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Bachelorarbeit, 2010
37 Seiten, Note: 1,7
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Problemstellung und Ziele
2 Die Grundlagen der Unternehmensbesteuerung
2.1 Der Dualismus der Steuersubjekte
2.2 Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft 3 2.3 Die Besteuerung der Personenunternehmen
3 Einfluss der Besteuerung auf die Ausschüttungspolitik von Unternehmen
3.1 Gewinnausschüttung
3.1.1 Der Ausschüttungsfall bei Kapitalgesellschaften
3.1.2 Der Ausschüttungsfall bei Personenunternehmen
3.2 Gewinnthesaurierung
3.2.1 Der Thesaurierungsfall bei Kapitalgesellschaften
3.2.2 Der Thesaurierungsfall bei Personenunternehmen
3.3 Vergleich der Gewinnverwendungsalternativen
3.4 Der Endvermögensvergleich einer Investition
3.4.1 Vorteilhaftigkeitsvergleich der Kapitalgesellschaften
3.4.2 Vorteilhaftigkeitsvergleich der Personenunternehmen
3.5 Vergleich der Ausschüttungsalternativen nach dem Endvermögensvergleich
3.5.1 Die Kapitalgesellschaft im Endvermögensvergleich
3.5.1.1 Betrachtung identischer Renditen
3.5.1.2 Betrachtung divergierender Renditen
3.5.2 Die Personenunternehmen im Endvermögensvergleich
4 Kritische Analyse der Ergebnisse
Anhang
Literaturverzeichnis
Abbildung 1: Kapitalwert einer Investition in eine Kapitalgesellschaft in Abhängigkeit von gewählter Ausschüttungsalternative und Einkommenssteuersatz
Abbildung 2: Kapitalwert einer Investition in eine Kapitalgesellschaft in Abhängigkeit des Einkommensteuersatzes und der gewählten Ausschüttungsart bei divergierenden Zinssätzen (5% / 10%)
Abbildung 3: Kapitalwert einer Investition in ein Personenunternehmen in Abhängigkeit von gewählter Ausschüttungsalternative und Einkommenssteuersatz
Abbildung 4: Kapitalwert einer Investition in ein Personenunternehmen in Abhängigkeit des Einkommenssteuersatzes und der gewählten Ausschüttungsart bei divergierenden Zinssätzen (5% / 10%)
Abbildung 5: Kapitalwert einer Investition in ein Personenunternehmen in Abhängigkeit des Zeithorizonts und der gewählten Ausschüttungsart bei divergierenden Zinssätzen (5% / 7%)
Abbildung 6: Kapitalwert einer Investition in ein Personenunternehmen in Abhängigkeit des Zeithorizonts und der gewählten Ausschüttungsart bei divergierenden Zinssätzen (5% / 20%)
Tabelle 1: Gesamtbelastung von ausgeschütteten Gewinnen (Kapitalgesellschaft, Abgeltungssteuer)
Tabelle 2: Gesamtbelastung von ausgeschütteten Gewinnen (Kapitalgesellschaft, Teileinkünfteverfahren)
Tabelle 3: Auswirkung des Gewerbesteuerhebesatzes auf die Gesamtsteuerbelastung von Personenunternehmen
Tabelle 4: Gesamtbelastung thesaurierter Gewinne bei Kapitalgesellschaften
Tabelle 5: Höhe der Gesamtbelastung auf Unternehmensebene bei Wahl der Thesaurierungsbegünstigung und Anwendung einer Thesaurierungsquote
Tabelle 6: Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft in Abhängigkeit vom Einkommenssteuersatz bei einem Hebesatz i.H.v. 400%
Tabelle 7: Gesamtsteuerbelastung der Personenunternehmen in Abhängigkeit von Gewinnverwendungsalternative und Einkommenssteuersatz
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die vorliegende Bachelor Abschlussarbeit beschäftigt sich mit dem Einfluss der Besteuerung auf die Ausschüttungspolitik von Unternehmen.
