Bachelorarbeit, 2010
73 Seiten, Note: 1,3
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
TABELLENVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1 Einleitung
2 Geschichtliche Entwicklung des Stiftungswesens und ursprüngliche Motive zur Errichtung von Stiftungen
2.1 Antike Stiftungen: Übertragung von Vermögen und Verwaltung von Gotteseigentum
2.2 Stiftungen zu Zeiten des römischen Kaiserreiches: Sicherung des Seelenheils und der Beginn der Wohltätigkeit
2.3 Das Mittelalter als das Zeitalter der Stiftungen schlechthin
2.4 Zeitstrahl deutscher Stiftungen: Vom Mittelalter bis in die Neuzeit
3 Die verschiedenen Stiftungs-Rechtsformen
3.1 Allgemeine Eigenschaften von Stiftungen
3.2 Stiftungen öffentlichen Rechts: Der Staat als Stifter
3.3 Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts (BGB-Stiftung)
3.3.1 Gründung und Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung des privaten Rechts
3.3.2 Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden
3.3.3 Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen
3.3.4 Exkurs: Die Bürgerstiftung – Kollektives bürgerschaftliches Engagement
3.4 Nichtrechtsfähige, treuhänderische oder unselbstständige Stiftungen
3.4.1 Merkmale treuhänderischer Stiftungen
3.4.2 Exkurs: Kirchliche Stiftungen – Ausdruck religiöser Nächstenliebe
3.4.2.1 Die rechtsfähige kirchliche Stiftung
3.4.2.2 Die kirchliche Treuhandstiftung am Beispiel der evangelischen Landeskirchenstiftung Württemberg
4 Unternehmerische Motivation zur Errichtung von Stiftungen
4.1 Die Form der Unternehmensträgerstiftung
4.1.1 Die Stiftung & Co. KG: Verbindung von Flexibilität und Kontinuität
4.2 Die Form der Beteiligungsträgerstiftung
4.2.1 Die Familienstiftung: Bestandssicherung von Familienunternehmen und Förderung der eigenen Nachkommen
4.2.1.1 Familienstiftungen mit eingebundener Wohltätigkeitsfunktion
4.2.2 Die (gemeinnützige) Stiftungs-GmbH: „der Name macht‘s!“
4.2.2.1 Vorteile der gemeinnützigen Stiftungs-GmbH gegenüber rechtsfähigen Stiftungen
4.3 Die Form der Doppelstiftung
4.4 Bekannte unternehmensverbundene Stiftungen und die Motive ihrer Stiftungsväter
4.4.1 Die Carl-Zeiss-Stiftung 1889 – 2004 und heute
4.4.2 Die Bertelsmann Stiftung
4.4.3 Die Robert Bosch Stiftung GmbH
4.5 Der Blick über die unternehmerischen Vorteile hinaus: Was Menschen allgemein zum Stiften motiviert
4.5.1 Gründungmotive in der Realität: Eine Studie des BDS und der Bertelsmann Stiftung
5 Stiftungen und ihr Nutzen für die Gesellschaft
5.1 Der moralische Imperativ des Stiftens
5.2 Das Stiftungswesen als wachsender Akteur im Dritten Sektor
5.2.1 Stiftungserrichtungen 1960 – 2009
5.3 Zivilgesellschaftliches Engagement in Zahlen
5.3.1 Die größten Stiftungen privaten Rechts nach Vermögen
5.3.2 Die größten Stiftungen privaten Rechts nach Gesamtausgaben
5.3.3 Stiftungsaufkommen nach Großstädten und Bundesländern
5.3.4 Verteilung der Stiftungszweckhauptgruppen im Stiftungsbestand
5.4 Unternehmen übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft: Corporate Social Responsibility (CSR) und Corporate Citizenship (CC)
