Masterarbeit, 2010
106 Seiten, Note: 1,7
1 EINFÜHRUNG UND GANG DER ARBEIT
2 DIE GRUPPENBESTEUERUNG IM ÜBERBLICK
2.1 ALLGEMEINES
2.1.1 Grundregeln
2.1.2 Sonderregelungen für ausländische Gruppenmitglieder
2.1.3 Die Nutzung von Verlusten im österreichischen Recht
2.2 QUALIFIZIERTE RECHTSTRÄGER
2.2.1 Gruppenmitglieder
2.2.2 Gruppenträger
2.2.3 Beteiligungsgemeinschaften
2.3 ZUSAMMENFASSUNG
3 RÜCKWIRKUNGEN AUF DEUTSCHE KAPITALGESELLSCHAFTEN
3.1 AUSLÖSUNG DER RECHTSFOLGEN DES § 8C KSTG-D DURCH BILDUNG EINER BETEILIGUNGSGEMEINSCHAFT
3.1.1 Einleitung und Anwendungsbereich
3.1.2 Schädlicher Beteiligungserwerb
3.1.3 Relevante Erwerbsvorgänge
3.1.4 Abschluss von Stimmbindungsverträgen als schädlicher Erwerb
3.1.5 Erwerber und Erwerberkreis
3.1.6 Zusammenfassung der möglichen Rückwirkungen
3.2 ANWENDBARKEIT DES § 14 ABS. 1 SATZ 1 NR. 5 KSTG-D BEI PARALLELER ORGANSCHAFT UND GRUPPENBESTEUERUNG
3.2.1 Einleitung - Voraussetzungen der Organschaft
3.2.2 Verlustausgleichsbeschränkung
3.2.3 Mögliche Rückwirkungen durch die Gruppenbesteuerung
3.2.4 Relevante Fallkonstellationen
4 FAZIT
Die Arbeit untersucht die ertragsteuerlichen Rückwirkungen der österreichischen Gruppenbesteuerung auf in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaften, insbesondere im Hinblick auf mögliche Konflikte mit deutschen Verlustabzugsbeschränkungen.
3.1.2 Schädlicher Beteiligungserwerb
Zentrales Kriterium für die Prüfung der Einschlägigkeit des § 8c KStG-D ist die Übertragung von Beteiligungsrechten (im weiteren Sinne) an der Zielkörperschaft (von einem Inhaber oder mehreren Inhabern solcher Rechte) auf einen Erwerber oder Erwerberkreis. Abzustellen ist somit immer auf den ‚Erwerbsvorgang‘, nicht auf den damit denklogisch stets korrespondierenden ‚Hingabe-Tatbestand‘ (was wegen der im Folgenden näher beschriebenen Schädlichkeitsgrenzen äußerst bedeutsam sein kann). Auf die Frage der Änderung der wirtschaftlichen Identität, gemessen an der Zuführung neuen Eigenkapitals bzw. der wirtschaftlichen Betätigung der Verlustgesellschaft, kommt es – anders als bei der Vorgängerregelung – nicht mehr an.
§ 8c Abs. 1 KStG-D unterscheidet zwischen zwei Schädlichkeitsstufen, die jeweils ausschließlich anwendbar sind: Bei Übertragungen von mehr als 25%, aber maximal 50% innert fünf Jahren erfolgt ein anteiliger Verlustuntergang im Umfang der Erwerbsquote (Abs. 1 Satz 1). Werden jedoch innerhalb von fünf Jahren mehr als 50% der Beteiligungsrechte auf einen Erwerber oder Erwerberkreis übertragen, so gehen die Verluste insgesamt unter (Abs. 1 Satz 2).
Unerheblich ist hierbei nach dem Wortlaut des Gesetzes, ob die Anteilsübertragung unmittelbar oder lediglich mittelbar (über zwischengeschaltete Kapital oder Personengesellschaften) erfolgt. Für jede der beiden Erwerbsschwellen beginnt mit der schädlichen Überschreitung ein neuer Fünfjahreszeitraum zu laufen.
1 EINFÜHRUNG UND GANG DER ARBEIT: Einleitung in die Entstehung und Zielsetzung der österreichischen Gruppenbesteuerung sowie Motivation für die Untersuchung ihrer Rückwirkungen auf Deutschland.
2 DIE GRUPPENBESTEUERUNG IM ÜBERBLICK: Darstellung der rechtlichen Grundregeln, der qualifizierten Rechtsträger und der spezifischen Ausgestaltung von Beteiligungsgemeinschaften.
3 RÜCKWIRKUNGEN AUF DEUTSCHE KAPITALGESELLSCHAFTEN: Analyse, wie die österreichische Gruppenbesteuerung deutsche Steuerregeln wie § 8c KStG-D und § 14 KStG-D auslösen kann, inklusive detaillierter Fallkonstellationen.
4 FAZIT: Zusammenfassung der Erkenntnisse, dass quasi-automatische Rückwirkungen bestehen und bei neuen Systemen eine Koordination mit deutschen Regeln notwendig ist.
Gruppenbesteuerung, Österreich, Deutschland, Verlustvortrag, Organschaft, § 8c KStG-D, § 14 KStG-D, Beteiligungsgemeinschaft, Verlustausgleichsbeschränkung, Steuersubjektprinzip, Unternehmensgruppe, Steuersubjekt, Verlustnutzung, Körperschaftsteuer
Die Arbeit analysiert die steuerrechtlichen Konsequenzen, die sich für deutsche Kapitalgesellschaften ergeben, wenn sie in eine österreichische steuerliche Unternehmensgruppe einbezogen werden.
Zentral sind die österreichische Gruppenbesteuerung, die deutsche Mantelkaufregelung (§ 8c KStG-D) sowie die körperschaftsteuerliche Organschaft (§ 14 KStG-D) in grenzüberschreitenden Konstellationen.
Das Ziel ist aufzuzeigen, unter welchen Bedingungen die Bildung einer österreichischen Unternehmensgruppe zu einem Verlustuntergang oder einer Verluststreichung in Deutschland führt.
Es erfolgt eine rechtswissenschaftliche Analyse anhand der aktuellen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur zum österreichischen und deutschen Körperschaftsteuerrecht.
Der Hauptteil gliedert sich in eine Übersicht der österreichischen Gruppenbesteuerung und eine detaillierte Prüfung von Rückwirkungen auf deutsche Steuerpflichtige mittels verschiedener Fallgruppen.
Zentral sind Begriffe wie Gruppenbesteuerung, Verlustabzug, Organschaft, § 8c KStG-D und Beteiligungsgemeinschaft.
Eine Beteiligungsgemeinschaft ist eine Mehrmüttergruppe, die es ermöglicht, die für die Gruppenbesteuerung erforderliche finanzielle Verbindung herzustellen, wenn keine Gesellschaft allein die Mindestquote hält.
Stimmbindungsverträge können als schädlicher Erwerb im Sinne des § 8c KStG-D gewertet werden, wenn dadurch die Stimmrechte maßgeblich gebündelt und übertragen werden.
Nicht zwingend automatisch, aber unter bestimmten Voraussetzungen führt die Bildung einer Gruppe zu einer Konstellation, die den Verlustabzug in Deutschland einschränkt.
Ein wesentlicher Unterschied liegt in der systemischen Struktur der Verlustverrechnung und der Art, wie ausländische Verluste (insbesondere aus Betriebsstätten) behandelt werden.
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