Bachelorarbeit, 2026
52 Seiten, Note: 1,1
Diese Arbeit untersucht, inwiefern die Soziale Arbeit ihren menschenrechtlichen Ansprüchen innerhalb der Sicherungsverwahrung in Deutschland gerecht werden kann. Dabei sollen die Handlungsmöglichkeiten und Grenzen für die Profession herausgearbeitet werden, um ein tieferes Verständnis des Spannungsfeldes zwischen Sicherheit und Freiheit zu schaffen.
6.2.1 Beziehungsarbeit im Zwangskontext
Beziehungsarbeit bildet unabhängig vom Handlungsfeld, die Grundlage der Sozialen Arbeit. Sie ist Voraussetzung für Beratung, Motivation, Kriseninterventionen und Veränderungen. In der Sicherungsverwahrung nimmt sie eine besondere Rolle ein, da sie unter Bedingungen stattfindet, die sich von einem freiwilligen Hilfesetting unterscheiden. Der Rahmen einer totalen Institution, Machtasymmetrien und das Fehlen echter Freiwilligkeit prägen die Interaktion zwischen Sozialarbeiter*innen und den Untergebrachten. Dadurch werden erhöhte Anforderungen an die professionelle Gestaltung der Beziehung sowie an die Reflexionsfähigkeit der Fachkräfte gestellt. (vgl. Klug & Niebauer, 2022, S.96; vgl. Pohl, 2013, S.59)
Die Sicherungsverwahrung ist ein Zwangskontext. Das bedeutet, dass die Untergebrachten nicht freiwillig mit Sozialarbeiter*innen in Kontakt treten, sondern aufgrund gesetzlicher Vorgaben und individueller Bedürfnisse auf die Interaktion angewiesen sind. (vgl. Klug & Niebauer, 2022, S.101; vgl. Pohl, 2013, S.59) Kooperatives Verhalten im Strafvollzug kann darüber entscheiden, ob Hilfe gewährt, Vollzugslockerungen bewilligt oder therapeutische Maßnahmen initiiert werden. Hierdurch entsteht ein Spannungsfeld, in dem Kooperation strategisch motiviert sein kann. Fachkräfte müssen zwischen authentischer Zusammenarbeit und instrumenteller Nutzung der Beziehung durch die Untergebrachten unterscheiden und erkennen. Dadurch entsteht ein asymmetrisches Verhältnis. Während Untergebrachte in fast allen Lebensbereichen stark eingeschränkt sind, verfügen Fachkräfte über Entscheidungsmacht und Informationszugänge. (vgl. Pohl, 2013, S.59)
Gerade unter diesen Bedingungen wird Beratung zu einer wichtigen Aufgabe der Beziehungsarbeit. Sie bietet die Möglichkeit, persönliche Herausforderungen zu besprechen, Ressourcen zu erkennen und neue Handlungsperspektiven zu entwickeln. Im Strafvollzug und in der Sicherungsverwahrung bleibt die Beratung insoweit freiwillig, dass die Entscheidung der Inhalte sowie der Umsetzung der Untergebrachte selbst treffen kann. Fachkräfte unterstützen bei der Orientierung und vermitteln Informationen. Beratung soll dazu beitragen, die Mitwirkungsbereitschaft zu stärken, Motivation aufzubauen und Perspektiven zu entwickeln. Nach Klug und Niebauer ist die Beratung eine Art Koproduktion, in der Hilfe angeboten und freiwillig angenommen wird. (vgl. SenJustV, 2024, S.21f.; vgl. Klug & Niebauer, 2022, S.48)
Eine wichtige Anforderung an die Beziehungsarbeit und der Beratung im Zwangskontext ist Transparenz. Fachkräfte müssen benennen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihres Hilfeauftrags wahrnehmen und in welchen Situationen gesetzliche Vorgaben oder Dokumentationspflichten im Vordergrund stehen. Diese Offenheit ist notwendig, um unrealistische Erwartungen vorzubeugen und das Risiko von Vertrauensbrüchen zu reduzieren. Sozialarbeiter*innen müssen das Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle offen legen, anstatt es zu verbergen. So kann eine authentische Beziehung entstehen, die auf Vertrauen im begrenzten Rahmen und auf Verlässlichkeit basiert. Dabei ist jedoch entscheidend, dass Fachkräfte ihre professionelle Rolle nicht aufgeben. Ziel ist eine Beziehung, die Halt, Orientierung und Ansätze für Veränderungen bietet. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Lebenswelt der Untergebrachten durch monotone Abläufe, fehlende Rückzugsmöglichkeiten, Machtkonflikte und institutionelle Zwänge geprägt ist. (vgl. Pohl, 2013, S.67f., S.179; vgl. DBSH, 2024, S.35)
1. Einleitung: Die Einleitung führt in das Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Freiheit im Kontext der Sicherungsverwahrung ein, formuliert die Forschungsfrage und skizziert das literaturbasierte Vorgehen.
2. Menschenrechte: Dieses Kapitel beleuchtet die universelle Gültigkeit und Bedeutung der Menschenrechte als grundlegendes Schutzprinzip und als ethische Orientierung für die Soziale Arbeit.