Diese Arbeit soll einen Einblick in die Problematik der Gewinnverwendungsentscheidung unter steuerlichen Gesichtspunkten bieten.
Dabei wird zunächst kurz auf die aktuelle steuerliche Situation in Deutschland eingegangen um die Grundstrukturen der nationalen Unternehmensbesteuerung heraus zu arbeiten, da dessen Feinheiten für die späteren Ausführungen von entscheidender Bedeutung sind.
Den Mittelpunkt der Thesis bildet die Analyse der Auswirkungen der Besteuerung auf die Gewinnverwendungspolitik von Unternehmen. Im Rahmen dieser Betrachtung wird zuerst die nominale Steuerbelastung der Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen untersucht. In einem zweiten Schritt wird die Steuerbelastung im Rahmen eines realitätsnahen Kapitalwertmodells untersucht. Dabei wird die Höhe des Kapitalwerts einer Investition in Abhängigkeit vom Einkommenssteuersatz des Investors, dem Verhältnis von interner und externer Rendite und dem Thesaurierungszeitraum untersucht. Es sollen hierbei Unterschiede zwischen den theoretischen und den realen Effekten der Steuergesetzgebung herausgearbeitet werden.
Die Ergebnisse werden in einem letzten Schritt auf ihre Bedeutung für die Steuersituation in Deutschland kurz analysiert. Dabei soll das Augenmerk auf der Bedeutung der Besteuerung für die Gewinnverwendungspolitik liegen.
Es werden im Rahmen der Arbeit Vereinfachungen vorgenommen, die dem knappen Umfang Rechnung tragen und wesentliche Aspekte der Modellierung in den Vordergrund rücken. Dazu zählen zum Beispiel das Ausklammern der Kirchensteuer und die Aufteilung der Rechtsformen in zwei zentrale Bereiche, die Personenunternehmen und die Kapitalgesellschaften.
Der Einstieg in das Thema führt notwendigerweise über eine Einführung in die Grundstrukturen der Besteuerung nationaler Unternehmen. Dabei sollen die Grundprinzipien der Unternehmensbesteuerung erläutert werden. Besondere Beachtung erfährt hierbei der Dualismus der Steuersubjekte und daran anknüpfend das Transparenz- und Trennungsprinzip. Diese Einführung ist Voraussetzung um spätere Ausführungen zur Ausschüttungspolitik und deren steuerrechtlichen Konsequenzen nachvollziehen zu können.
Die Besteuerung der Unternehmen orientiert sich an der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit der Steuersubjekte und unterscheidet grundsätzlich zwischen natürlichen und juristischen Personen.[1] „Aufgrund dieser Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers bilden das Einzelunternehmen und die Kapitalgesellschaft die beiden Eckpunkte der Unternehmensbesteuerung.“[2]
Die Einzelheiten der Besteuerung von Unternehmensgewinnen werden von der zivilrechtlichen Form des Unternehmens bestimmt. „Die Besteuerung der Unternehmen ist nicht rechtsformneutral. Die Höhe und die Zusammensetzung der Steuerbelastung richtet sich in einem hohen Maße nach der gewählten Rechtsform.“[3] Dabei ist grundsätzlich zwischen dem Einheits- oder Transparenzprinzip und dem Trennungsprinzip zu unterscheiden. Die Personenunternehmen (Einzelunternehmer und Personengesellschaft) unterliegen dabei dem Einheits- oder Transparenzprinzip während bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften das Trennungsprinzip zum Tragen kommt.[4] Die Idee dahinter ist, dass bei Personenunternehmen direkt auf den Gesellschafter abgestellt wird, es also eine Einheit zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gibt, während bei Kapitalgesellschaften das Unternehmen und der Anteilseigner zwei getrennte Steuersubjekte darstellen.[5]
Die weitere Arbeit konzentriert sich aus Vereinfachungsgründen auf den Vergleich zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften. Eine weitergehende Betrachtung für alle Rechtsformen ist nicht zwingend notwendig, da die entscheidenden steuerrechtlichen Unterschiede zwischen den Grundformen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaft zu finden sind und grundsätzlich auch die Regelungen für Personengesellschaften auf die Einzelunternehmung übertragen werden können.[6]
