bleiben, eine Fragehaltung zu platzieren, die kritisch bestehende Normen untersucht. Zudem gilt es, ein weiteres Fundament für eine inklusive Gesellschaft zu legen, in der [sexuelle] Selbstbestimmung keine Auswahl normierter Merkmale ist.
Aktive Sexualassistenz ist eng mit sexueller Selbstbestimmung verwoben. Kann ein Mensch mit Behinderung selbstbestimmt entscheiden, wo, wann und mit wessen Unterstützung er seine individuelle Sexualität leben möchte, dann hat er in diesem persönlichen Wirkungsbereich Autonomie erlangt. Doch scheint diese Thematik in der Literatur recht wenig Beachtung zu finden: „Im Fachdiskurs um sexuelle Selbstbestimmung ist es zum Thema Sexualassistenz immer noch recht leise, wenngleich es hier und da in der Fachliteratur, bei Kongressen und Weiterbildungen etwas vibriert“ (Jeschonnek 2025: 300). Ganz besonders ‚leise‘ ist es in der Fachliteratur, wenn aktive Sexualassistenz als Unterstützungsform für Menschen mit Behinderungen durch Mitarbeitende der Eingliederungshilfe als eine Möglichkeit der sexuellen Entwicklung erwogen wird. Vielmehr argumentiert die Literatur aufgrund eines Macht- und Abhängigkeitsverhältnisses zwischen assistenzgebenden und assistenznehmenden Personen gegen diese Unterstützungsform (vgl. Specht 2013: 179). Die aktuelle Gesetzeslage zur sexuellen Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen untermauert diese Stimmgewalt. Mitarbeitende der Eingliederungshilfe befinden sich somit in einem Spannungsverhältnis zwischen den Interessen der Assistenznehmenden - für deren Teilhabemöglichkeiten und Selbstbestimmungsrecht sie sich engagieren - und dem Gewicht des Gesetzgebers. Das führt dazu, dass sich Mitarbeitende der Eingliederungshilfe in Sexualitätsfragen reserviert verhalten, „denn es besteht die Angst, gegen vermeintlich geltende Gesetze zu verstoßen – obwohl gesetzliche Regelungen den Schutz vor Grenzüberschreitungen und nicht vor Sexualität zum Ziel haben“ sollten (Wolfram 2025: 352). Aktive Sexualassistenz, als ein Bereich der sexuellen Selbstbestimmung, muss für Menschen mit Behinderungen in ihrer individuellen sexuellen Entwicklung verfügbar sein. Demzufolge brauchen sie Bedingungen und ein Umfeld, die ihnen diese Erfahrungsräume offerieren. Mitarbeitende der Eingliederungshilfe sind, hier kann aus eigener Erfahrung berichtet werden, partiell offen für diese Form der sexuellen Begleitung. Auftrag dieser Arbeit ist es daher, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass Mitarbeitende als Assistenzgebende aktive Sexualassistenz für Menschen mit Behinderungen als interessierte Assistenznehmende realisieren könnten. Diese Art der Begleitung soll sich auf ein Unterstützungshandeln zur sexuellen Entwicklung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen beziehen, die ausdrücklich von den Assistenznehmenden gewünscht wird und nicht selbständig durchführbar ist. Da die Thematik von vielen Unsicherheiten geleitet ist und das Vorgehen aufgrund zahlreicher Barrieren eine Umsetzung erschwert, soll sich die hier vorliegende Thesis folgender Forschungsfrage widmen:
Welchen Barrieren stehen Mitarbeitenden der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung der aktiven Sexualassistenz als Unterstützungshandlung – und damit einer selbstbestimmten Sexualität - von Menschen mit Behinderungen gegenüber und wie kann diesen lösungsorientiert begegnet werden?
Mittels der Identifizierung der Barrieren werden deren mögliche Folgen sowohl für Mitarbeitende als auch für Menschen mit Behinderungen herausgearbeitet. Zudem gilt es, Lösungsansätze aufzuzeigen, wie entsprechende Barrieren überwunden werden könnten. Da die Inanspruchnahme einer aktiven Sexualassistenz eine Form der sexuellen Selbstbestimmung ist und Selbstbestimmung im Allgemeinen als ein wesentliches Thema im Teilhabediskurs von Menschen mit Behinderungen vertreten wird, ist es unerlässlich, sie in die Forschungsfrage einzubinden. Inwiefern hier tatsächlich sexuelle Selbstbestimmung vorliegt, da Auswahl und Optionen eingeschränkt sind und sich die Assistenznehmenden womöglich andere Personen für ihre sexuelle Bedürfnisbefriedigung wünschten, kann als Einwand erhoben, soll an dieser Stelle aber nicht diskutiert werden. Doch es kann überlegt werden, inwiefern aktive Sexualassistenz durch Mitarbeitende die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen unterstützt. Weiter soll in der Arbeit nicht der Frage nachgegangen werden, inwiefern die Einwilligungsfähigkeit als wahrnehmbare Zustimmung oder Abwehr in Fragen der Sexualassistenz erkennbar ist. Es soll in dieser Diskussion davon ausgegangen werden, dass eine Willensäußerung eindeutig formuliert werden kann. Um die Lesbarkeit der Arbeit zu vereinfachen, soll hier festgelegt werden, dass sich die Bezeichnung ‚Mitarbeitende‘ immer auf ‚Mitarbeitende der Eingliederungshilfe‘ bezieht. Teilweise wurde in der sexualpädagogischen Weiterbildung des ISP, an der die Verfasserin dieser Arbeit teilnimmt, als neue Begrifflichkeit von ‚Mitarbeitenden der Teilhabe‘ gesprochen. Diese Bezeichnung ist im Fachjargon nicht ausgereift.
Das Ziel dieser Thesis besteht darin, mögliche Barrieren zu identifizieren, die die Umsetzung einer aktiven Sexualassistenz durch Mitarbeitende erschweren. Zudem sollen Optionen erarbeitet werden, wie diese Hindernisse überwunden werden können. Mithilfe einer ergänzenden qualitativen Umfrage von Expert:innen gilt es neben der Fachliteratur, professionelle Erfahrungswerte einfließen zu lassen, die das Spektrum der Forschungsfrage weitgehend beantworten sollen. Von dem Ergebnis erhofft sich die Verfasserin dieser Thesis, dass die Thematik weitestgehend erfasst und neue Erkenntnisse gewonnen werden konnten, die einen anhaltenden Diskurs über diese Arbeit hinaus anregen. Diese Erkenntnisse sollen nachhaltig sein und eine Weiterentwicklung im Bereich der aktiven Sexualassistenz fördern als auch fordern.