3. Das professionelle Selbstverständnis der Sozialen Arbeit: Hier wird das Selbstverständnis der Sozialen Arbeit als Menschenrechtsprofession erläutert, inklusive des Doppel- und Tripelmandats sowie ihrer berufsethischen Prinzipien.
4. Die Geschichte der Sicherungsverwahrung: Das Kapitel beleuchtet die historische Entwicklung und die Belastung der Sicherungsverwahrung, von ihrer Einführung im Nationalsozialismus bis zu den modernen menschenrechtsorientierten Reformen.
5. Rechtliche Rahmenbedingungen der Sicherungsverwahrung: Die rechtlichen Grundlagen der Sicherungsverwahrung werden anhand der Normenpyramide dargestellt, wobei das Grundgesetz, die EMRK sowie einschlägige Rechtsprechungen des EGMR und BVerfG beleuchtet werden.
6. Die Rolle der Sozialen Arbeit in der Sicherungsverwahrung: Dieses Kapitel analysiert die konkreten Aufgabenfelder der Sozialen Arbeit in der Sicherungsverwahrung, darunter Beziehungsarbeit im Zwangskontext, Resozialisierung und Übergangsmanagement, sowie die menschenrechtlichen Anforderungen an die Praxis und deren Grenzen.
7. Fazit: Das Fazit fasst die Erkenntnisse zur Forschungsfrage zusammen, hebt die bleibenden Spannungsfelder hervor und betont die Bedeutung menschenrechtsorientierten Handelns der Sozialen Arbeit.
Sicherungsverwahrung, Soziale Arbeit, Menschenrechte, Freiheit, Sicherheit, Zwangskontext, Resozialisierung, Übergangsmanagement, Menschenwürde, Grundrechte, Rechtsstaatlichkeit, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Doppelmandat, Tripelmandat
Die Arbeit befasst sich mit dem Spannungsfeld zwischen dem Freiheitsanspruch von Individuen und dem Sicherheitsinteresse der Gesellschaft im Kontext der Sicherungsverwahrung und untersucht die Rolle der Sozialen Arbeit in diesem herausfordernden Bereich.
Die zentralen Themenfelder sind die Menschenrechte, das professionelle Selbstverständnis der Sozialen Arbeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sicherungsverwahrung sowie die praktischen Aufgabenfelder der Sozialen Arbeit wie Beziehungsarbeit, Resozialisierung und Übergangsmanagement.
Das primäre Ziel ist es, zu untersuchen, inwiefern die Soziale Arbeit ihren menschenrechtlichen Ansprüchen innerhalb der Sicherungsverwahrung in Deutschland gerecht werden kann und welche Handlungsmöglichkeiten und Grenzen für die Profession dabei bestehen.
Die Analyse erfolgt anhand eines literaturbasierten Vorgehens, das rechtliche Grundlagen, fachwissenschaftliche Veröffentlichungen, berufsethische Leitlinien und Rechtsprechungen heranzieht.
Der Hauptteil behandelt die historische Entwicklung der Sicherungsverwahrung, ihre rechtlichen Rahmenbedingungen, die Rolle der Sozialen Arbeit in diesem Kontext sowie die daraus resultierenden menschenrechtlichen Anforderungen an die Praxis, Handlungsmöglichkeiten und Grenzen.
Schlüsselwörter sind Sicherungsverwahrung, Soziale Arbeit, Menschenrechte, Freiheit, Sicherheit, Zwangskontext, Resozialisierung, Übergangsmanagement, Menschenwürde, Grundrechte, Rechtsstaatlichkeit, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Doppelmandat und Tripelmandat.
Die Sicherungsverwahrung wurde 1933 im Nationalsozialismus eingeführt und diente damals nicht nur dem Schutz vor gefährlichen Straftäter*innen, sondern auch dem Missbrauch zur politischen und sozialen Ausgrenzung, was ihre heutige Anwendung historisch belastet.
Das "Abstandsgebot" ist eine Anforderung des Bundesverfassungsgerichts, die besagt, dass sich die Sicherungsverwahrung in der praktischen Umsetzung deutlich vom regulären Strafvollzug unterscheiden muss, um ihren freiheits- und therapieorientierten Charakter zu wahren.
In der Sicherungsverwahrung findet Beziehungsarbeit in einem Zwangskontext statt, der durch eine totale Institution, Machtasymmetrien und das Fehlen echter Freiwilligkeit geprägt ist, was erhöhte Anforderungen an Transparenz, Reflexionsfähigkeit und den Umgang mit emotionalen Belastungen stellt.
Das "Recht auf Hoffnung" leitet der EGMR aus Artikel 3 der EMRK ab und bedeutet, dass ein Freiheitsentzug ohne Aussicht auf Entlassung nicht akzeptabel ist. Für die Soziale Arbeit impliziert dies die Pflicht, den Untergebrachten realistische Entwicklungsperspektiven zu eröffnen und sie bei Schritten zur möglichen Entlassung zu begleiten.
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