5.4.1 Wie äußern sich CSR und CC im Unternehmensbereich?
5.4.2 CSR in der Kritik: Strategie für das Gemeinwohl oder strategisches Marketing?
6 Zusammenfassung und Schlussbemerkung
LITERATURVERZEICHNIS
Abb. I: Unternehmensträgerstiftungen
Abb. II: Beteiligungsträgerstiftungen
Abb. III: Doppelstiftungen
Abb. IV: Unternehmensbeteiligung der Carl-Zeiss-Stiftung
Abb. V: Unternehmensbeteiligung der Bertelsmann Stiftung
Abb. VI: Unternehmensbeteiligung der Robert Bosch Stiftung
Abb. VII: Drei Sektoren Modell
Abb. VIII: Stiftungserrichtungen 1960 - 2009
Abb. IX: Stiftungserrichtungen 1990 - 2009
Abb. X: Top 50 – Stiftungsdichte in Großstädten
Abb. XI: Stiftungsaufkommen nach Bundesländern
Abb. XII: Verteilung der Stiftungszweckhauptgruppen im Stiftungsbestand (gewichtet)
Abb. XIII: Gesellschaftliches Engagement und Verantwortung von Unternehmen
Abb. XIV: Relevanz von CSR für Stakeholder
Tab. I: Deutsche Stiftungen: 13. Jahrhundert bis heute
Tab. II: Motivation der Stifterinnen und Stifter in Deutschland
Tab. III: Die größten Stiftungen privaten Rechts nach Vermögen (Verkehrswert)
Tab. IV: Die größten Stiftungen privaten Rechts nach Gesamtausgaben
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Motivation zur Arbeit
„Der Mensch kann in seinem kurzen und gefahrenreichen Leben einen Sinn nur finden, wenn er sich dem Dienst an der Gesellschaft widmet.“[1]
Mit dem weltweiten Spendenaufruf der US-Milliardäre Bill Gates, Waren Buffet und 40 weiteren „superreichen“ Amerikanern, welche selbst versprachen mindestens die Hälfte ihres Vermögens für wohltätige Zwecke zu spenden, wurde auch in Deutschland eine rege Diskussion ausgelöst:
Einige Deutsche, wie z.B. die Bundesvorsitzende von Bündnis 90/Die Grünen Claudia Roth, hielten die Aktion für „eine gute Idee“ und für „ein gutes Vorbild“, andere hingegen ließ der Aufruf völlig kalt. Vor allen Dingen entfachte der Spendenaufruf hierzulande jedoch auch große Skepsis, ob einmalige Spenden denn tatsächlich eine dauerhaft wirksame steuerliche Regulierung ersetzen könnten. Kritiker forderten statt hohen Spenden eine höhere Besteuerung der Reichen. Dabei stammten die Stimmen, welche sich für eine „Reichensteuer“ aussprechen jedoch nicht nur aus den Reihen der weniger Betuchten oder von Seiten der Politiker und Wirtschaftsprofessoren. Der frühere Arzt Dieter Lehmkuhl z.B. ist einer von 23 deutschen „Superreichen“, die mittlerweile sogar eine Initiative gegründet haben, um sich für eine höhere Besteuerung von Vermögenden einzusetzen[2].
Mit der Debatte über eine Steuererhöhung für Reiche, rückte gleichzeitig auch das Thema „Stiftungen“ in das Interesse der Öffentlichkeit und der Politik. Denn auch in Deutschland engagieren sich viele Reiche (aber auch „Normalbetuchte“) freiwillig in Form einer Stiftung. Dabei haben Stiftungen in Deutschland schon eine jahrtausendealte Tradition – jedoch wissen nur die wenigsten wie Stiftungen tatsächlich funktionieren und welche Beweggründe dazu führen können, Stiftungen zu errichten. Dies mag vor allen Dingen daran liegen, dass bisweilen nur sehr wenige Studien über das Stiftungswesen, deren Akteure und Auswirkungen auf die Zivilgesellschaft bestehen. Dieses Unwissen mag somit auch der Grund dafür sein, weswegen trotz einer langen Stiftungstradition auch heute noch Missverständnisse oder Fehleinschätzungen im Hinblick auf das deutsche Stiftungswesen bestehen.
Ziele der Arbeit
„Selbstlosigkeit ist ausgereifter Egoismus.“[3]
Vorurteilen, wie solchen, dass 29% der Bevölkerung der Meinung sind, „Stiftungen seien lediglich eine Art Steuersparmodell für Reiche“, „dienten nur zur Selbstdarstellung“ (17% nannten diesen Beweggrund), oder wie 25% angaben, „Stiftungen seien ein Spielzeug der Reichen“, soll mit dieser Bachelorarbeit entgegengewirkt werden. Gleichzeitig sollen Aussagen wie: „Stifter wollen Innovationen heran bringen“ (49% der Bevölkerung), „Stifter wollen eine bestimmt Not lindern“ (43%), „Stifter handeln aus Verantwortungsbewusstsein“ (50%) oder „Stifter wollen auf politischer Ebene etwas verändern“ (42%) gestützt werden[4].