Bei Kapitalgesellschaften handelt es sich im Gegensatz zu Personenunternehmen um selbstständige Steuersubjekte. Hier orientiert sich die Besteuerung am Trennungsprinzip und es erfolgt eine steuerliche Belastung sowohl auf Ebene der Anteilseigner als auch auf Ebene der Gesellschaft.[7]
Die Kapitalgesellschaft unterliegt auf Gesellschaftsebene nach §1 Abs.1 Nr.1 KStG der Körperschaftssteuer in Höhe von 15% und dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% und nach §2 Abs. 2 Satz 1 GewStG als Gewerbebetrieb kraft Gesetzes der Gewerbesteuer. Bei Ausschüttung des Gewinns wird dieser nach §32d Abs. 1 EStG beim Anteilseigner mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% belastet. Liegt der persönliche Einkommenssteuersatz des Anlegers unter 25%, kann nach §32d Abs. 6 EStG eine Veranlagungsoption gewählt werden (Günstigerprüfung).“[8]
Ist der Anteilseigner mit mehr als 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt, oder beruflich für das Unternehmen tätig und mit mehr als ein Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt besteht für den Gesellschafter ein Wahlrecht nach §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG. Er hat dann die Möglichkeit das Teileinkünfteverfahren zu nutzen und 60 Prozent des Gewinns mit seinem persönlichen Einkommenssteuersatz zu versteuern.[9]
Das Trennungsprinzip erfordert eine gesonderte Betrachtung der zwei Ebenen. Während die steuerliche Belastung auf Gesellschaftsebene von der Körperschafts- und Gewerbesteuer abhängt, bestimmt bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens die Abgeltungssteuer bzw. der persönliche Steuersatz die Steuerbelastung des Gesellschafters.
Diese Trennung ist bei den Personenunternehmen in diesem Maße nicht vorhanden und erhält bei der Betrachtung von Ausschüttungsszenarien große Bedeutung. Erst mit der Unternehmensteuerreform 2008 nahm der Gesetzgeber eine Angleichung der Thesaurierungsbelastung vor und wollte damit zumindest im Thesaurierungsfall eine weitgehende steuerliche Belastungsgleichheit erreichen.[10]
„Unter den Personenunternehmen als Sammelbegriff werden die Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) subsumiert.“[11]
Das deutsche Einkommenssteuerrecht stellt die Mitunternehmer einer Personengesellschaft dem Einzelunternehmer weitgehend gleich. „Personengesellschaften haben bei den für die Rechtsformwahl bedeutsamen Steuerarten (Einkommens-, Körperschafts-, Gewerbe- sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer) trotz ihrer relativen Rechtsfähigkeit und trotz unterschiedlicher Besteuerungstechniken weitgehend die gleiche Steuerbelastung wie Einzelunternehmen.“[12]
Bei Personenunternehmen wird im Grundsatz unmittelbar auf den Inhaber bzw. den Gesellschafter (Mitunternehmer) abgestellt. Dieser ist Subjekt der Besteuerung, nicht die Gesellschaft (Einheits- oder Transparenzprinzip).[13] Damit werden alle Gewinne der Unternehmung mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz des Gesellschafters und dem Solidaritätszuschlag versteuert. Die dem gewerblichen Gewinn zurechenbaren Einkünfte werden nach §2 Abs. 1 GewStG zusätzlich mit der Gewerbesteuer belastet. Die Gewerbesteuerbelastung wird jedoch nach §35 EStG auf die Einkommenssteuer angerechnet und wirkt demnach als eine Steuerermäßigung auf die Einkommenssteuer. „Die Steuerermäßigung nach §35 EStG ist allerdings auf die gezahlte Gewerbesteuer begrenzt. Dies bedeutet, dass die gezahlte Gewerbesteuer mit der Steuerermäßigung nach §35 EStG bis zu einem Hebesatz von 380% übereinstimmt.“[14] Durch die Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer verbleibt die Einkommenssteuer als Hauptbelastungsquelle der Personenunternehmen.