Anhand vorangegangener Überlegungen gliedert sich die Arbeit wie folgt: Nach der vorangeführten Einleitung mit Situationsanalyse und Zieldefinierung im Kapitel eins, wird im zweiten Kapitel die Darstellung der theoretischen Grundlagen erfolgen. Dabei werden zentrale Begriffe wie Menschen mit Behinderungen sowie die selbstbestimmte Sexualität definiert und in Beziehung gesetzt. Weiter erfolgt eine Analyse gesetzlicher Rahmenbedingungen hinsichtlich der sexuellen Selbstbestimmung und der Sexualität im Allgemeinen von Menschen mit Behinderungen. Das Kapitel drei widmet sich der Sexualassistenz. Hierbei soll zuvorderst eine Differenzierung zwischen passiver und aktiver Sexualassistenz vorgenommen werden. Da aktive Sexualassistenz zumeist einen externen Dienstleistungscharakter hat - hierzu zählen Prostitution und Sexualbegleitung - werden folgend deren Möglichkeiten aber auch deren Grenzen diskutiert. Dem Gegenüber sollen Ressourcen aktiver Sexualassistenz durch Mitarbeitende der Eingliederungshilfe analysiert werden. Das vierte Kapitel konzentriert sich auf die Forschungsfrage und thematisiert die Barrieren und Lösungsansätze bei aktiver Sexualassistenz durch Mitarbeitende. Da die Ausübung aktiver Sexualassistenz durch Mitarbeitende auch mit Risiken einhergehen können, beschäftigt sich das Kapitel fünf mit einer Gefahrenanalyse bei aktiver Sexualassistenz durch Mitarbeitende. Dabei gilt es, Risiken aus der Perspektive von Menschen mit Behinderungen, als auch aus der Sicht von Mitarbeitenden darzustellen. Um auch hier lösungsorientiert zu handeln, werden präventive Maßnahmen für eine Risikominimierung erhobener Gefahren herausgearbeitet. Für eine möglichst präzise Beantwortung der Forschungsfrage, sollen neben der Literatur Personen mit Expertise einbezogen werden, die in einen Diskurs über die Thematik der aktiven Sexualassistenz durch Mitarbeitende der Eingliederungshilfe gehen. Das Kapitel sechs widmet sich diesem empirischen Teil der Arbeit. Dabei gilt es zunächst die theoretischen Grundlagen und die methodische Vorgehensweise zu erläutern. Im Anschluss erfolgen nach diesem Verständnis die Durchführung und die Auswertung der Interviews von Expert:innen. Nachfolgend werden die empirischen Ergebnisse aus den gewonnenen Interviews präsentiert und interpretiert. Die Arbeit endet im Kapitel sieben mit einem Fazit mit Ausblick, welches wesentliche Erkenntnisse zusammenträgt und Handlungsempfehlungen für die Praxis bereithält. Mittels dieser Analyse soll die hier dargelegte Arbeit hinsichtlich der Debatte um aktive Sexualassistenz durch Mitarbeitende in Aussicht stellen, wie der sexuelle Unterstützungsbedarf in der Eingliederungshilfe angemessen adressiert werden kann.
Um den Anforderungen einer wissenschaftlichen Herangehensweise gerecht zu werden, wird im weiteren Verlauf des theoretischen Rahmens eine Annäherung an die Definitionen von Schlüsselbegriffen vorgenommen. Ergänzend soll ein Überblick auf die aktuelle Gesetzeslage bezüglich der Schlüsselworte aufgezeigt werden.
Beide Begrifflichkeiten, Menschen mit Behinderungen und selbstbestimmte Sexualität sind im Hinblick auf die Fachliteratur nicht klar und eindeutig zu definieren. Es sollen jedoch Annäherungen an die Erklärungen der Begriffe formuliert werden. Anzumerken ist, dass hier die Definierung der Zielgruppe ‚Menschen mit Behinderungen‘ indes ihre Ausgrenzung befördern kann, da die Abgrenzung von anderen als nicht behindert bezeichneten Menschen diese Personengruppe mit einer Besonderheit markiert und damit an den Rand der Gesellschaft zu drängen vermag. Im Anschluss an die wissenschaftlich ausgerichtete Begriffserklärung soll es eine kritische Einschätzung hinsichtlich der Wechselwirkung von Behinderung und Sexualität geben.
Aktuell leben in Deutschland ca. 7,9 Millionen Menschen mit einer schweren Behinderung. Dies entspricht 9,3 Prozent der Gesamtbevölkerung (vgl. Destatis 2024). Weltweit sind 15 Prozent der Menschen von kognitiven, seelischen und/oder körperlichen Behinderungen betroffen (vgl. WHO/World Bank 2011). Sie stellen gemäß der WHO „die zahlenmäßig größte gesellschaftliche Minderheit“ dar (Döring, 2025: 288). Aufgrund der Tatsache, dass die Gruppe von Menschen mit Behinderungen äußerst heterogen ist (BMZ 2023), gibt es auch diverse Ansätze um eine Definition in der Betrachtung von Behinderung. Laut UN-BRK (Dusel 2018: 8) zählen Menschen mit Behinderungen zu Menschen, „die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können“. Mit dieser Definition läutete die UN-BRK einen Paradigmenwechsel ein, der von einem medizinischen Modell von Behinderung zum menschenrechtlichen Modell von Behinderung führte (vgl. Döring 2025: 288).
