Diplomarbeit, 2010
88 Seiten
I. EINLEITUNG
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Aufbau und Inhalt der Arbeit
II. DAS FAMILIENRECHT IM IRAN
2.1 Allgemeines
2.2 Iranisch- islamisches Recht
2.2.1 Rechtsquellen
2.2.2 Begriffserläuterung
2.2.2.1 Familie ( Khanewadeh)
2.2.2.2 Ehe ( Nekah)
2.3 Das Eherecht
2.3.1 Allgemeines
2.3.2 Richtigkeit der Eheschließung
2.3.2.1 Die Ehefähigkeit
2.3.2.1.1 Die Ehefähigkeit nach Islam
2.3.2.1.2 Ehefähigkeit nach Iranische Recht
2.3.2.1.3 Voraussetzungen der Eheschließung der Jungfrauen
2.3.2.2 Nichtvorliegen der Ehehindernisse
2.3.2.3 Besondere Ehehindernisse
2.3.3 Eintragung der Ehe
2.4 Wirkung der Ehe
2.4.1 Rechten und Pflichten
2.4.2 Immaterielle Seite der Ehe
2.4.2.1 Führung der Familie
2.4.2.2 Bleiberecht
2.4.2.3 Gehorsamspflicht der Frau (Tamkin)
2.4.2.4 Berufsausübung der Ehefrau
2.4.2.5 Sonstige Immaterielle Rechte
2.4.2.5.1 Namensrecht
2.4.2.5.2 Staatsangehörigkeit
2.4.3 Der Materielle Aspekte
2.4.3.1 Unterhaltszahlung ( Nafaghe)
2.4.3.2 Unterhalt und Scheidung
2.4.3.3 Sonstige Materielle Ansprüche
2.4.4.3.1 Unterhaltsansprüche der Blutverwandten
2.4.4.3.2 Kinderunterhalt
2.5 Scheidung ( Verstoßung)
2.5.1 Einführung im Iranischen Scheidungsrecht
2.5.2 Die verschiedenen Arten der Scheidungen
III. MORGENGABE
3.1 Allgemein
3.2 Morgengabe in Iranische Familienrecht
3.2.1 Der Gegenstand und der Höhe der Vereinbarte Morgengabe
3.2.1.1 Klarheit des Morgengabengegenstands
3.2.1.2 Übergabepflicht des Ehemannes und Fälligkeit der Morgengabe
3.2.1.2.1 Übergabe der Morgengabe
3.2.1.2.2 Fälligkeit der Morgengabe
3.2.2 Gesetzliche Regelungen beim Nicht-Vereinbarung der Morgengabe
3.2.3 Die übliche Morgengabe
3.2.3.1 Die Berechnung der Übliche Morgengabe
3.2.4 Zurückbehaltungsrecht
3.2.4.1 Zurückbehaltungsrecht der Ehefrau
3.2.4.2 Zurückbehaltungsrecht des Ehemannes
3.2.5 Sexuelle Beziehungen der Ehegatten und deren Einfluss auf Morgengabe
3.2.5.1 Einfluss auf Morgengabe
3.2.6 Die Berechnung der Morgengabe
3.2.6.1 Lebenshaltungskostenindices
3.3 Morgengabe und das Erbschaft
3.3.1 Erbschaft
3.3.2 Erbrecht aufgrund der Eheschließung
3.3.3 Morgengabe Anspruch von Nachlass
IV. DAS IRANISCHE FAMILIENRECHT AUS DER PERSPEKTIVE DER DEUTSCHEN GERICHTE
4.1 Allgemein
4.2 Die Einordnung des iranischen Familienrechts in das deutsche Privatrecht
4.3 Das deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen
4.3.1 Das Verhältnis des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens zu anderen völkerrechtlichen Verträgen mit Familienrechtlichen Bezügen
4.3 Doppelte Staatsbürgerschaft und die Folgen für die Bestimmung des anwendbaren Familienrechts
4.4 Deutsche ordre Public
4.4.1 Iranische Familienrecht und deutsche ordre Public
4.4.2 Iranisches Erbrecht und deutscher ordre Public
4.5 Die Ermittlung des iranischen Rechtes durch die deutschen Gerichte
4.5.1 Anwendbarkeit des iranische Scheidungsrecht
4.6 Qualifikation der Morgengabe in Deutschland
4.7 Morgengabe aus der Sicht des Menschenrechts
4.7.1 Die internationale Menschenrechtsordnung
4.7.2 Islamische Menschenrechtserklärungen
4.7.3 Morgengabe aus Menschenrechtliche Sich
4.7.4 Übliche Morgengabe aus Menschenrechtlicher Sicht
V. SCHLUSSBETRACHTUNG
5.1 Zusammenfassung
5.2 Fazit
Diese Arbeit untersucht die Grundzüge des iranischen Familienrechts und dessen Berührungspunkte mit dem deutschen Recht, insbesondere im Hinblick auf das Rechtsinstitut der „Morgengabe“ (Mahr), um aufzuzeigen, wie deutsche Gerichte in Scheidungsfällen mit iranischem Bezug fair und rechtskonform entscheiden können.
3.2.6 Die Berechnung der Morgengabe
Wurde eine Summe Geld als Morgengabe vereinbart. Kommt der Anspruch der Ehefrau auf Inflationsausgleich zum Tragen. Diese ist Ausfluss der Tatsache, dass die finanzielle Lage im Iran durch die Inflation ständig verschärft wird, bei der auch der Wert einer in Rial vereinbarten Morgengabe stetig sinkt. Seit Ende der 70er Jahre existiert im Iran eine Inflation ganz erheblichen Umgangs. So dass die Höhe der vereinbarten Morgengaben ständig anstiegt, und deshalb bereits zu jener Zeit der „ Morgengabe“ vielfach vorsorglich in Goldmünzen vereinbart wurde.
