Masterarbeit, 2025
87 Seiten, Note: 2,0
Das BVerfG hat mit dem Urteil vom 28.11.2023 die Norm des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG als verfassungswidrig erklärt, da sie die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften zum Buchwert ausschließt. Der Gesetzgeber reagierte darauf mit dem JStG 2024 und schuf § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG. Seither ist es explizit geregelt, dass eine steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Mitunternehmerschaften mit identischen Beteiligungen zum Buchwert erfolgen kann. Die restriktive Vorgaben begrenzen die Möglichkeiten zur Gestaltung. Unternehmen mit minimal abweichenden Beteiligungsverhältnissen oder dem Wunsch, gesellschaftsrechtlich relevante Einbringungsvorgänge steuerlich neutral zu gestalten, können nicht von der Regelung profitieren. Es stellt sich daher die Frage, ob die gegenwärtige gesetzliche Regelung angemessen und ausreichend ist, oder ob es rechtlich sinnvoll wäre, sie auf andere Fallgruppen auszuweiten, wie zum Beispiel nichtbeteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften oder Einbringungen gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten. Das Tatbestandsmerkmals der Beteiligungsidentität lässt dabei eine weitere Analyse zu, beispielsweise in Bezug auf: die Frage, ob eine Buchwertfortführung auch dann möglich sein sollte, wenn sich die Gesellschafter ändern (Personenidentität) bzw. die Frage nach der Quotenidentität, also ob die finanzielle Beteiligung der Gesellschafter gleich sein muss, oder ob Abweichungen erlaubt sein können. Das Ziel dieser Masterarbeit besteht darin, die dogmatischen, systematischen und verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Buchwertfortführung gemäß § 6 Abs. 5 EStG zu untersuchen, wobei insbesondere die neue Bestimmung in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG betrachtet wird. Ein zusätzlicher Gesichtspunkt, außerdem Beachtung finden sollte, betrifft die neu hinzugefügte Körperschaftsteuerklausel in § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG. Es wird festgelegt, dass eine steuerneutrale Übertragung gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 EStG ausgeschlossen ist, wenn durch die Übertragung ein Übergang zur Körperschaftsbesteuerung erfolgt. Die Ablehnung der Fortführung des Buchwerts allein aufgrund der Rechtsform führt zu einer inkonsistenten Unterscheidung, die nicht nur hinsichtlich der Auslegung des Statuswechsels fragwürdig ist, sondern auch verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft.
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