Das vormals medizinische Modell konstruierte eine vermeintliche Norm, „dessen Abweichung automatisch eine Abwertung des Individuums, ein Absprechen von Fähigkeiten und daraus resultierend ein Absprechen des Menschseins zur Folge“ hatte (Zach 2025: 49). In Erneuerung eines menschenrechtsbasierten Verständnisses von Behinderung „geht es nicht mehr darum, dass Menschen durch bestimmte medizinisch definierbare Beeinträchtigungen vermeintlich behindert sind, sondern darum, inwiefern sie durch soziale, strukturelle und gesellschaftliche Bedingungen in ihrer selbstbestimmten Lebensweise und gesellschaftlichen Teilhabe behindert werden“ (Döring 2025: 288). Somit wird der Blick auf gesellschaftliche Verhältnisse geschärft, die äußere Barrieren errichten und Menschen an Teilhabe hindern. Davon lässt sich ableiten, dass Menschen mit Behinderungen nicht anhand ihrer persönlichen Merkmale an Sexualität gehindert werden, sondern vielmehr durch umweltbedingte Umstände Behinderung erfahren. So formuliert auch die BZgA[2] (2015: 8 f.), dass „Menschen im Hinblick auf ihre Sexualität behindert [sind], wenn sie im Zusammenhang mit körperlichen, seelischen, kognitiven und/oder Sinnesbeeinträchtigungen auf Barrieren stoßen, die ihr Sexualleben einschränken oder behindern“. Laut Brörken (2025: 364) ist
eine „sekundäre Behinderung … die bedeutsamste Barriere für selbstbestimmte Sexualität“. Folgend gilt es, sich einer Begriffserklärung der selbstbestimmten Sexualität anzunähern.
Um sich dem Verständnis einer selbstbestimmten Sexualität anzunähern, sollen vorab die Begrifflichkeiten der Sexualität und der Selbstbestimmung erläutert werden. In der Literatur lassen sich zahlreiche Definitionsversuche von Sexualität finden. „Der Begriff der Sexualität ist von Bedeutungspluralismus geprägt und beinhaltet eine Bandbreite verschiedener Interpretationen (Trescher/Nothbaum 2024: 277). Da die menschliche Sexualität äußerst vielfältig ist, lässt sie sich schwer definieren. Diese Herausforderung kann nach Ortland (2020: 14) nur mit Verlusten einhergehen: „Sexualität ist ein komplexes multidisziplinäres Spannungsfeld, in dem jeder Versuch, dieses Spannungsfeld allgemein und übergreifend zu fassen, zu konkretisieren oder zu beschreiben mit dem Verlust an Vielfältigkeit und Komplexität einhergeht“. Eine verbreitete Definition von Sexualität liefert das BZgA:
Sexualität ist ein existenzielles Grundbedürfnis des Menschen und ein zentraler Bestandteil seiner Identität und Persönlichkeitsentwicklung. Sexualität umfasst sowohl biologische als auch psychosoziale und emotionale Dimensionen. Die Ausgestaltung von Sexualität deckt ein breites Spektrum von positiven Aspekten ab, wie beispielsweise Zärtlichkeit, Geborgenheit, Lustempfinden und Befriedigung. Menschen leben und erleben Sexualität unterschiedlich, je nach Lebensalter und -umständen. (BZgA 2016: 5)
Ein Leitgedanke der Behindertenrechtsbewegung ist die Selbstbestimmung. Selbstbestimmt zu Leben bedeutet, die „Kontrolle über das eigene Leben zu haben, basierend auf der Wahlmöglichkeit zwischen akzeptablen Alternativen, die die Abhängigkeit von den Entscheidungen anderer bei der Bewältigung des Alltags minimieren“ (SLUG zitiert nach Karim 2024: 72). Diese Erklärung sagt aus, dass Menschen die Gelegenheit erhalten sollten, möglichst unabhängig und aus eigenem freiem Willen selbstbestimmt entscheiden zu können. Dafür benötigt es geeignete Alternativen, um eine entsprechende Auswahl zu treffen. Diese Formulierungen zeigen nach Karim (2024: 84) auf, dass es weniger relevant ist, inwiefern eine Person zur Selbstbestimmung fähig ist, „sondern in welchen Kontexten, Institutionen und sozialen Gefügen sie sich bewegen und inwiefern diese Selbstbestimmung verhindern oder fördern“, also inwieweit eine sekundäre Behinderung vorliegt.
Um nun die Begrifflichkeiten Sexualität und Selbstbestimmung zu einer sexuellen Selbstbestimmung zusammenzuführen, kann folgendes gedacht werden: Erst wenn eine Person auf Basis einer freien Willensbekundung die Möglichkeit hat, Sexualität in all ihren Facetten auszuüben oder aber eben auch zu lassen, kann von einer selbstbestimmten Sexualität ausgegangen werden. Die sexuelle Selbstbestimmung hat dort ihre Grenzen, wo andere sich in ihren subjektiven Persönlichkeitsrechten verletzt fühlen (vgl. Ortland 2020: 200). Walter (2004: 20) sieht sexuelle Selbstbestimmung dann umgesetzt, „wenn alle Menschen ein individuelles Sexualleben leben können und die eigene Intimsphäre gewahrt wird, […] wenn sie Sexualpädagogik und Sexualberatung erfahren und Sexualassistenz in Anspruch nehmen können“. Neben den Definitionsansätzen soll es nun eine Auseinandersetzung mit beiden Schlüsselbegriffen geben.
Die Begriffsbestimmung der Menschen mit Behinderungen kategorisiert Personen mit besonderen Merkmalen in eine Gruppe und erleichtert damit den Zugang von Zuschreibungen und Ausgrenzung. Aus Menschen mit Behinderungen werden dann behinderte Menschen, „ihr Menschsein wird mit ihrem Behindertsein identifiziert“ (Weber 2024: 199). Häufig haben sie von Beginn ihres Lebens ihren Körper als einen Makel wahrgenommen. „Der Faktor Behinderung erschwert die Entwicklung eines positiven Körperbildes und wirkt sich entscheidend auf die Identitätsentwicklung aus“ (Winkler 2025: 327). Erschwerend ist es, wenn der gesellschaftliche Blick das eigene, makelbehaftete Empfinden untermauert und eine Identität nur in Verbindung mit der Behinderung verknüpft. Aus gesellschaftlicher Perspektive hat das zur Folge, dass „aus der Behinderung resultierend eine solche Behinderung auch für den Bereich der Sexualität unterstellt“ wird (Glöckner zitiert nach Ortland 2020: 64 f.).