Eine junge Frau, die z.B. im Jahr 1954 mit einer Morgengabe in Höhe von 150.000 Rial geheiratet hat, kann damit nur ein normales Kleid kaufen, wenn sie im Falle von Scheidung oder Tod ihres Ehemannes im Jahr 1996 ihre Morgengabe ausgezahlt erhält. Wenn die Morgengabe den gegenwärtigen Verhältnissen angepasst würde, betrüge sie 9.000.000 Rial. Davon könnte sie mindestens ein Jahr leben. Mit der Morgengabe einer Ehefrau, die vor 40 Jahren4.000 Rial betrug, konnte man damals ein Grundstück kaufen. Heute erhält man mit dieser Summe nur noch 16 Eier.
Offensichtlich aufgrund dieser Entwicklung sah sich der iranische Gesetzgeber 1997 veranlasst, eine Ergänzung zu § 1082 IZGB in das Zivilgesetzbuch einzufügen, denn die oft lange zuvor vereinbarten Morgengaben konnten ihren Zweck nicht mehr erfüllen, weil die Geschäftsgrundlage der Verträge in den allermeisten Fälle entfallen war.
Demzufolge ist heute für die Berechnung der Morgengabe ein Inflationsausgleich durchzuführen, der sich bei inneriranischen Fällen am Preisindex für die Lebenshaltungskosten orientiert. Eine Ehefrau soll bei Gelzendmachung der Morgengabe den Betrag erhalten, der dem im Ehevertrag in Ziffern ausgedrückten Betrag wertmäßig zur Zeit der Geltendmachung des Anspruchs entspricht.
I. EINLEITUNG: Einführung in das iranische Rechtssystem, dessen religiöse Prägung durch den Koran und die Problemstellung der Anwendung dieses Rechts vor deutschen Gerichten.
II. DAS FAMILIENRECHT IM IRAN: Detaillierte Darstellung der Rechtsquellen, der Ehevoraussetzungen, der Rechte und Pflichten der Ehegatten sowie der komplexen Regelungen zur Scheidung im iranischen Recht.
III. MORGENGABE: Umfangreiche Untersuchung der Morgengabe (Mahr) als zentrales finanzielles Element, inklusive der Bestimmung, Fälligkeit, inflationsbedingten Berechnung und erbrechtlichen Einordnung.
IV. DAS IRANISCHE FAMILIENRECHT AUS DER PERSPEKTIVE DER DEUTSCHEN GERICHTE: Analyse der internationalen Zuständigkeit, der Qualifikation der Morgengabe nach deutschem EGBGB und der Grenzen der Anwendung durch den ordre public Vorbehalt.
V. SCHLUSSBETRACHTUNG: Zusammenfassende Bewertung der Vereinbarkeit des islamisch-iranischen Familienrechts mit westlichen Rechtsnormen und ein abschließendes Fazit zur politischen Dimension dieser Rechtsanwendung.
Iranisches Familienrecht, Morgengabe, Mahr, Internationales Privatrecht, Scheidungsrecht, Inflationsausgleich, Scharia, Ehehindernisse, Ordre Public, Rechtspluralismus, Ehefrau, Ehemann, Unterhalt, Menschenrechte, Gütertrennung.
Die Arbeit befasst sich mit den Grundzügen des iranischen Familienrechts und untersucht dessen Vereinbarkeit mit dem deutschen Rechtssystem, insbesondere bei Ehen mit iranischem Bezug.
Die zentralen Felder umfassen die rechtliche Einordnung der Ehe, die Rechte und Pflichten der Eheleute sowie das spezifische Institut der Morgengabe.
Das Ziel ist es, Scheidungsrichtern eine Orientierung zu bieten, wie iranisch-islamisches Familienrecht vor deutschen Gerichten fair und unter Berücksichtigung deutscher Rechtsstandards angewendet werden kann.
Die Arbeit nutzt eine rechtsvergleichende Methode, wobei sie sowohl iranische Zivilgesetzbücher als auch deutsche BGH-Urteile und menschenrechtliche Aspekte analysiert.
Der Hauptteil analysiert die rechtliche Natur der Morgengabe, deren Berechnung, die Problematik der Scheidungsgründe sowie die Anerkennung dieser Rechtsinstitute durch deutsche Gerichte.
Wichtige Begriffe sind iranisches Familienrecht, Morgengabe (Mahr), Internationales Privatrecht, Inflationsausgleich und der ordre public Vorbehalt.
Da die Morgengabe oft über Jahrzehnte hinweg festgelegt wird, verliert der Nennwert aufgrund der starken Inflation im Iran massiv an Kaufkraft; ein Ausgleich ist daher für die finanzielle Absicherung der Frau entscheidend.
Die deutsche Rechtsprechung ist hier uneinheitlich; der BGH neigt dazu, sie als allgemeine Ehewirkung zu qualifizieren, während andere Instanzen sie teils güter- oder unterhaltsrechtlich einordnen.
Grundsätzlich findet das Heimatrecht Anwendung, allerdings können deutsche Gerichte die Anwendung verweigern, wenn das Ergebnis grundlegende Prinzipien des deutschen Rechts, den sogenannten ordre public, verletzt.
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