Bis zum Jahr 2007 wurden Personenunternehmen ausschließlich transparent besteuert. Unabhängig von der Gewinnverwendung waren sie nach Anwendung der Einkommens- und gegebenenfalls Gewerbesteuer abschließend besteuert. Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde für Personenunternehmen eine Thesaurierungsbegünstigung eingeführt. Diese konnte auf Antrag genutzt werden und legte den Einkommenssteuersatz für thesaurierte Gewinne auf einheitlich 28,25 Prozent fest. Später entnommene Gewinne müssen mit dem Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 Prozent nachversteuert werden.[15]
Die Steuerpolitik ist nicht neutral gegenüber der Ausschüttungspolitik von Unternehmen, daher wird im folgenden Abschnitt der Frage nachgegangen, wie die Besteuerung die Ausschüttungspolitik beeinflusst. Es soll dabei geklärt werden, ob die Steuergesetzgebung eine bestimmte Ausschüttungspolitik begünstigt. Da, wie im vorigen Abschnitt erläutert, entscheidende Besteuerungsunterschiede zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften existieren, muss hier eine rechtsformspezifische Betrachtung angestrebt werden.
Gegen Ende des Abschnitts wird eine analytische Belastungsrechnung durch Anwendung des Kapitalwertkriteriums durchgeführt.
Im Ausschüttungsfall fließen die Gewinne vollständig den Anteilseignern über Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen zu und verbleiben nicht auf Unternehmensebene.[16]
Der Anteilseigner kann den versteuerten Gewinn erneut investieren.
Kapitalgesellschaften verfügen im Unterschied zu Personengesellschaften über eine zweistufige Besteuerung. Das Unternehmen wird separat vom Unternehmer besteuert.
Im Ausschüttungsfall wird der zu versteuernde Gewinn auf Unternehmensebene mit dem einheitlichen Körperschaftssteuersatz in Höhe von 15 Prozent und Solidaritätszuschlag versteuert. Der komplette Gewinn unterliegt ebenfalls der Gewerbesteuer. Die komplette Steuerbelastung errechnet sich also folgendermaßen:
[G x sKSt x (1 + sSoli) + G x 3,5 x GewSt HZ)] = SKG
Kommt der Anteilseigner für das Teileinkünfteverfahren nicht in Frage, muss er den ausgeschütteten Gewinn (G – SKG) mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent oder auf Antrag mit seinem persönlichen Einkommenssteuersatz und dem Solidaritätszuschlagversteuern. Danach ergibt sich auf der Unternehmerebene folgende Steuerbelastung: (G – SKG) x se x (1 + sSoli) = SUnt KG[17]
Die Gesamtbelastung für verschiedene Szenarien ist dargestellt in Tabelle 1.
Es ergibt sich hier in der Spitze eine annähernde Belastung wie bei Personengesellschaften (50,65%). Bedingt durch die Abgeltungssteuer wirkt sich der persönliche Einkommenssteuersatz nur bis zu einem Steuersatz von 25 Prozent aus. Geht dieser darüber hinaus, kann der einheitliche Sondersteuersatz von 25 Prozent (Abgeltungssteuer) auf Antrag angewandt werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 1 Gesamtbelastung von ausgeschütteten Gewinnen (Kapitalgesellschaft, Abgeltungssteuer) Quelle: (Jacobs, S. 554 ).
Ist der Gesellschafter unternehmerisch an der Kapitalgesellschaft beteiligt[18], hat er die Option, die Ausschüttung nach dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern.[19] Dabei werden 40 Prozent der Ausschüttung als steuerfreie Einnahme behandelt, die verbleibenden 60 Prozent werden mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert.