Sexualität wird Menschen mit Behinderungen in der Regel abgesprochen (vgl. Bargfeld/von Hören 2025: 276). Darauf reagiert Zach (2025: 49): „Doch das Absprechen dessen, ein sexuelles Wesen zu sein, entsexualisiert zu werden, nimmt nicht nur den Raum, sich sexuell zu entwickeln, auszudrücken und zu erleben – es spricht fundamental soziale Wertigkeit ab“. Folgerichtig hält das Absprechen der sozialen Wertigkeit „das diskriminierende entmenschlichte Bild von Menschen mit Behinderung aufrecht“, so die Autorin weiter (ebd.). Doch nach der BZgA (2011: 24) gilt: „Alle Menschen werden als sexuelle Wesen geboren“. Dennoch ergeben sich in Bezug auf die sexuelle Selbstbestimmung Unterschiede zu Personen, die nicht als behindert gelten. So hebt auch Grübel (2025: 361) hervor: „die Bedingungen, Privatsphäre zu haben, Grenzempfinden zu erlernen und positiv sinnlich-erotische Erfahrungen zu sammeln, sind deutlich andere als für Menschen ohne Behinderung – gerade, wenn sie institutionell betreut werden“.
Da Menschen mit Behinderungen überwiegend in Unterstützungssystemen leben, sind sie maßgeblich davon abhängig, ob und inwiefern die Einrichtungskultur sexuelle Selbstbestimmung fördert oder verwehrt. Vielfältige Bedingungen, wie strukturelle Gegebenheiten, die moralische Haltung des Personals zur Sexualität oder sexuelle Bildung für Mitarbeitende und Unterstützungspersonen, bestimmen darüber, ob sexuelle Selbstbestimmung ein mögliches Potential hat oder eine Barriere für gelebte Sexualität ist. Das hiermit beschriebene Karussell der Zufälligkeit lässt danach fragen, inwiefern es eine rechtliche Regelung hinsichtlich der sexuellen Selbstbestimmung gibt, die Orientierung schaffen kann.
Betreffend der Sexualität werden in der Literatur die Rechte von Menschen mit Behinderungen mehrfach dargelegt und begründet. Ihr Anspruch ergibt sich wie alle Rechte aus den allgemeinen Menschenrechten, die für alle Menschen gültig sind, unabhängig von individuellen Besonderheiten. Demnach schreibt auch Zinsmeister (2025: 25): „Grund- und Menschenrechte gelten universal und dienen gerade dem Schutz derjenigen, deren Menschenrechtsfähigkeit oder -würdigkeit angezweifelt wird“. Menschen mit Behinderung gelten als eine der hier beschriebenen marginalen Personengruppe. Trotz der Allgemeingültigkeit rechtlicher Bestimmungen wurden ihnen lange Zeit ihre Rechte abgesprochen. Infolge dieser Ausgrenzung stellt Brönstrup (2025: 251) fest, bedurfte es überhaupt einer „Konkretisierung der allgemeinen Menschenrechte bezogen auf die Situation von Menschen mit Behinderungen in Form der UN-BRK“. Mit der UN-BRK „ist es gelungen, das erste internationale Dokument zu formulieren, das Behindertenpolitik konsequent aus einer Menschenrechtperspektive betrachtet (Arnade 2013: 37). Aufgrund der Sachlage, dass Deutschland als Vertragsstaat verpflichtet ist, Menschen mit Behinderungen ihre Rechte „im vollen Umfang zu gewähren“ (Zinsmeister 2025: 59), gelten diese auch in Fragen der Sexualität. Doch aufgrund anhaltender Diskriminierung, Stigmatisierung und Tabuisierung hinsichtlich der Sexualität von Menschen mit Behinderungen äußert sich die Literatur sehr kritisch darüber, dass sexuelle Rechte für Menschen mit Behinderungen in keiner Gesetzgebung – so auch nicht in der UN-BRK - explizit Erwähnung finden (vgl. Herrath 2025: 373), wie folgt aufgezeigt werden soll.
Die UN-BRK wurde 2009 ratifiziert und ist seit diesem Zeitpunkt „zu geltendem deutschen Recht geworden“ (Dusel 2018: 2). Sie soll damit keine Sonderrechtsdeklaration sein, sondern „konkretisiert und spezifiziert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen, die im Menschenrechtsschutz Beachtung finden müssen“ konferieren (Dusel 2024). Unerwähnt blieben in dem Dokument der UN-BRK Themen der Sexualität und konkret der sexuellen Selbstbestimmung (vgl. Valentiner 2024: 172). Damit hatte die Ratifizierung der UN-BRK „wenig Auswirkungen für sexuelles Leben von Menschen mit Behinderungen“ (Herrath/Brönstrup 2025: 13). Die Recherche dazu ergab, dass während der Verhandlungen sexuelle Themen aufgenommen werden sollten, doch habe es auf Seiten des Vatikans und einiger arabischer Staaten massive Widerstände gegeben (vgl. Arnade 2025: 75). Damit sind die EU-Vertretungen einen Kompromiss eingegangen, „um das Gesamtprojekt nicht scheitern zu lassen“ (Herrath 2025: 373).
Auch im nationalen Raum findet das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung keine positive Erwähnung (vgl. Specht 2025: 61). Demnach fand zwar mit der Reformierung des Bundesteilhabegesetzes ein Paradigmenwechsel statt, der „Menschen mit Behinderungen mehr Möglichkeiten der Teilhabe und der Selbstbestimmung ermöglichen“ soll (ebd. 60), doch „bleibt der Lebensbereich Sexualität auch hier weitgehend ausgespart“ (ebd. 64). Demzufolge findet sich „keine einzige konkrete Regelung, die zur Sicherung sexueller Rechte beitragen könnte“, so der Autor weiter (ebd. 60). Exemplarisch können hier der Anspruch auf Materialien in einfacher Sprache, Bildungsangebote oder auch das Recht auf passive und aktive Sexualassistenz genannt werden. Folgerichtig muss hier festgehalten werden, dass das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen „weder in unserer nationalen Rechtsordnung noch im europäischen und internationalen Recht positiv definiert“ ist (Zinsmeister 2025: 24). So scheint es „unklar, was – rechtlich – unter sexueller Selbstbestimmung zu verstehen ist“ (Renzikowski 2024: 34). Doch aufgrund eines „tiefen Verständnisses der Bedeutung sexueller und reproduktiver Rechte“ wurden Interpretationshilfen erarbeitet, die eine „hohe Argumentationskraft haben“ (ebd. 24). So gilt es, das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung „aus einer rationalen und einer antidiskriminierungsrechtlichen Perspektive zu interpretieren“ (Valentiner 2024: 189). Auf welchen Grundlagen sexuelle Rechte von Menschen mit Behinderungen herzuleiten sind, soll folgend aufgezeigt werden.
