Bachelorarbeit, 2020
47 Seiten, Note: 2,00
Diese Arbeit befasst sich mit den Vereinfachungen im Zuwendungsvergaberecht, insbesondere am Beispiel der Neufassung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung in Mecklenburg-Vorpommern (ANBest-P M-V). Das primäre Ziel ist es, die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen zu analysieren und die daraus resultierenden Konsequenzen für private Zuwendungsempfänger sowie die Zuwendungsgeber aufzuzeigen, insbesondere im Kontext der Förderrichtlinie für Klimaschutzprojekte in Mecklenburg-Vorpommern.
1. Verfahren
Die Zuwendung beträgt mehr als 100.000 Euro. Somit ist im vorliegenden Fall ein Vergabeverfahren nach Nr. 3.2 ANBest-P M-V a. F. durchzuführen. Fraglich ist, ob die UVgO oder die VOB/A anzuwenden ist. Die UVgO trifft nach § 1 Abs. 1 UVgO nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Ver- fahren bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungssaufträ- gen und Rahmenvereinbarungen, die nicht dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen, weil ihr geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 Gesetz gegen Wettbe- werbsbeschränkung33 unterschreitet. Nach § 103 Abs. 2 GWB sind Lieferaufträge Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhält- nisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Ver- träge können auch Nebenleistungen umfassen. Es ist nicht erforderlich, den Auftragswert des Vergabegegenstandes zu be- stimmen, um zu entscheiden, ob eine Vergabe nach der UVgO oder dem GWB durchzuführen ist. Der Grund hierfür ist, dass aufgrund Nr. 3.1 AN- Best-P M-V a. F. nur die UVgO bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleis- tungen im Rahmen dieser Richtlinie anzuwenden. Solange der Zuwen- dungsempfänger kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB ist, richten sich die Pflichten zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen somit ausschließlich nach der UVgO. Deshalb besitzt Nr. 3.2 ANBest- P M-V a. F. nur eine klarstellende Wirkung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass anderweitige Vergabepflichten nicht durch das Zuwendungs- verhältnis beeinträchtigt werden.34
a) Wahl der Vergabeart
Zuerst muss der Auftraggeber entscheiden, nach welchem Verfahren der UVgO die Vergabe durchzuführen ist. Gemäß § 8 Abs. 1 UVgO erfolgt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Öffentliche Ausschreibung, durch Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und durch Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. Dem Auftraggeber stehen nach § 8 Abs. 2 UVgO die Öffentliche Aus- schreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies gemäß § 8 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 UVgO gestattet ist. Beispielhaft soll als Verfahrensart die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8 UVgO gewählt werden. Diese ist nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 UVgO zulässig. Es soll davon ausge- gangen werden, dass vorher keine Öffentliche Ausschreibung stattgefunden hat. Somit muss die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbe- werb nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UVgO zulässig sein. Voraussetzung dafür ist, dass eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter einen Aufwand verursachen würde, der zu einem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde. Um dieses Missverhältnis feststellen zu können, muss der Aufwand des gewählten Ver- fahrens mit dem Aufwand der anderen zwei vorrangig zu verwendenden Verfahren, der Öffentliche Ausschreibung und der Beschränkten Ausschrei- bung mit Teilnahmewettbewerb, verglichen werden. Dabei ist der Aufwand des Auftraggebers wie auch der Aufwand der potenziellen Bieter zu beach- ten.35 Der Mehraufwand bei diesen Verfahren ist regelmäßig die Vorberei- tung und Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung sowie der Ange- botsphase.36 Es soll davon ausgegangen werden, dass der Aufwand einer Öffentlichen Ausschreibung oder einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewett- bewerb im Missverhältnis zum erreichten Vorteil oder dem Wert der Leis- tung stünde.
A. Einleitung: Dieses Kapitel führt in die Thematik der Zuwendungen als finanzpolitisches Instrument des Staates ein und erläutert die Relevanz der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung Mecklenburg-Vorpommern (ANBest-P M-V) sowie deren jüngste Änderungen im Kontext der Klimaschutzförderung.
B. Rechtsgrundlagen: Hier werden die rechtlichen Rahmenbedingungen der ANBest-P M-V und der KliFöUntRL M-V beleuchtet, einschließlich europäischer (Primär- und Sekundärrecht), bundesrechtlicher (Grundgesetz, Haushaltsgrundsätzegesetz) und landesrechtlicher (Vergabegesetz M-V, Landeshaushaltsordnung) Vorschriften.
C. Vergleich zwischen der alten und der neuen Fassung der Nr. 3 ANBest-P M-V: Dieses Kapitel analysiert detailliert, wie sich die Änderungen der Nr. 3 ANBest-P M-V auf das Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen auswirken, indem die einzuhaltenden Verfahrensschritte nach alter und neuer Fassung gegenübergestellt werden.
