Wissenschaftlicher Aufsatz, 2003
24 Seiten
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
A. Einleitung
B. Wirkungen auf das europäische Gemeinschaftsrecht
I. Zur Geltung und zum Rang des alten GATT 1947
II. Zur unmittelbaren Anwendbarkeit des GATT 1947
1. Ablehnung der unmittelbaren Wirkung durch den EuGH
2. Kritik der Literatur an der Rechtsprechung
II. Die veränderte Rechtslage seit Gründung der WTO
1. Veränderte Rechtslage durch die neuen WTO-Übereinkommen
2. Die Erklärung des Rates zum Abschluss des WTO-Übereinkommens
3. Ansicht des EuGH in „Portugal/Rat der EU“
4. Überlegungen zur unmittelbaren Anwendbarkeit des GATT 1994
5. Zur besonderen Stellung der Mitgliedstaaten
III. Ergebnis
C. Die Situation im US-amerikanischen Recht
I. Geltung und Rang des WTO-Rechts in den U.S.A.
II. Unmittelbare Anwendbarkeit
III. Das Verhältnis zum Recht der US-Bundesstaaten
IV. Ergebnis
D. Schlusswort
Die vorliegende Arbeit untersucht die Auswirkungen des Welthandelsrechts, insbesondere des GATT und des WTO-Rechts, auf supranationale und nationale Rechtsordnungen. Im Zentrum steht dabei die zentrale wissenschaftliche Fragestellung, inwieweit sich Parteien in nationalen oder supranationalen Gerichtsverfahren auf die Bestimmungen des Welthandelsrechts berufen können und ob diesen eine unmittelbare Anwendbarkeit zukommt.
II. Zur unmittelbaren Anwendbarkeit des GATT 1947
Für den EuGH ist eine Vorschrift eines von der EG mit Drittstaaten geschlossenen Übereinkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Rechtsakts der EG, der Mitgliedstaaten oder der Vertragspartner abhängig ist. Ob die Norm in diesem Sinne „self-executing“ ist, ist durch Auslegung der Bestimmung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Übereinkommens zu ermitteln.8
1. Ablehnung der unmittelbaren Wirkung durch den EuGH
Das GATT ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung.9 Hieraus lässt sich allerdings nach Ansicht des Gerichtshofs nicht notwendigerweise ableiten, dass es Maßstab einer Rechtmäßigkeitsprüfung in einem Verfahren nach Art. 173 (jetzt Art. 230) EGV sein muss. Aus der Formulierung, dass das GATT keine unmittelbare Wirkung besitzt, ergibt sich umgekehrt aber ebenso wenig, dass es nicht grundsätzlich Maßstab einer Gültigkeitskontrolle im Rahmen einer Nichtigkeitsklage sein kann.10
a) Anerkennung einer mittelbaren Wirkung des GATT
Das GATT-Recht kann jedenfalls dann Grundlage einer Rechtmäßigkeitsprüfung sein, wenn aus dem angefochtenen Rechtsakt der Gemeinschaft hervorgeht, dass dieser gerade einer Prüfung der Vorschriften des GATT unterliegen soll. Dies war beispielsweise im Urteil „Fediol III“11 der Fall, bei dem Art. 2 Abs. 1 der angegriffenen Verordnung (VO) (EWG) Nr. 2641/8412 auf die Regeln des Völkerrechts, damit auch auf das GATT, verwies. Deswegen sah sich der EuGH hier in der Lage, den Begriff der „unerlaubten Handelspraktiken“ unter anderem mit Hilfe von Art. III GATT zu interpretieren und festzustellen, ob das betreffende Verhalten als unvereinbar mit diesen internationalen Bestimmungen anzusehen war.
A. Einleitung: Einführung in die Problematik der Wirkung des Welthandelsrechts in nationalen und supranationalen Rechtsordnungen sowie Definition zentraler Begriffe.
B. Wirkungen auf das europäische Gemeinschaftsrecht: Detaillierte Analyse der Geltung, des Rangs und der unmittelbaren Anwendbarkeit des GATT und des WTO-Rechts innerhalb der europäischen Rechtsordnung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH.
C. Die Situation im US-amerikanischen Recht: Untersuchung des Verhältnisses von WTO-Recht zu US-amerikanischem Bundes- und Bundesstaatenrecht sowie der Anwendbarkeit des WTO-Rechts in den USA.
D. Schlusswort: Abschließende Betrachtung der Entwicklung des Welthandelsrechts und der Effektivität der Liberalisierungsverpflichtungen angesichts der Zurückhaltung bei der Anerkennung unmittelbarer Wirkung.
Welthandelsrecht, WTO, GATT, EuGH, unmittelbare Anwendbarkeit, Europäisches Gemeinschaftsrecht, US-amerikanisches Recht, Welthandelsorganisation, Rechtsprechung, Völkerrecht, Streitschlichtung, Wirtschaftsvölkerrecht, Rechtmäßigkeitsprüfung, Liberalisierung, Rechtsordnung
Die Arbeit untersucht, wie das Welthandelsrecht (speziell GATT und WTO) auf supranationale und nationale Rechtsordnungen wirkt und ob sich Bürger oder Mitgliedstaaten vor Gericht direkt darauf berufen können.
Zentrale Themen sind die Geltung und der Rang internationaler Abkommen, die Frage der "unmittelbaren Anwendbarkeit" (self-executing) sowie die verfassungsrechtlichen und wirtschaftspolitischen Motive, die Gerichte bei der Auslegung leiten.
Das Ziel ist zu analysieren, inwiefern Parteien in nationalen oder supranationalen Gerichtsverfahren Bestimmungen des Welthandelsrechts als Rechtsgrundlage nutzen können und wie der EuGH dies im Zeitverlauf beurteilt hat.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die insbesondere auf der Auswertung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie der US-amerikanischen Gesetzgebung (insbesondere dem URAA) basiert.
Der Hauptteil analysiert ausführlich die Rechtsprechung des EuGH zum GATT 1947 und WTO-Recht, die Kritik aus der Rechtsliteratur sowie die Situation im US-amerikanischen Recht unter Einbeziehung des Verhältnisses von Bundesrecht und Gliedstaatenrecht.
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Welthandelsrecht, WTO, GATT, unmittelbare Anwendbarkeit, Europäisches Gemeinschaftsrecht und Rechtmäßigkeitsprüfung charakterisieren.
Der Autor argumentiert, dass Mitgliedstaaten eine privilegierte prozessuale Stellung als Kläger haben und ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die WTO-Konformität von EU-Recht einzufordern, um eine eigene völkerrechtliche Haftung zu vermeiden.
Der EuGH begründet dies vor allem mit wirtschaftspolitischen Motiven, dem Schutz politischer Handlungsspielräume der Gemeinschaftsorgane und dem Wunsch, den Streitschlichtungsmechanismus sowie Verhandlungen zwischen den Staaten nicht zu unterlaufen.
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