Sexuelle Rechte für Menschen mit Behinderungen lassen sich aus verschiedenen allgemeinen menschenrechtlichen Vereinbarungen zur Sexualität herführen. So werden im internationalen Kontext sexuelle Rechte, die für alle Menschen geltend sind, von der World Association for Sexual Health (WAS), der World Health Organisation (WHO) und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Nationen abgeleitet (vgl. Westphal 2024: 257). Demgemäß definiert die WHO „sexuelle Gesundheit als ganzheitliches Wohlbefinden rund um die eigene Sexualität, was physische, psychische und soziale Aspekte einschließt“ (WHO 2024, zitiert nach Döring 2025: 289). Dabei formuliert die WAS in den Erklärungen der Sexuellen Menschenrechte: „sexuelle Freiheit als sexuelle Selbstbestimmung umfasst die Freiheit eines jeden Individuums, alle seine sexuellen Möglichkeiten zum Ausdruck zu bringen“ (WAS 1999 zitiert nach Clausen/Herrath 2013: 73).
Obwohl das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung auf nationaler Ebene bislang nicht positivorientiert formuliert wurde, lässt es sich laut Valentiner (2024: 171) aus dem „Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG)“ entnehmen. Dort heißt es: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“ (BMJ). Valentiner (2021: 374) überarbeitete dieses Recht bezüglich der sexuellen Selbstbestimmung einer Person folgendermaßen: es beinhaltet „die Befugnis, darüber zu bestimmen, ob, mit wem, auf welche Weise und unter welchen Bedingungen sie Sex hat, und ob und in welchen Grenzen sie Einwirkungen anderer Personen auf ihre Entscheidungen und Handlungen zulässt“. Einigkeit herrscht nach Zinsmeister (2025: 24), „dass das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nur konsensuale und nicht machtmissbräuchliche Sexualitäten schützt“.
Strafrechtlich betrachtet stellt sich die Thematik der sexuellen Selbstbestimmung negativorientiert dar. Vordergründig ist dort nicht die „Ermöglichung von Sexualität, sondern die Abwehr von Übergriffen“ festgeschrieben (Renzikowski 2024: 33). Dies liegt darin begründet, dass „sowohl Legislative, wie […] auch Rechtsprechung und Literatur vordringlich – und völlig zu Recht – den Schutz von Menschen mit Behinderungen vor sexuellen Übergriffen in den Mittelpunkt stellen“ (Kestel 2008: 202). Schließlich sind Menschen mit Behinderungen „besonders von sexualisierter Gewalt betroffen und haben zugleich oft ungleiche Chancen, sich hiergegen zur Wehr zu setzen“ (Juhász zitiert nach Valentiner 2024: 187). Folgerichtig „hat der (Straf-)Gesetzgeber die sexuelle Selbstbestimmung auch durch entsprechende Regelungen und Straftatbestände zu schützen“ (Valentiner 2024: 187). Welche Auswirkungen die hier beschriebene Gesetzgebung auf die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung hat, soll im Kapitel 4.1 näher beleuchtet werden.
Laut Valentiner (ebd.) erstreckt sich „das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung […] grundsätzlich auf den diskriminierungsfreien Zugang zu sexuellen Dienstleistungen und sexueller Bildung. Der Zugang fehlt in der Praxis“. Hinsichtlich der sexuellen Dienstleistungen kann festgestellt werden: Selbst wenn sich Einrichtungen der Thematik öffnen und aktive Sexualassistenz in Form von Prostitution und externer Sexualbegleitung unterstützen, ist sie aufgrund persönlicher und/oder institutioneller Barrieren häufig nicht realisierbar. Eine Assistenz durch Mitarbeitende, die sexuellen Dienstleistungscharakter hat, soll aufgrund des Macht- und Abhängigkeitsverhältnisses vermieden werden (vgl. Zinsmeister 2024: 143). Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung scheint somit mehr, wie Arnade (2025: 73) formuliert, eine „Schaufensterpolitik“ zu sein, oder wie Herrath (2013: 34) trefflich aussagt, dass es Politik und Gesellschaft gutstehen würde, „wenn Menschenrecht auf Lebenswirklichkeit träfe“.
Obwohl die Reformbewegung des BTHG sexuelle Selbstbestimmung im Inhalt vermissen lässt, hat sie ein neues Verständnis von Assistenz errungen, welches in der Ausgestaltung aktiver Sexualassistenz zukünftig interessant sein könnte. Dies soll nun folgend Betrachtung finden.
An dieser Stelle soll noch einmal auf die Reformierung des BTHG eingegangen werden, dessen Engagement von dem UN-Komitee für die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Oktober 2023 positiv hervorgehoben wurde (vgl. Specht 2025: 60). Ein Hauptanliegen des BTHG ist es, „die Eingliederungshilfe personenzentriert und sozialraumorientiert im Sinne der UN-BRK neu auszurichten und zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln“ (DV 2024: 3). Mit der Reformierung des BTHG fand auch der Assistenzbegriff eine neue Bedeutung. Vor allem definiert er nach dem DV (vgl. ebd.) nun ein anderes Verständnis in der Beziehungsgestaltung von assistenznehmenden und assistenzgebenden Personen. Demnach beschreibt die Gesetzeserneuerung des BTHG den Assistenzbegriff dahingehend neu, dass dieser „in Abgrenzung […] zu förderzentrierten Ansätzen der Betreuung, die ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Leistungserbringern und Leistungsberechtigten bergen, ein verändertes Verständnis von professioneller Hilfe zum Ausdruck gebracht“ wird (ebd.). Diese Ausführung löst den vorherigen Begriff der Betreuung ab, bei dem es überwiegend um wohlgemeinte paternalistische Fürsorge ging und ein unterschiedliches Machtverhältnis demonstrierte. Das neue Verständnis von Assistenz hingegen geht mit einer Umkehrung des Machtgefüges einher. Es sagt aus: „Ich, Mensch, von dir als behindert bezeichnet, gebe dir Anweisungen, wie du mir zur Hand zu gehen hast“ (Weber 2016: 518). Der assistenznehmende Mensch übernimmt die Kontrolle für sein Wollen und gibt Handlungsweisen für dessen Umsetzung an. Er fordert somit eine Unterstützung bei der Ausgestaltung eigener Wünsche zu einer möglichst selbstbestimmten Lebensführung. Gemäß Karim (2024: 73) ist Assistenz ein „Kerninstrument der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, um diese Kontrolle zu erhalten“. Die hier neu definierte Beziehungsform zwischen leistungsnehmenden und leistungserbringenden Personen hebelt das Machtverhältnis theoretisch aus, welches in der Literatur häufig als Kriterium gegen aktive Sexualassistenz durch Mitarbeitende benannt wird. Es könnte sogar die Frage in den Raum geworfen werden, ob es denn nicht aktive Teilhabeverweigerung wäre, wenn die assistenznehmende Person um Unterstützung für aktive Sexualassistenz bittet und diese durch die assistenzgebende Person nicht gewährt wird. Nachfolgend soll auf die vielschichtige Thematik der Sexualassistenz konkret eingegangen werden.