Dies soll erreicht werden, indem die Stiftung als „unbekanntes Wesen“ näher erklärt wird. Dabei soll die Arbeit nicht die Problematik einer Steuerregulierung für Reiche, oder die Thematik des Spendens erläutern. Diese Bachelorarbeit bezieht sich vor allen Dingen auf die Motivationen zur Stiftungsgründung in der Wirtschaft und darauf welche positiven Auswirkungen gemeinnützige unternehmensverbundene Stiftungen, neben staatlicher Unterstützung, für die Gesellschaft haben. Sie soll zeigen, dass entgegen des Vorurteils „Wo Politik ist oder Ökonomie, da ist keine Moral.“[5], durch unternehmensverbundene Stiftungen nicht nur die Stifter selbst, ihre Familien oder das Unternehmen, Vorteile erzielen, sondern, dass Stiften, auch in der Wirtschaft, sehr wohl etwas mit Moral und mit Ethik zu tun hat. Denn auch hier gilt größten Teils: „Die allerwichtigste Sache ist: Gutes tun, weil nur dafür der Mensch lebt .“[6]
Aufbau der Arbeit
Im ersten Teil (Kapitel 2) dieser Arbeit soll es um die geschichtlichen Hintergründe des deutschen Stiftungswesens gehen. Hier soll ein erster Eindruck entstehen, wie, wann und weswegen Stiftungen in der Vergangenheit in erster Linie entstanden. Dabei soll deutlich werden, dass Stiftungen in der Antike und im römischen Kaiserreich ursprünglich sehr wohl aus eigennützigen Motiven erwuchsen, dass sich diese Einstellung jedoch mit dem Ende des römischen Kaiserreiches und mit dem Anfang des Mittelalter änderte und sich das Stiftungswesen ab diesem Zeitalter von einem geistlichen in ein weltliches Stiftungswesen wandelte.
Anschließend soll in Kapital 3 die rechtliche Beschaffenheit des deutschen Stiftungswesens erläutert werden. Die verschiedenen Stiftungsrechtsformen (staatliche und private Stiftungen, sowie rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen) sollen voneinander abgegrenzt werden und es wird ein kurzer Exkurs in die unterschiedlichen Stiftungsarten dargestellt.
Mit dem vierten Kapitel letztendlich beginnt der wesentliche Teil dieser Bachelorarbeit aus wirtschafts- und unternehmensethischer Sichtweise. An dieser Stelle wird näher auf die Stiftungsgestaltung im Unternehmensbereich eingegangen. Anhand der unterschiedlichen Gestaltungsformen unternehmensverbundener Stiftungen sollen die Motive zur Stiftungsgründung in der Wirtschaft dargestellt werden. Einen besseren Einblick in die Motive unternehmensverbundener Stiftungen, bzw. ihrer Stifter, soll exemplarisch anhand drei großer deutscher Stifterpersönlichkeiten geschaffen werden. Anschließend soll eine Studie des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen und der Bertelsmann Stiftung Vorurteile gegenüber dem Stiftungswesen widerlegen.
Dieses Kapitel soll somit sowohl die unternehmenspolitischen (eigennützigen) Motive zur Stiftungsgründung in der Wirtschaft herausarbeiten, jedoch auch darstellen, dass diese nicht die vordere Rolle, sowohl beim privaten, als auch beim unternehmerischen Stiften, spielen. Ausschlaggebend sind vor allen Dingen gemeinnützige Beweggründe.
Im anschließenden, fünften, Kapitel, möchte ich herausarbeiten welche positiven Auswirkungen das Stiftungswesen auf die deutsche Zivilgesellschaft hat, weswegen die moralischen Beweggründe Stiftungen zu errichten auch als „moralischer Imperativ“ bezeichnet werden könnten und konkrete Zahlen und Fakten darstellen, was Stiftungen in Deutschland leisten und unterstützen. Die Rolle der Stiftungen im Dritten Sektor soll verdeutlicht werden und Grafiken und Tabellen sollen einen Überblick über das Vermögen, die Ausgaben, die Verteilung und die Förderungszwecke von Stiftungen schaffen. Abschließend soll das Konzept der „Corporate Social Responsibility“ (kurz: CSR) und dessen Nutzen für die Gesellschaft in aller Kürze untersucht und kommentiert werden.
Zum Ende hin soll eine kurze Zusammenfassung, gefolgt von einem persönlichen Fazit, den Abschluss der Arbeit bilden.
Die ersten bekannten Stiftungen der Antike wurden auch als „ universitas bonorum “ bezeichnet, was so viel bedeutete wie: mit Vermögen ausgestattete Organisation[7]. Das erste geschichtlich belegte Beispiel einer solchen Einrichtung, ist die Akademie-Stiftung des griechischen Philosophen Platon. Dieser vermachte sein Vermögen seiner Philosophenschule, damit diese sich auch nach seinem Tod voll und ganz der Philosophie widmen konnte, ohne dabei in finanzielle Sorge zu geraten[8].