D. Konsequenzen bei Verstößen gegen die Vergabepflicht nach Nr. 3.2 ANBest-P M-V: Es werden die weitreichenden Folgen von Fehlern im Vergabeverfahren für Zuwendungsempfänger und Zuwendungsgeber dargestellt, insbesondere im Hinblick auf EU-Fördermittel und mögliche finanzielle Berichtigungen.
E. Rechtliche Würdigung der Änderung: Dieses Kapitel diskutiert die Rechtfertigung der Vorgaben zur Verwendung öffentlicher Mittel durch private Unternehmen und wägt zwischen dem Interesse an unkomplizierter Mittelverwendung und der Notwendigkeit transparenter und sparsamer Nutzung öffentlicher Gelder ab.
F. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse der Arbeit zusammen, bestätigt die Vereinfachung des Vergabeverfahrens durch die neue ANBest-P M-V und bewertet, inwiefern diese dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besser gerecht wird.
Zuwendungsvergaberecht, ANBest-P M-V, Mecklenburg-Vorpommern, Projektförderung, Vergabeverfahren, Haushaltsrecht, UVgO, VOB/A, VOL/A, EFRE, Klimaschutzförderrichtlinie, KliFöUntRL M-V, Beihilferecht, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, EU-Fördermittel, Finanzielle Berichtigungen, Leistungsbeschreibung, Angebotsfrist, Zuschlagserteilung.
Diese Arbeit befasst sich mit den Vereinfachungen im Zuwendungsvergaberecht in Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere durch die Neufassung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P M-V), und analysiert deren Auswirkungen auf Vergabeverfahren sowie die Konsequenzen bei Verstößen.
Die zentralen Themenfelder umfassen das Zuwendungsrecht, das Vergaberecht (insbesondere UVgO und VOB/A), europäisches Beihilferecht, das Haushaltsrecht des Bundes und der Länder, sowie die spezifische Anwendung dieser Regelungen im Kontext der Klimaschutzförderung in Mecklenburg-Vorpommern.
Das primäre Ziel ist es, die Auswirkungen der Änderungen der ANBest-P M-V auf die Vergabepflichten im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen zu beleuchten und zu bewerten, inwieweit diese Änderungen zu einer Vereinfachung des Vergabeverfahrens führen und welche Konsequenzen sich aus Verstößen ergeben.
Die Arbeit basiert auf einer tiefgehenden Analyse rechtlicher Vorschriften und Verordnungen auf europäischer, Bundes- und Landesebene. Sie vergleicht die alte und neue Fassung relevanter Bestimmungen und bewertet deren praktische Auswirkungen.
Der Hauptteil der Arbeit behandelt ausführlich die Rechtsgrundlagen des Zuwendungs- und Vergaberechts, vergleicht die Verfahren nach der alten und neuen Fassung der ANBest-P M-V und erörtert die Konsequenzen, die sich aus Verstößen gegen die Vergabepflicht ergeben.
Zuwendungsvergaberecht, ANBest-P M-V, Mecklenburg-Vorpommern, Projektförderung, Vergabeverfahren, Haushaltsrecht, UVgO, Klimaschutzförderung, EU-Fördermittel, Beihilferecht.
Die Vergabepflichten wurden durch die aktualisierten VV-LHO und die Neufassung der ANBest-P M-V vereinfacht. Anstatt des Teils A Abschnitt 1 der VOL/A ist nun die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anzuwenden, und Aufträge sind grundsätzlich an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben, oft durch das Einholen von mindestens drei Angeboten oder einen Marktpreisvergleich.
Die Arbeit untersucht die Anwendung der ANBest-P M-V insbesondere im Rahmen der KliFöUntRL M-V, die Klimaschutzprojekte in wirtschaftlich tätigen Organisationen in Mecklenburg-Vorpommern fördert. Sie beleuchtet, wie EU-Mittel (EFRE) in diesem Kontext verwaltet werden und welche Konsequenzen finanzielle Unregelmäßigkeiten im Vergabeverfahren haben können.
Die Vereinfachung war notwendig, da das frühere Verfahren nach der UVgO für private Zuwendungsempfänger als sehr fehleranfällig und starr galt. Die neuen Regelungen sollen es diesen Empfängern erleichtern, Aufträge regelgerecht zu vergeben und das Risiko von Rückforderungen zu senken.
Betroffen sind hauptsächlich private Zuwendungsempfänger in Mecklenburg-Vorpommern, die Fördermittel für Projekte, insbesondere im Klimaschutzbereich, erhalten, sowie die Zuwendungsgeber, da Fehler im Vergabeverfahren zu finanziellen Berichtigungen und Kürzungen von EU-Fördermitteln führen können.
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