„Sexuelle Assistenz ist ein sehr ambivalenter Begriff“ (Gilbers/Winkler 2008: 171). Nach Valentiner (2024: 188) ist Sexualassistenz „als eine Form der persönlichen Assistenz darauf gerichtet, die sexuelle Selbstbestimmung zu ermöglichen. Sie umfasst Unterstützungshandlungen, die Menschen mit Behinderungen mit einem spezifischen Hilfebedarf in Anspruch nehmen […], um ihre Sexualität leben zu können“. Die Fachliteratur unterscheidet dabei passive und aktive Sexualassistenz, wie nachfolgend aufgezeigt werden soll.
Obwohl die Grenzen von passiver und aktiver Sexualassistenz nach Commandeur & Krott (2008: 188) „fließend sein“ können, grenzt die mehrheitliche Literatur aktive Sexualassistenz von der passiven Sexualassistenz ab. Dabei zielt die passive Assistenz darauf ab, „konkrete Voraussetzungen für die Verwirklichung selbstbestimmter Sexualität zu schaffen“ (Walter 2008: 12). Exemplarisch werden hier Sexualberatung, Beschaffung von Materialien und Hilfsmitteln oder die Vermittlung von Prostitution genannt (vgl. ebd.). Nach Jeschonnek (2025: 303) sind diese unterstützenden Handlungen „allesamt höchst aktiv“ und die Autorin bekräftigt weiter, dass eine Trennung von passiver und aktiver Sexualassistenz nur in der Theorie, aber nicht im Alltag der Behindertenhilfe möglich ist. Bezüglich des passiven Assistenzcharakters sind Mitarbeitende der Eingliederungshilfe zur Leistungserbringung verpflichtet. Sie haben laut der Juristin Zinsmeister auf Wunsch der Leistungsberechtigten „passive Sexualassistenz zu leisten“ (Zinsmeister 2024: 41). Auch Jeschonnek (2025: 303) betont hinsichtlich der Formen passiver Sexualassistenz „all diese Unterstützungen sind nicht nur erlaubt, sondern bei Verweigerung handelt es sich um unterlassene Hilfeleistung“.
Nach Walter (2008: 12) werden bei der aktiven Sexualassistenz alle Formen von Assistenz definiert, „bei denen Mitarbeitende und Pflegekräfte in eine sexuelle Interaktion aktiv einbezogen“ sind. Hierzu zählt nach Walter neben erotischen Massagen und der Hilfestellung bei Masturbation auch der Geschlechtsverkehr (vgl. ebd.). Im Gegenzug zur passiven Sexualassistenz empfehlen wissenschaftliche Literaturbeiträge, dass aktive Sexualassistenz aufgrund des Macht- und Abhängigkeitsverhältnisses durch Mitarbeitende der Eingliederungshilfe nicht realisiert werden soll. So sieht Hartmann (2008: 38) hier „gravierende Probleme im Bezug auf das Thema Macht, gegenseitig benutzbare Macht“. Auch Specht (2013: 179) konstatiert „aktive Dienstleistungen sollten nicht von den UnterstützerInnen selbst geleistet werden, da das bestehende Machtungleichgewicht dies verbietet“. Allerdings greifen Trescher und Nothbaum (2024: 291) auf, dass „Abhängigkeitsverhältnisse und Interpretationen Dritter“ auch bei klassischer Prostitution oder der externen Sexualbegleitung einer Rolle spielen.
In der Literatur wird Sexualassistenz und Sexualbegleitung häufig als Synonym verwendet. In der Abgrenzung zur Sexualassistenz verfügen Personen, die Sexualbegleitung anbieten, über „pädagogische und/oder pflegerische Kompetenzen“ (Walter 2008: 12). Welche juristisch legitimen Wege es für Menschen mit Behinderungen gibt, aktive Sexualassistenz in Anspruch zu nehmen, wird nachstehend erörtert.
In diesem Kapitel finden folgende gesellschaftliche Tabus Thematisierung: Behinderung, Sexualität und sexuelle Dienstleistungen wie Sexualbegleitung oder Prostitution.
Die Begrifflichkeit der Prostitution ist sehr komplex und schließt auch „viele illegale Elemente ein“ (Pro Familia 2024: 4). Begegnen sich beide Seiten auf „Augenhöhe“, dann ist von einer legalen Prostitution auszugehen (ebd.). Als Prostitution kann „die wiederholte Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt mit oder vor wechselnden Partner*innen definiert“ werden (Zinsmeister 2025: 39). Da „alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (GG Art. 3 S. 1) und niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf (GG Art. 3 S. 3) gilt das Recht auf die Möglichkeit, sich Sex zu kaufen selbstverständlich auch für behinderte Erwachsene“ (Pro Familia 2024: 4). Somit sind auch Angebote für Menschen mit Behinderungen im Prostitutionsbereich zu finden.