Aber nicht nur das Motiv der Vermögensübertragung war für die antiken Stifter relevant. In der Zeit der ägyptischen Könige und Priester sollten gestiftete Schenkungen oder Gaben vor allem die göttliche Betreuung im Jenseits sichern. So stifteten die Ägypter Grundstücke, Sklaven oder wertvolle Tempelschätze, um sich ihr Dasein im Totenreich erträglicher zu machen. Im Laufe der Zeit bildete sich sogar eine Priesterschaft, welche die angehäuften gestifteten Güter verwaltete. Große Wirtschaftsunternehmen wie öffentliche Bäder, Ölfabriken, Brauereien, Mühlen, Bäckereien und Banken lagen somit in Händen der ägyptischen Tempelpriester und galten als stiftungsartiges Göttereigentum[9].
Auch zur Zeit des römischen Kaiserreiches wurde viel gestiftet. Doch, ähnlich wie in der Antike, handelten die Stifter ihrer Zeit vielmehr aus Eigennutz, um ihr Ansehen zu steigern und sich ihr Seelenheil zu erkaufen, als aus moralischer Überzeugung. So wollten die römischen Stifter vor allem die Herzen der Menschen gewinnen, indem sie Theater, öffentliche Gebäude oder Gedenkstätten errichteten, und damit Ruhm, Anerkennung und darüber hinaus sogar „Unsterblichkeit“ erlangten.
Wohltätigkeitsstiftungen, wie wir sie heute kennen, waren den Menschen im römischen Kaiserreich anfangs noch nicht bekannt. Es fehlte an Mitleid und Barmherzigkeit, da man Armut als eine Art Unglück ansah. Erst zwischen 96 – 98 n. Chr. gründete Kaiser Nerva sogenannte Alimentenstiftungen, welche freigeborene, arme Kinder durch Gewährung von Unterhalt unterstützen sollten[10].
Unter Konstantin dem Großen letztendlich wurde die Religion zur „Staatsreligion“ und erhielt einen rechtlich dominanten Status. Zu dieser Zeit kristallisierte sich auch der christliche Stiftungsgedanke heraus, jedoch existierte noch kein Begriff, welcher die „Stiftung“ als solche definierte. Dennoch galt das gestiftete Vermögen auch damals schon einem dauerhaften Zweck, welcher von privaten Freigiebigkeiten abgegrenzt wurde[11]. So sollten z.B. nach Kaiser Justinian (534 n. Chr.) die „ehrwürdigen Häuser“ zur Versorgung von Armen, Kranken, Fremden und Waisen „in Ewigkeit bestehen“ und ihre „nie erlöschenden frommen Werke“ vollziehen[12].
Auch zur Zeit des Mittelalters existierten noch keine moralischen oder gesetzlichen Vorschriften für das Stiftungswesen. Jedoch hätte man sie schon zu dieser Zeit als eine „spezifische Form der Verfügung von materiellen Werten zur Realisierung bestimmter Zwecke“ beschreiben können, welche „auf Dauerhaftigkeit zielte“.
Vor allem Karl der Große verpflichtete verschiedene Grundherren zur nachhaltigen Fürsorge der Armen, indem sie Armenhäuser und Herbergen unterhalten sollten. Nach seinem Tod jedoch, verfielen diese Wohltätigkeitsanlagen. Stiftungen dagegen lebten in abgewandelter Form weiter und waren auch im Mittelalter hauptsächlich von religiösen Überzeugungen geprägt[13].
So stand hinter der Errichtung einer Stiftskirche oder eines -krankenhauses meist die Ansicht, dass Gott dieses fromme Werk im Jenseits mit seiner Gnade belohnen würde. Die Menschen im christlichen Mittelalter orientierten sich dabei vor allem an Aussagen der Bibel, die ihnen das ewige Seelenheil versprachen. Somit diente eine Stiftung, oder wie sie zu jener Zeit genannt wurde – eine „ pia causa “ - nicht nur als ethische Gabe für die Bevölkerung, sondern vor allem zur Verehrung und Beschwichtigung Gottes[14].
Die mittelalterlichen Stiftungen waren dabei kein direktes Eigentum von Kirchen oder Klöstern. Jedoch lehnten sie sich häufig an diese an und wurden von ihnen unterstützt und beaufsichtigt. Dies betraf vor allen Dingen gestiftete Spitäler, die neben den Notleidenden auch den Stiftern selbst im Alter eine Behausung bieten sollten. Der Abt von St. Martin in Köln (1142/47) z.B. stellte seinen Bürgern Grund und Boden zur Verfügung, damit diese mit finanzieller Unterstützung der Mönche ein Spital errichten konnten, in dem sich ein „Laien-Bruder“ um die „Fürsorge, den Dienst und die Betreuung der Armen“ bemühen sollte.