Es ergibt sich: (G – SKG) x 0,60 x se x (1 + sSoli)[20]
Eine Übersicht über die Gesamtbelastung bietet Tabelle 2.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 2 Gesamtbelastung von ausgeschütteten Gewinnen (Kapitalgesellschaft, Teileinkünfteverfahren) Quelle: (Jacobs, S. 555).
Es zeigt sich, dass bis zu einem persönlichen Einkommenssteuersatz von ca. 41,67 Prozent das Teileinkünfteverfahren das rentablere ist. Erst bei einem darüber hinaus gehenden persönlichen Einkommenssteuersatz ist die Abgeltungssteuer ertragreicher.[21] Da der unternehmerisch beteiligte Anteilseigner die Wahl zwischen der Abgeltungssteuer und dem Teileinkünfteverfahren hat, ist er in jedem Fall besser gestellt. Es zeigt sich hier eine Begünstigung für Investoren, die an der Erwirtschaftung des Gewinns unternehmerisch beteiligt sind. Diese Begünstigung fällt umso höher aus, je niedriger der Einkommenssteuersatz des Anteilseigners ist.
Personenunternehmen unterliegen nicht der Besteuerung, da sie kein Steuersubjekt sind. Die Besteuerung erfolgt auf Ebene des Gesellschafters mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz. „Bei Personenunternehmen führt die Erhöhung des erzielten Gewinns aufgrund des progressiven Tarifs zu einem Anstieg der Einkommenssteuer.“[22]
Der zu versteuernde und ausgeschüttete Gewinn wird mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz des Gesellschafters und dem Solidaritätszuschlag, versteuert. Der gewerbliche Gewinn unterliegt ebenfalls der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird allerdings auf die Einkommenssteuer angerechnet. Dies kann maximal in Höhe der Gewerbesteuer erfolgen. Die komplette Steuerbelastung errechnet sich also folgendermaßen: (G x 3,5% x GewSt HZ) + (G x se) – (G x 3,8 x 3,5%) – [(G x se) – (G x 3,8 x 3,5%)][23]
„Die Gesamtsteuerbelastung ist umso höher, je höher das zu versteuernde Einkommen des Einzelunternehmers bzw. des Gesellschafters einer Personengesellschaft ist.“[24]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 3 Gesamtsteuerbelastung von Personenunternehmen im Ausschüttungsfall Quelle: (Jacobs, S. 551) .
Falls sich der Unternehmer entschließt den Gewinn auszuschütten, trifft ihn also die volle Belastung der persönlichen Einkommenssteuer und zusätzlich die Gewerbesteuerbelastung, gemindert um die Steuerermäßigung nach §35 EStG. Damit beträgt die maxi-male Grenzbelastung in der Spitze 50,59 Prozent.[25] Die Steuerbelastung erscheint verhältnismäßig hoch für ein Unternehmen, da sich die Steuerbelastung an der Person des Gesellschafters orientiert. Durch das Einheitsprinzip und die Bindung an die Einkommenssteuer fehlt es dem Gesetzgeber an Gestaltungsmöglichkeiten (abgesehen von Freibeträgen) die Personengesellschaften in eine unabhängige Steuerbelastung einzubinden, wie es zum Beispiel die Körperschaftssteuer darstellt.