In der Abgrenzung zur Prostitution sollten Sexualbegleitende über eine geeignete Qualifikation verfügen, denn um Sexualbegleitung „professionell durchzuführen, ist eine entsprechende Schulung bzw. Ausbildung erforderlich“ (Walter 2008: 12). Walter nennt hierbei den Erwerb von Kompetenzen wie die Reflexion der eigenen Sexualität, sowie pflegerische, sexualpädagogische und juristische Grundkenntnisse (vgl. ebd. 12 f.). Der vereinbarte Preis für eine Sexualbegleitung bezieht sich dabei nicht, wie bei der Prostitution, auf bestimmte sexuelle Handlungen, sondern auf die gemeinsame verbrachte Zeit (vgl. ISBB Trebel). Auch auf der Empfindungsebene gibt es Unterschiede: „Prostituierte versuchen Gefühle herauszuhalten, Sexualbegleiter*innen arbeiten mit ihnen“ (Gutensohn 2019). Viele der Menschen, die Sexualbegleitung in Anspruch nehmen „empfinden diese als große Bereicherung, weil sie sich unabhängig von Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, Körperform und Behinderung als Menschen mit sexuellen Bedürfnissen ernst genommen fühlen und ihre individuellen sexuellen Wünsche geachtet“ werden (Bargfeld/von Hören 2025: 284). Auch Hoyer (2025: 321), selbst eine Sexualbegleiterin, gibt aus eigener Beobachtung an, dass Sexualbegleitung für Menschen mit Behinderungen nicht nur „eine körperliche Befriedigung [ist], sondern es hat viel mit Empowerment zu tun und damit, sich ernst genommen zu fühlen“. Dieses Gefühl der positiven Fremdwahrnehmung kann sich auch positiv auf den eigenen Selbstwert richten. So nehmen Mitarbeitende der Eingliederungshilfe wahr, dass ihr Klientel, welches Sexualbegleitung in Anspruch nimmt, weniger aggressiv und vielmehr ausgeglichen wirkt (vgl. Bargfeld/von Hören 2025: 284). Zudem „käme es zu weniger Grenzverletzungen bei den Bewohner:innen untereinander“ (ebd.). Demnach kann Sexualbegleitung auch präventiv gegen sexuelle Gewalt wirksam sein. Folglich äußern die Autoren, „wenn eine Person weiß, wo ihre eigenen sexuellen Grenzen sind, kann sie auch besser die Grenzen anderer einordnen“ (ebd.). Für viele Menschen mit Behinderung ist die Prostitution oder die Sexualbegleitung die einzige Möglichkeit, Sexualität vollumfänglich zu erleben. Welche Grenzen beide Varianten haben, damit Menschen mit Behinderungen ein bedarfsorientierter, uneingeschränkter Zugang gewährt werden kann, soll im folgenden Kapitel aufgegriffen werden.
Sexualität hat oft etwas mit Spontanität zu tun. Ein Arrangement mit Prostitution oder Sexualbegleitung muss geplant werden. Hinsichtlich der Sexualbegleitung schreiben auch Trescher & Nothbaum (2024: 291) „dass Sexualbegleitung ein hohes Maß an Organisation benötigt, sodass […] zu fragen ist, ob diese bürokratische und quasi-öffentliche Form der Sexualität dem spontanen Akt bzw. der spontanen Nähe überhaupt nahekommt bzw. ob Sexualität sich überhaupt so technisieren lässt“. Hinzufügend muss erwähnt werden, dass viele Menschen mit Behinderungen keine ausreichenden finanziellen Ressourcen haben, um sich einen Bordellbesuch oder Sexualbegleitung leisten zu können. So konstatiert Jeschonnek (2025: 306) „die minimale finanzielle Entlohnung von Menschen mit Beeinträchtigungen z.B. in Werkstätten lässt es kaum zu, sexuelle Dienstleistungen zu bezahlen – oder erst nach längerem Ansparen“. Auch die Sexualassistentin Hoyer (2025: 322) gibt an, dass es für ihre Kund:innen mit Behinderung „nur einmal im halben Jahr die Möglichkeit [gab] Sexualität zu leben“. Folgerichtig betont die Autorin weiter: „Die Armut von Menschen mit Behinderungen ist ein weiteres Tabuthema“ (ebd.).
Eine andere Barriere für Menschen mit Behinderungen aktive externe Sexualassistenz in Anspruch zu nehmen ist die, dass es nur sehr wenige Frauen und Männer in Deutschland gibt, die eine professionelle Sexualbegleitung anbieten. „Dies schränkt die Möglichkeiten der Selbstbestimmung, etwa im Vergleich zur „klassischen“ Prostitution bzw. Sexarbeit ein“ (Trescher/Nothbaum 2024: 291). Schon allein, dass – wie in o.g. Definition von Selbstbestimmung - keine Wahlmöglichkeit von Personen, die Sexualbegleitung anbieten, vorhanden ist, begrenzt die Selbstbestimmung. Eine eigene Recherche ergab, dass keine professionell ausgebildete Sexualbegleitung im Bundesland Sachsen aufzufinden ist. Dies kann dadurch bedingt sein, dass Sexualbegleitung seit 2017 unter das Prostituiertenschutzgesetz fällt (vgl. Gutensohn 2019). Eigentlich sollte die neue Gesetzeslage „Kriminalität bekämpfen, Sexarbeiter*innen schützen und mit einer Anmeldepflicht Menschenhandel eindämmen“ so die Gutensohn weiter, doch „der Wortlaut des Gesetzes macht aus Sexualbegleitung Prostitution“ (ebd.). Dies führt dazu, dass sich Sexualbegleitende stigmatisiert fühlen und viel weniger Menschen aufgrund dessen eine Ausbildung in diesem Bereich beginnen (vgl. ebd.). So musste das ISBB, welches über viele Jahre eine etablierte Ausbildungsstätte für Sexualbegleitung war, im Jahr 2022 seine Tore schließen (vgl. Specht 2025: 67). Kritisch betrachtet könnte argumentiert werden, dass mit der Sexualbegleitung ein zusätzlicher Raum der Sonderbehandlung von Menschen mit Behinderungen aufgebrochen wurde. So formuliert auch Zach:
Der Reflex der Mehrheitsgesellschaft, für jedes artikulierte Bedürfnis und Teilhaberecht von Menschen mit Behinderung eine neue Profession mitsamt Sonderwelt aus dem Boden zu stampfen, damit wir es dort dann separat ausleben können und die Mehrheitsgesellschaft sich nicht mit unserer Existenz beschäftigen muss, wie es jetzt teilweise mit Sexualbegleitung […] passiert, hat nichts mit Inklusion zu tun. (Zach 2025: 55)
Vernaldi (2008: 57) erklärt diese Situation folgend, da „Behinderung trotz aller Paradigmenwechsel auch weiterhin gesellschaftliche Sonderbehandlung und Aussonderungen nach sich zieht, ist nun, da das Thema nicht mehr verdrängt werden kann, auch die sexuelle Sonderbehandlung erforderlich“. Nach eingehender Betrachtung aller Grenzen lässt sich dennoch festhalten, dass eine externe Sexualassistenz gegenüber der Unterstützung durch Mitarbeitende vorzuziehen ist. Doch wenn die Konsequenz darin besteht, dass ein Mensch mit Behinderungen „sein Recht auf Sexualität nicht verwirklichen kann, muss über andere Lösungen nachgedacht werden“ (Commandeur/Krott 2008: 186). Welche Möglichkeiten eine aktive Sexualassistenz durch Mitarbeitende der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen demnach bereithalten könnte, soll folgend erörtert werden.