Als „Zeugen“ dieses Gründungszeitalters existieren auch heute noch einzelne erhaltene und weitergeführte Einrichtungen. So etablierte König Friedrich I. („Barbarossa“), nicht nur seine eigenen Stiftungen, sondern unterstützte darüber hinaus auch andere Stifte, wie z.B. das Spital von Walter von Ellingen in Mittelfranken, welches Arme beherbergte und Almosen verteilte. Barbarossa gab dieses Spital an seinen Enkel, Kaiser Friedrich II. weiter, welcher das Haus im Jahre 1216 dem Deutschen Orden vermachte. Dort lebte die Stiftung unter dem Schutz des Königs bis 1796. Genau 200 Jahre später, im Jahr 1996 wurde die Stiftung wieder aufgenommen - das Spital wird seither unter bürgerlicher, „weltlicher“ Leitung als Altenheim geführt.
Andere Beispiele sind das Behindertenheim Johannishof in Hildesheim (seit 1161), der Hospitalfonds Sankt Benedikti in Lüneburg (seit 1127), sowie das „Gesundheitshaus“ in Münster/Westfalen (exaktes Datum ist leider nicht bekannt)[15].
Die weitere Entwicklung der Stiftungen ist insgesamt eine Differenzierung in weltliche und kirchliche Stiftungen. So wurden die von Kirchen und Klöstern gestifteten oder betreuten Einrichtungen, wie Hospitale oder Pilgerherbergen von diesen weitergeführt. Jedoch entstanden gleichzeitig auch Stiftungen in Städten, die weitgehend unter bürgerlicher Hand verwaltet wurden. Sogenannte Bruderschaften, städtische Honoratioren oder Gremien des Stadtregiments errichteten weltliche Stiftungen zur Unterstützung von Armen und Kranken. Die wohl älteste bekannte weltliche Stiftung ist die von Jakob Fugger, welche 1521 gegründet wurde und auch heute noch besteht[16].
Die wichtigsten Geschehnisse des Stiftungswesens sollen zur Verdeutlichung in einem Zeitstrahl aufgeführt werden.
Tab. I: Deutsche Stiftungen: 13. Jahrhundert bis heute[17]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Allgemein lassen sich Stiftungen als „ Einrichtungen “ beschreiben, „ die einen bestimmten, meist altruistischen Zweck mit eigenen finanziellen Mitteln – typischerweise Erträgen aus eigenem Vermögen – nachhaltig verfolgen und dazu über ein Mindestmaß an Organisation verfügen “. Charakteristisch für Stiftungen ist dabei die Bindung an den ursprünglichen Willen des Stiftungsgründers, welcher bei der Errichtung der Stiftung in der Satzung aufgeführt werden muss und somit durchweg über die Zweckverfolgung der Stiftung entscheidet[18].
Stiftungen treten dabei sowohl nach deutschem, als auch nach europäischem Recht in verschiedenen Erscheinungen auf und unterliegen somit auch unterschiedlichen Rechtsformen: Die Art und Weise, wie und von wem Stiftungen gegründet werden, ist unterschiedlich.
Neben Stiftungen im privaten Bereich, und jenen, welche durch den Staat gegründet und verwaltet werden, existieren auch noch unternehmensverbundene Stiftungen. Diese treten entweder als BGB-Stiftungen, oder als stiftungsnahe Sonderformen auf. Unternehmensverbundene Stiftungen sind dabei, auf Grund ihrer Gründungsmotive und Erscheinungsformen, gesondert zu betrachten, weswegen an dieser Stelle auf Kapitel 4 verwiesen wird.
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden nicht von Einzelpersonen, Familien oder Unternehmen gegründet, sondern entstehen vielmehr durch Gesetze oder Verwaltungsakte der öffentlichen Hand. Aus diesem Grund unterliegen sie auch den ihnen übergeordneten Behörden, wie der Bundes-, der Landes- oder der Kommunalaufsicht[19]. Eine konkrete, bundesweit gültige Definition der Stiftung des öffentlichen Rechts ist bisweilen noch nicht entwickelt, jedoch finden sich in einigen Landesstiftungsgesetzen folgende Begriffsbestimmung: „ Stiftungen öffentlichen Rechts sind Einrichtungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Staat, einer Gemeinde einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt öffentlichen Rechts in einem organisatorischen Zusammenhang stehen, der die Stiftung selbst zu einer öffentlichen Einrichtung macht.“[20]
Dieser Definition zufolge genügt es also, wenn der Zweck der Stiftung unter den Funktionsbereich der öffentlichen Verwaltung fällt. Jedoch reichen die Förderbereiche öffentlich rechtlicher Stiftungen in der Praxis oft weiter, und sind vor allem aus der Förderung von Bildung, Kunst und Kultur oder Wissenschaft und Forschung nicht mehr weg zu denken. Ein weiterer wichtiger Aspekt bei Stiftungen des öffentlichen Rechts liegt in der Erhaltung und Verwaltung von Einrichtungen durch „hoheitlichen“, staatlichen Einfluss. So gehören heute viele deutsche Museen, Universitäten, Bibliotheken oder Gedenkstätten den Trägerschaften von Stiftungen öffentlichen Rechts an[21].