Es ist zusätzlich zu bemerken, dass durch die Einführung der sogenannten Reichensteuer, also die Besteuerung besonders hoher Einkommen, der maximale Steuersatz auf 45 Prozent gestiegen ist. Dadurch sehen sich insbesondere die gewinnstarken Personenunternehmen mit einer gestiegen Grenzsteuerbelastung konfrontiert.[26] Durch die Unternehmensteuerreform werden die Personengesellschaften im Thesaurierungsfall jedoch seit 2008 steuerlich begünstigt. Dies soll eine gewisse Rechtsformneutralität schaffen und der gestiegenen Steuerbelastung entgegenwirken.[27]
Es ist jedoch auch zu beachten, dass die dargestellte Belastung einer endgültigen Besteuerung entspricht und der Gesellschafter den versteuerten Gewinn nicht ein zweites Mal der Steuer unterwerfen muss. Im Ausschüttungsfall stellt das die Personenunternehmen in etwa auf eine Stufe mit den Kapitalgesellschaften, deren Grenzsteuersatz bei ca. 50,65 Prozent[28] liegt (Personengesellschaft = 50,59%).
Bei einer späteren Ausschüttung und vorherigen Anwendung der Thesaurierungs-begünstigung nach §34a EstG ergibt sich eine veränderte Belastung. Der nun ausgeschüttete Betrag wird mit einem Sondersteuersatz in Höhe von 25 Prozent nachversteuert. Damit ergibt sich theoretisch eine Gesamtbelastung in Höhe von 26,38 Prozent (25% und Solidaritätszuschlag) auf Gesellschafterebene. Es ist allerdings zu beachten, dass die Gesamtsteuerbelastung in diesem Fall wesentlich höher ist, da der vormals thesaurierte Gewinn nicht vollständig im Unternehmen verbleiben kann, sondern ein Teil des Gewinns zur Begleichung der Steuerschuld verwendet werden muss und damit der Einkommenssteuer unterliegt. Die Gesamtsteuerbelastung ist dabei in der Regel höher als die Belastung bei Anwendung der Regelbesteuerung.[29]
[...]
[1] Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2009, S. 543.
[2] Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2009, S. 543.
[3] Vgl. Herzig/Kessler, Steuerorientierte Wahl der Unternehmensform, 1992, S. 232 zitiert nach Holt,
Besteuerung und unternehmerische Entscheidungsprozesse, 2001, S. 31.
[4] Die Ausführungen zum Trennungs- und Transparenzprinzip sind übernommen aus Kraft/Kraft, Grund
lagen der Unternehmensbesteuerung, 2009, S. 219 –220.
[5] Vgl. Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, 2008, S. 189 – 190.
[6] Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2009, S. 548.
[7] Vgl. Holt, Besteuerung und unternehmerische Entscheidungsprozesse, 2001, S. 31 – 32.
[8] Vgl. Tonidis, Unternehmensteuerreform 2008; Auswirkungen auf die Besteuerung von Personenunter-
nehmen, 2009, S. 16.
[9] Vgl. Dinkelbach, Ertragssteuern, 2009, S. 98.
[10] Vgl. Houben/Maiterth, Finanz Rundschau Ertragssteuerrecht, 2008, S. 1044.
[11] Vgl. Stiehler, Unternehmensteuerreform 2008, 2009, S. 16. zitiert nach Messerer, Unternehmensteu-
erreform 2008, 2007, S. 82.
[12] Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2009, S. 543.
[13] Vgl. Kaminski/Strunk, Einfluss von Steuern auf unternehmerische Entscheidungen, 2002, S. 17 – 19.
[14] Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2009, S. 561.
[15] Vgl. Brügelmann, IW Trends 2009, S. 3 – 4.
[16] Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2009, S. 549.
[17] Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2009, S. 553 – 554.
[18] Unternehmerische Beteiligung wird dann angenommen, wenn der Anteilseigner mindestens 25% der
Anteile einer Gesellschaft hältoder mindestens 1% hält und gleichzeitig beruflich für diese tätig ist.
[19] Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2009, S. 553 – 554.
[20] Vgl. Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, 2008, S. 639.
[21] Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2009, S. 556.
[22] Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2009, S. 559.
[23] Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2009, S. 550 – 551.
[24] Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2009, S. 551.
[25] Bei einem Hebesatz von 490%.
[26] Vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 16/4841, S. 32.
[27] Vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 16/4841, S. 32.
[28] Vgl. 3.1.1.
[29] Vgl. 3.2.2.