Viele Menschen mit Behinderungen wohnen in vorgegebenen institutionellen Strukturen. Diese Strukturen tragen Barrieren in sich, die der sexuellen Selbstbestimmung wenig Raum geben. So gaben 60 Prozent der in Wohneinrichtungen befragten erwachsenen Menschen mit Behinderungen an, „bislang in ihrem Leben keine sexuellen Erfahrungen gemacht zu haben“ (Mayrhofer 2025: 150). Dennoch ist Sexualität ein Bedürfnis, das gelebt werden will, zudem auch ein Recht. Doch neben den äußeren Barrieren kommt erschwerend hinzu, dass viele Menschen mit Behinderungen mit körperlichen Herausforderungen leben, die eine selbstbestimmte Sexualität erschweren.
Einige der Menschen mit Behinderungen entdecken einen sexuellen Zugang zu ihrem eigenen Körper erst durch die Unterstützung einer anderen Person. Letztendlich geht es darum, dass Menschen, die „für die direkte Umsetzung und Erfüllung ihrer sexuellen Bedürfnisse professionelle Unterstützung durch andere bedürfen“ (Specht 2013: 179). Auch geht es darum, dass ihnen bei Bedarf die nötige Hilfe zukommt, „die eine Teilhabe an diesem bedeutsamen Lebensbereich besser möglich macht“ (Jeschonnek 2013: 225). Für eine ‚unmittelbare Umsetzung‘ sexueller Bedürfnisse sind Mitarbeitende der Eingliederungshilfe häufig die einzige Option, da sie vor Ort das Spontane an sexueller Lust ermöglichen können. Zudem haben Assistierende anhand der täglichen Praxis wertvolle Erfahrungswerte in der Beziehung zu den Menschen mit Behinderungen erworben. Durch eine genaue Beobachtungshaltung und dem regelmäßigen Nachspüren, was ihre Bedürfnisse und Bedarfe sind, bewegen sich Mitarbeitende äußerst achtsam in den Räumen, die ihnen die Assistenznehmenden gewähren. Winzigste Gesten werden entschlüsselt, oft auch unausgesprochene Äußerungen dekodiert oder verbale Aussagen identifiziert. Dies setzt aber einen Kennenlernprozess voraus, der nur über einen längeren Zeitraum seine Vertrautheit zeigt. Auch das spräche für aktive Sexualassistenz durch Mitarbeitende der Eingliederungshilfe. Das gute sich gegenseitige Kennen muss hier kein Nachteil sein, sondern kann als eine solide Vertrauensbasis für sexuelle Entwicklungschancen positiv betrachtet werden.
Die wissenschaftliche Literatur zeigt eine große Zurückhaltung hinsichtlich der Diskussion um aktive Sexualassistenz durch Assistenzpersonen der Eingliederungshilfe. „Nicht selten wird aktive Sexualassistenz als für die alltägliche Behindertenhilfe unprofessionelles Tun abqualifiziert, statt es als selbstverständliches Qualitätskriterium aufzuweisen“ (Jeschonnek 2025: 301). Gesellschaftlich wird es kritisch betrachtet, wenn Menschen, die Essen reichen und bei der Intimpflege helfen, auch bei sexuellen Handlungen assistieren würden. Dabei ist Sexualität ein Grundbedürfnis, wie Essen, Trinken und eine entsprechende Körperpflege. Wer darf darüber moralisch entscheiden, welches Grundbedürfnis Befriedigung erhält? Mitarbeitende der Eingliederungshilfe sind tagtäglich in „Intimräumen tätig und unterstützen dort auf persönliche Assistenz angewiesene PflegeempfängerInnen“ (Jeschonnek 2013: 225). Betreffend der Pflege schreibt Jeschonnek (ebd. 301) weiter: „immer ist dabei Intimschutz zu gewährleisten, um die vielfältig möglichen äußeren und inneren Berührungen auf beiden Seiten des Pflegeverhältnisses in Ruhe zu reflektieren“. Auch hier braucht es ein sensibles Gespür, den respektvollen Umgang und ein professionelles Abwägen von Nähe und Distanz. Um dem mehrfach beschriebenen Abhängigkeitsverhältnis entgegenzuwirken, könnte aus eigener Überlegung auch diskutiert werden, dass die Trägerschaft eine Person anstellt, die als ausgebildete Sexualpädagog:in in der aktiven Sexualassistenz unterstützt. Es kann ebenso erwogen werden, dass das Unternehmen mehrere Mitarbeitende hinsichtlich der Sexualpädagogik qualifiziert und diese zwar nicht in der eigenen Wirkungsstätte, sondern in einrichtungsübergreifenden Bereichen aktive Sexualassistenz ausführen.
Nach Jeschonnek (2025: 301) gehört „Sexualassistenz […] als Aufgabe mitten in die Behindertenhilfe“. Natürlich sollte diese Unterstützungsform nicht von allen Mitarbeitenden verlangt werden. Dies wäre nach Hartmann (2008: 39) „unethisch, da alle Beteiligten ihre eigenen Grenzen wahren können müssen“. Vor allem benötigt es entsprechende Qualifikationen in der Ausübung aktiver Sexualassistenz. Andernfalls ist es nach Jeschonnek (ebd.) „unfair, die Kompetenz zur Sexualitätsbegleitung professionell tätigen Begleitpersonen ohne jegliche Ausbildung abzuverlangen. Ausgebildet jedoch gibt es kein gutes Argument, Sexualassistenz aus dem Anforderungsprofil für Fachkräfte der Eingliederungshilfe herauszunehmen“. Die Gegebenheiten aber zeigen auf, dass es einige Barrieren gibt, die Mitarbeitende an der Umsetzung aktiver Sexualassistenz hindern, wie im folgenden Kapitel dargestellt werden soll.
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