Bekannte Beispiele für deutsche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind unter anderem die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ des Bundes, welche sich in der Erinnerung der Opfer nationalsozialistischen Unrechts für die Stärkung der Menschenrechte und der Völkerverständigung einsetzt[22] ; oder die Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ des Bundes und einiger Länder, die mitunter zu den größten Kultureinrichtungen weltweit zählt[23].
Die wohl häufigste Stiftungsform in Deutschland ist die Stiftung des bürgerlichen Rechts. Diese erlangt nach § 80 ff. BGB ihre Rechtsfähigkeit nach dem förmlichen, schriftlich geäußerten Willen des Stifters und durch die anschließende Anerkennung der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Weiter heißt es in § 80 Abs. 2 BGB, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert sein muss und dieser Zweck das Gemeinwohl nicht gefährden darf. Das BGB unterscheidet dabei zwischen dem privatrechtlichen Stiftungsgeschäft und der Stiftung selbst als juristischen Person[24]. Aussagen über einen zwingend uneigennützigen Zweck von Stiftungen macht das Gesetz jedoch nicht, genauso wenig wie es den Begriff „Stiftung“ zu definieren versucht.
Das bundesweit geltende Stiftungsrecht fordert dabei kein festgelegtes Mindestkapital, durch den der Fortbestand der Stiftung gesichert werden soll. Dennoch muss die dauerhafte, nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet sein, weswegen die meisten Stiftungsbehörden ein Ausstattungskapital von mehr als 25.000 € (meistens von rund 50.000 €) voraussetzen[25]. Diese und andere Vorschriften sind in den Gesetzen der Länder verzeichnet, auf welche in dieser Arbeit jedoch nicht im Einzelnen eigegangen werden soll.
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form, indem der Stifter eine Erklärung darüber abgibt, welchem Zweck sein gestiftetes Vermögen dienen soll. Hierfür stellt der Stifter eine Satzung zusammen, die keiner notariellen Beurkundung bedarf. Jedoch muss die Stiftung wichtige Bestandteile erhalten, die später nur unter großem Aufwand abänderbar sind und die über die Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde als solche und eine eventuelle Gemeinnützigkeit entscheiden. § 81 Abs. 1 Satz 3 BGB sieht dabei folgende Punkte für eine Stiftungssatzung vor:
Präambel (nicht vom Gesetz vorgeschrieben, aber in der Praxis gängig)
1. Der Name der Stiftung
2. Der Sitz der Stiftung
3. Der Zweck der Stiftung
4. Das Vermögen der Stiftung
5. Vorschriften über die Bildung des Vorstandes[26]
Bei gemeinnützigen Wünschen des Stifters sind weitere Angaben über die Mittelverwendung und zur dauerhaften Vermögensbindung für den steuerbegünstigten Zweck nötig[27].
Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen ist in § 83 BGB geregelt. Dabei kann eine Stiftung von Todes wegen zum einen durch ein Testament, zum anderen durch einen Erbvertrag veranlasst werden. Die entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen muss anschließend vom Nachlassgericht, den Erben oder dem Testamentsvollstrecker der zuständigen Behörde zur Anerkennung gemeldet werden. Hat der Verstorbene die erforderliche Satzung dabei nicht wie in § 81 Abs. 1 Satz 3 BGB dargestellt ausgestaltet, wird die unvollständige Satzung daraufhin von der Stiftungsaufsichtsbehörde ergänzt, wobei nach § 83 Abs. 1 Satz 3 BGB der Wille des Stifters ausführlich berücksichtigt werden soll[28]. Die Gründung einer rechtlich anerkannten Stiftung wird daraufhin gemäß § 84 BGB auf den Todeszeitpunkt des ursprünglichen Stifters zurückdatiert[29], wobei der eingetragene und vertretende Stifter dann allerdings der dazu veranlasste Erbe oder Vermächtnisnehmer ist[30].
Bürgerstiftungen zählen neben einzelnen privaten oder familienverbundenen Stiftungen zu den rechtsfähigen Stiftungsformen des Bürgerlichen Rechts. Die Besonderheit einer Bürgerstiftung liegt dabei darin, dass sich hinter ihrer Gründung eine ganze Gruppe von Stiftern befindet[31]. So gelten Bürgerstiftungen als „ Stiftungen von Bürgern für Bürger, die regional begrenzt mit möglichst breitem Stiftungszweck unabhängig fördern“[32].
Als Vorbild der deutschen Bürgerstiftungen dienten die mittlerweile über 600 amerikanischen Community Foundations, die heute über ein Vermögen von mehr als 25 Mrd. US $ verfügen. Inspiriert von diesen amerikanischen Institutionen, gründete Reinhard Mohn zusammen mit der Bertelsmann AG 1996 die erste deutsche Bürgerstiftung, die Stadt Stiftung Gütersloh[33]. Mohn und Bertelsmann statteten die Bürgerstiftung ihrer Zeit mit 2 Mio. DM Gründungskapital aus, was heute für Bürgerstiftungen durchaus nicht mehr üblich ist: Das Startkapital heutiger Bürgerstiftungen setzt sich aus den gestifteten Startbeträgen der vielen einzelnen Stifter zusammen. So ist es üblich, dass jeder Zustifter einen mehr oder weniger großen Vermögenswert, bestehend aus Geld, Immobilien oder Sachwerten wie Kunstsammlungen etc., zur Errichtung der Stiftung beiträgt. Das wertvollste Potential bei Bürgerstiftungen liegt jedoch in der „gestifteten“ Zeit und den Ideen der engagierten Bürger, die sich auch mit geringen Fördergeldern einbringen und mit ihrer Arbeitskraft maßgeblich zum Erfolg der Stiftung und ihrer Stadt beitragen können[34].
Den regionalen Förderschranken einer Bürgerstiftung steht dabei ihre Unbeschränktheit im Hinblick auf die Fördermöglichkeiten gegenüber: Während sich andere Stiftungen auf einen einzigen Stiftungszweck, wie in etwa der Förderung der Wissenschaft und Forschung beschränken, fördern Bürgerstiftungen beinahe alle regionalen Angelegenheiten. Die „Wiesbaden Stiftung – Bürgerstiftung“ bietet dabei ein gutes Beispiel für eine Bürgerstiftung mit einem sehr breit gefassten Stiftungszweck. So fördert diese neben traditionellen städtischen Bräuchen und der Erhaltung der Stadtgeschichte auch die regional eingebundene Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Sport, Kunst und Kultur, die Völkerverständigung, den Umwelt- und Naturschutz, die Landschafts- und Denkmalpflege sowie die Jugend- und Altenhilfe und das Gesundheitswesen[35].
Desweiteren stellt die Unabhängigkeit von Unternehmen, Einzelpersonen, Kirchen, Parteien und Kommunen ein weiteres wichtiges Kriterium für Bürgerstiftungen dar. Vor allem dieses Merkmal der Autonomie und Unabhängigkeit hat in der noch jungen Geschichte der Bürgerstiftungen bereits zu einigen Unstimmigkeiten über die Verwendung der Bezeichnung als „Bürgerstiftung“, die gesetzlich nicht geschützt ist, geführt: So nehmen z.B. einige Kreissparkassen- oder Volksbankenstiftungen, sowie einzelne kommunal errichtete personen- oder unternehmensabhängige Stiftungen, die Bezeichnung der Bürgerstiftung in Anspruch und lösen damit eine ständig wiederkehrende Diskussion mit anderen regionalen Trägern aus[36].
Neben den rechtsfähigen Stiftungen des privaten Rechts existieren im deutschen Stiftungswesen auch noch nichtrechtsfähige Stiftungen. Diese unterscheiden sich insofern von rechtsfähigen Stiftungen, als dass sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Sie gelten folglich nicht als juristische Person.
Diese nichtrechtsfähigen Stiftungen werden auch als unselbstständige oder treuhänderische Stiftungen bezeichnet.
Eine treuhänderische Stiftung kommt zu Stande, indem ein Stifter sein Vermögen durch einen gegenseitigen Vertrag einem Treuhänder (Träger) verschreibt, welcher dieses Stiftungsvermögen getrennt von seinem eigenen Vermögen verwaltet. Da diese Art von Stiftung eben „nicht rechtsfähig“ ist, wird sie auch nicht durch die Stiftungsgesetze in § 80 ff. BGB geregelt und muss folglich auch nicht von den Stiftungsbehörden anerkannt und überprüft werden. Entscheidend sind bei nichtrechtsfähigen Stiftungen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Stifter und dem Treuhänder und das allgemeine Zivil- bzw. Schenkungsrecht.
In einem Vertrag zur Errichtung einer treuhänderischen unselbstständigen Stiftungen wird, genau wie bei allen anderen Stiftungen, eine Satzung niedergelegt, welche über die Verwendung des gestifteten Vermögens bestimmen soll. Diese Satzung kann jedoch, im Gegensatz zu den Stiftungssatzungen des privaten und öffentlichen Rechts, jederzeit und ohne großen Aufwand abgeändert werden. Ungeachtet dessen sollten treuhänderische Stiftungen über ein Gremium verfügen, das unabhängig vom Träger über die Mittelverwendung bestimmen kann. Dieses Gremium ermöglicht es einer treuhänderischen Stiftung als eigenes Steuersubjekt aufzutreten, um bei einer eventuell uneigennützigen Vermögensverwendung bei der Finanzverwaltung eine Steuerbegünstigung im Sinne der Stiftungen mit gemeinnützigem, mildtätigen oder kirchlichen Stiftungszweck zu beantragen.
Der Träger der Stiftung unterliegt dabei nicht nur der Pflicht, das gestiftete Vermögen getrennt von seinem eigenen Vermögen zu verwalten. Weitere Treuepflichten des Treuhänders bestehen darin, das ihm überlassene Vermögen mit der notwenigen, nachhaltigen Sorgfalt zu behandeln und eigene Interessen, welche in einen Konflikt mit dem Stiftungszweck geraten könnten, zurück zu stellen. Desweiteren ist der Treuhänder verpflichtet den Stiftungsgremien alle Rechnungen offen zu legen[37].
Da auch nichtrechtsfähige Stiftungen in der Praxis auf Dauer angelegt werden (das Gesetz verlangt dies jedoch nicht), macht diese Übertragung des Privatvermögens auf einen Treuhänder durchaus Sinn. Denn im Gegensatz zu sterblichen, „endlichen“ Privatpersonen, sind Verbände oder Kapitalgesellschaften, welche ideal als Treuhänder dienen, auf „unendliche“, nachhaltige Dauer angelegt[38]. Zwar können nicht nur juristische, sondern auch natürliche Personen als Treuhänder auftreten, jedoch empfiehlt sich wegen der mangelnden Kontinuität von natürlichen Personen die Übertragung des Vermögens auf eine juristische treuhänderische Person in Form eines Vereins, eines Verbandes oder eines Unternehmens. Bekannte Beispiele solcher Treuhänder, welche Stiftungsvermögen verwalten, sind die gemeinnützigen Institutionen WWF, Greenpeace oder die Deutsche Stiftung Denkmalschutz[39].
[...]
[1] zit. nach Albert Einstein
[2] Hartwig (2010)
[3] zit. nach Herbert Spencer
[4] Timmer (2005c), S. 3
[5] zit. nach Friedrich von Schlegel
[6] zit. nach Leo Tolstoi
[7] Graf Strachwitz (2009), S. 28
[8] Allgäuer (2008), S. 13
[9] Ebd., S. 81
[10] Allgäuer (2008), S. 13 f.
[11] Pickert (2005), S. 23 ff.
[12] Borgolte (2008), S. 4
[13] Allgäuer (2008), S. 85
[14] Ebd., S. 13
[15] Borgolte (2008), S. 5
[16] Allgäuer (2008), S. 88
[17] In Anlehnung an: Stiftungen in Raum und Zeit aus „60 Jahre Bundesverband Deutscher Stiftungen“
[18] Meyn & Von Rotenhan (2006a), S. 1 f.
[19] Krüger (o.J.)
[20] Kirmse (2006), S. 1 f.
[21] BDS (2008)
[22] Stiftung EVZ (2009)
[23] Stiftung Preußischer Kulturbesitz (o.J.)
[24] § 80 BGB (Beck-Texte, 2010)
[25] Peschkes & Peschkes (2010)
[26] § 81 BGB (Beck-Texte, 2010)
[27] Meyn & Von Rotenhan (2006a), S. 4 ff.
[28] § 83 BGB (Beck-Texte, 2010)
[29] § 84 BGB (Beck-Texte, 2010)
[30] Meyn & Von Rotenhan (2006a), S. 14 ff.
[31] Turner (2005), S. 26
[32] Brömmling (2006), S. 3
[33] Ebd., S. 2
[34] Turner (2005), S. 26 ff.
[35] Brömmling (2006), S. 4
[36] Turner (2005), S. 28
[37] Meyn & Von Rotenhan (2006b), S. 1 ff.
[38] Scheerbarth (o.J.)
[39] Krüger (2006), S. 2
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